Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach preußisches Landesrecht
hat nach 0 Millisekunden 19 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Kammerbis Kammergericht |
Öffnen |
fürstliches Kammergut zu verwalten hat; an manchen Höfen, z. B. in Wien und München, auch s. v. w. Kammerherr. Der Oberstkämmerer zählt alsdann zu den obersten Hofchargen. Zu dem preußischen Hofstaat gehören ein Oberstkämmerer und ein Obergewandkämmerer
|
||
2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0840,
Deutschland (Rechtsgebiete; Finanzwesen) |
Öffnen |
vor das Reichsgericht gehörigen Revisionen und Beschwerden zu entscheiden ist, sofern es sich um landesrechtliche Justizsachen handelt. Von dieser Befugnis hat Bayern Gebrauch gemacht. In Strafsachen besteht folgende Dreiteilung: schwere Verbrechen
|
||
2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Kammerarrestbis Kammerkantate |
Öffnen |
in der Höhe der Taillennaht getragen. – An denjenigen Höfen, an denen wie am königlich preußischen die Ernennung zum K. (womit der Rang des Obersten verknüpft ist) an ein bestimmtes Lebensalter (hier 36 Jahre) gebunden ist, werden jüngere Kavaliere
|
||
2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0740,
Bergrecht (Geschichtliches) |
Öffnen |
behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18. Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts. Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794
|
||
2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
Öffnen |
und durch das Berggesetz von 1865 geregelt), allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu
|
||
2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0769,
von Kirchenratbis Kirchenrecht |
Öffnen |
war das preußische Gesetz vom 29. April 1887, welches die kirchenpolitische Gesetzgebung im Interesse des Friedens mit der Kurie weitern erheblichen Abänderungen unterzieht. Für die Bestellung des Verwesers eines Pfarramtes werden durch dies Gesetz Anzeigepflicht
|
||
2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0354,
Preußen (Münzen, Maße, Gewichte; Versicherungswesen; Staatsverfassung) |
Öffnen |
Feuerversicherungsverbände belief sich 1884 auf 4705,7 Mill. Mk.; die Beiträge der Versicherten betrugen 7,6 Mill. Mk., die Schädenzahlungen 6,3 Mill. Mk. Die preußischen Aktiengesellschaften für Feuerversicherung wiesen 1885 ein eingezahltes Aktienkapital
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Anatomischer Apparatbis Anaximandros |
Öffnen |
außerdem bei zweijährigen und ältern Zinsrückständen und bei sogen. Judikatszinsen. Im übrigen überläßt § 4 des Reichsgesetzes über vertragsmäßige Zinsen vom 14. Nov. 1867 die Frage des A. dem Landesrecht. So gewähren Zinskoupons nach preußischem Recht
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Hilfsrichterbis Hill |
Öffnen |
bleiben, also namentlich diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen, wonach auch bei amtsrichterlichen Funktionen eine Stellvertretung nur durch ständig angestellte Richter erfolgen soll. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 10, 69, 122, 134
|
||
1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0491,
von Schirmvogtbis Schkeuditz |
Öffnen |
er im "Dorpater Tageblatt" den Kampf für die deutschen Landesrechte gegen die Russifizierung auf, ward im Juni 1869 wegen seiner "Livländischen Antwort" (Leipz. 1869) von der russischen Regierung abgesetzt, siedelte nach Deutschland über und ward 1874
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0515,
Dänemark (Geschichte: 19. Jahrhundert) |
Öffnen |
vereidigt und 1. März 1856 der Reichsrat in Kopenhagen eröffnet. Bei der Überzahl der Dänischgesinnten war es nicht anders möglich, als daß die deutschen Vertreter der Landesrechte stets in der Minderheit blieben. Am 14. März stellten 14 Reichsräte
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1018,
von Dispensarybis Disposition |
Öffnen |
fehlt es in der preußischen Verfassungsurkunde gänzlich an derartigen Bestimmungen. Die Hauptfälle, in welchen die Dispensationsbefugnis ausgeübt zu werden pflegt, sind die Erteilung der Volljährigkeit (Majorennisierung) sowie in manchen
|
||
1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0005,
von Falbbis Falco |
Öffnen |
verzichtete; ferner bei Vermächtnissen zu gunsten milder Stiftungen und beim Soldatentestament. Das Rechtsinstitut der Falcidischen Quart hat sich noch in einigen Territorien des gemeinen Rechts erhalten, während es dem preußischen Landrecht, dem
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
Öffnen |
ist, um, ähnlich wie die Handelskammern (s. d.) und der preußische Volkswirtschaftsrat (s. d.), Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung vorzubereiten und zu begutachten. In Bayern heißen Handelsräte die Vertretungen des Handelsstandes in kleinen
|
||
1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0824,
von Mosenthalbis Moser |
Öffnen |
in Tübingen angestellt. Streitigkeiten mit der Zensur bewogen ihn aber 1732 zur Niederlegung der Lehrstelle und zum Wiedereintritt in das Regierungskollegium, aus dem er 1736 abermals austrat, um einem Ruf als preußischer Geheimrat, Direktor
|
||
1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Siegelbis Siegen |
Öffnen |
im heutigen Recht" (Berl. 1873); "Deutsche Rechtsgeschichte" das. 1886). Von seinen kleinern rechtshistorischen Arbeiten in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie nennen wir: "Die beiden Denkmäler des österreichischen Landesrechts
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
Öffnen |
der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht
|
||
1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0739,
von Bundestagbis Bundschuh |
Öffnen |
Modifikationen, welche die deutschen monarchischen Staaten und die preußisch-deutsche Entwicklung forderten, auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und des Deutschen Reichs 1871 angenommen. Der B. ist staatsrechtlich, nicht mehr
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
von Mecklen-
burg, wo noch die altständische Verfassung (s. Land-
stcmde) in Kraft steht. Die neuern Verfassungen,
so die preußische, bezeichnen dies staatsrechtliche
Verhältnis häufig als "Vereinbarung" der Gefetze
zwischen Herrscher
|