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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Zeugeneidbis Zeugungsvermögen |
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. Die Entschädigung, welche Zeugen für die zu ihrer Vernehmung erforderliche Zeitversäumnis zu beanspruchen haben, ist durch Reichsgesetz normiert (s. Zeugengebühren). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 48 ff.; Zivilprozeßordnung, § 338 ff.; Dochow
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Privatdocentbis Privatklage |
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aber keinen
^ Ansprnch auf Zeugengebühren, ist vielmehr, falls
z keine Verurteilung erfolgt, zum Ersatz aller infolge
seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten verpflich-
tet. Vgl. §§^ 2,48,50,172,241, 383, 390 der Österr.
Strafprozeßordnung
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