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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Thaeterbis Thäyingen |
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T. alles Geschehene als Grundlage juristischer Wirksamkeit, sei es, daß es sich um den Erwerb oder um den Verlust oder um die Veränderung eines Rechts handelt.
Thatteilung, s. Grundteilung.
Thau, s. Tau.
Thau (spr. toh, Etang de T., Stagnum Tauri
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0870,
von Grundteilungbis Grundtvig |
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verschiedene, z. B. Wald-, Holz-, Wies-, Feldgrundstück etc. Vgl. Grundeigentum.
Grundteilung (Erbteilung, Dateylung, Thatteilung), im deutschen Lehnrecht diejenige Teilung, welche die Mitbelehnten oder Gesamthänder in Ansehung des gemeinsamen Lehnsgutes
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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kommen jedoch in Wegfall, wenn die Gesamthänder eine Auseinandersetzung bezüglich des Lehnsobjekts, eine sogen. Grund- oder Thatteilung, vornehmen. Teilen sich dieselben dagegen bloß in die Nutznießung (sogen. Mutschierung des Lehens), so bleibt jenes
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