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100% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0489, von Constantius II. bis Consualia Öffnen
Präparaten Excipiens (Milchzucker u. s. w.) genannt. Constitutĭo feudi , s. Belehnung . Constitutiones apostolĭcae , s. Apostolische Konstitutionen und Kanon es . Constitutum (lat
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0632, Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
wahren Lehen gehören als notwendige Voraussetzungen (essentialia feudi) ein lehnbarer Gegenstand, ein fähiger Lehnsherr, ein fähiger Vasall und das zwischen beiden bestehende Verhältnis der Lehnstreue. Außerdem werden als natürliche oder regelmäßige
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0662, von Belegschaft bis Beleidigung Öffnen
) und persönlich (Huldigung) begründet (constitutio feudi) oder bei einem Wechsel in der Person des Lehnsherrn oder des Vasallen als fortbestehend bestätigt wird (renovatio feudi). Darüber wird ein Lehnbrief ausgefertigt. Besondere Gestaltungen sind
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0702, von Appreturverfahren bis Apraxin Öffnen
, gutheißend. Appropriation (lat.), Aneignung; Appropriatio feudi, Lehnserwerbung (s. Lehnswesen). Appropriationsklausel (lat., "Aneignungsklausel"), in England die vielbestrittene gesetzliche Anerkennung des dem Staat angeblich zustehenden
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0046, von Domino bis Domitianus Öffnen
. major) und des ältesten Sohns desselben (d. minor); dann s. v. w. Eigentümer, Inhaber, daher D. directus, Erbgrundherr; D. feudi, Lehnsherr; D. hereditarius, Erbherr; D. jurisdictionis, Gerichtsherr; D. proprietatis, Eigentumsherr; D. secundarius
1% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0256, von Gestor bis Gesundheitsamt Öffnen
256 Gestor - Gesundheitsamt. Gestor (lat.), Träger, Führer, Gerant; g. feudi, Lehnsträger; g. negotiorum, Geschäftsführer, Geschäftsträger. Gestrecktes Feld (streichendes Feld, Längenfeld), nach ältern Bergordnungen ein auf eine einzelne
1% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0303, von Heimerdinger bis Heimweh Öffnen
aufgehängt sind. Er gab heraus: "Elemente des Zeichnens nach körperlichen Gegenständen" (Hamb. 1857), dazu "Aufgaben" u. "Vorübungen" (das. 1868). Heimfall des Lehens (Lehnseröffnung, Apertur, Apertura feudi), das Erlöschen der durch die Investitur
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0631, von Lehnrecht bis Lehnswesen Öffnen
ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (vassus, vasallus) oder Lehnsmann. Sprachlich hängt der Ausdruck "Lehen" mit "leihen" zusammen, bedeutet also s. v. w. geliehenes Gut, während das Wort "Feudum" nach
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0633, Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
. Am Lehnsobjekt hat der Vasall das nutzbare Eigentum. Veräußerungen des Lehnsguts sind jedoch nur mit Zustimmung des Lehnsherrn gültig, der bei Veräußerungen ohne seine Zustimmung das Lehen im Wege gerichtlicher Klage (actio revocatoria feudi
1% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0304, von Objektion bis Obligation Öffnen
einen Rechtsstreit als Beklagter übernimmt, ohne der eigentliche Beklagte zu sein, und von Oblatio feudi, wenn jemand eine als freies Eigentum besessene Sache einem andern überträgt, um sie von demselben als Lehen zurückzuerhalten (vgl. Lehnswesen, S. 632
1% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0107, von Barthélemy bis Baukunst der Gegenwart Öffnen
Turin und starb 4. März 1877 daselbst. Von seinen zahlreichen Schriften sind besonders hervorzuheben: »Sulle vicende della proprietà in Italia dalla caduta dell' Impero fino allo stabilimento dei feudi«; »I tributi delle Gallie durante le prime due