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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0016,
von Kadynenbis Käferthal |
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werden können: Kaduzitäten oder kaduzierte Güter , im Mittelalter Grundstücke, die wegen Erblosigkeit oder Felonie anheimfielen; auch heißen Kaduzitäten verloren gegangene oder wegen Zahlungsunvermögens des Schuldners oder Unvermögens des
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
Bergrecht (Ausbeute und Zubuße; Rechte des Grundeigentümers) |
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ältern Recht wurde die Zubuße von dem Bergamt festgesetzt und mußte binnen vier Wochen vom Tag des Ausschreibens erlegt werden. Nach Ablauf einer weitern Retardatfrist wurde der Kux auf Anzeige des Schichtmeisters kaduziert, d. h. der Gewerke wurde
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2% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Niedersachsenbis Niederwald |
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von Fahlerzen absichtlich bewirkte Speisebildung heißt ebenfalls N.
Niederschlagung, s. v. w. Abolition (s. d.); im Rechnungswesen die Verfügung, wodurch ein Posten als uneinbringlich in Hinwegfall gebracht (kaduziert) wird.
Niederschlesisches
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Restituierenbis Retardat |
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, verzögertes Geschäft. Nach frühern Berg-
rechten wurden Vergwerksanteile (Küre, s. d.), auf
welche von den Besitzern (Gewerken) die Geldbei-
träge (Zubußen) nicht geleistet wurden, von der
Bergbehörde in das R. gesetzt und dann kaduziert,
d. h. für den
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0015,
von Kadmiumlegierungenbis Kaduzieren |
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, heimgefallen), für heimgefallen erklären, auch niederschlagen, einen Posten als uneinbringlich in Wegfall bringen; kaduzierte Aktien, solche Aktien, die wegen nicht geleisteter Einzahlungen für ungültig erklärt worden sind;
^[Artikel, die man unter K
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