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99% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0188, von Spolien bis Sponheim Öffnen
hatte. Spolienklage (vom lat. spolium, das seit dem Mittelalter im Sinne von Besitzentsetzung gebraucht wird), die durch das kanonische Recht eingeführte und vom Gemeinen Recht übernommene Klage auf Rückgabe des Besitzes. Mittels der Spolieneinrede
75% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0174, von Spoliation bis Spontini Öffnen
). Spolienklage, s. Besitz. Spolienrecht (Jus spolii), das von den deutschen Kaisern ehedem in Anspruch genommene und bis auf Friedrich II. ausgeübte Recht, den Nachlaß verstorbener Bischöfe einzuziehen. Auch die Landes- und Grundherren nahmen
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0813, Besitz Öffnen
Mobilien die Klage "Utrubi". Das kanonische und gemeine deutsche Recht schützte den B., auch die rein thatsächliche Innehabung, durch die sogen. Spolienklage (remedium spolii) und führte ein besonders summarisches Verfahren zum Schutz im jüngsten B. ein
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0882, von Besitzeinweisung bis Besitzklagen Öffnen
, ist durch die Deutsche Civilprozeßordnung beseitigt. Zur Wiedererlangung verlorenen Besitzes diente bei den Römern das interdictum unde vi, seit dem Mittelalter die Spolienklage, für welche der Grundsatz gilt: spoliatus ante omnia est restituendus, d. h
1% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0886, von Dejean (Pierre François Aimé Aug., Graf) bis Dekade Öffnen
. Die Mehrzahl seiner neuen Species und seine Abänderungen im System wurden anerkannt. Dejektion (lat.), die widerrechtliche Besitzentsetzung von einem Grundstücke. Zur Wiedererlangung dient die Spolienklage (s. Besitzklagen
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0274, von Dieburg bis Dieckhoff Öffnen
ist durch die Spolienklage (s. d.) ein Ersatz gegeben. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1499, 1500 hat die Diebstahlsersatzklage aufgenommen. Sie soll jedem zustehen, welcher durch die Entwendung Schaden erleidet gegen den, welcher sich eine bewegliche