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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Abjurationseid – Ablader

Abjurationseid (engl. Oath of Abjuration), im engl. Recht ein durch Wilhelm III. eingeführter Eid, den Beamte, Geistliche und überhaupt Mitglieder öffentlicher Körperschaften zu leisten hatten und dessen Inhalt hauptsächlich darin bestand, daß den Stuarts die Treue abgeschworen und dem auf Grund der Act of Settlement (s. d.) berechtigten Souverän Treue geschworen wurde. Das irländ. Parlament schrieb den registrierten kath. Priestern 1709 die Leistung eines solchen Eides bei Strafe lebenslänglicher Verbannung vor und erregte dadurch großen Unwillen. Der Eid wurde 1868 beseitigt. (S. Supremateid.)

Abkämmen, das Herabschießen der Erde von einer Brustwehr, so daß dieselbe niedriger wird und geringere Deckung gewährt.

Abkämpfen oder Abschlagen, das Vertreiben schwächern männlichen (Hoch-)Wildes durch stärkeres, besonders zur Brunftzeit.

Abkehr, bergmännischer Ausdruck für Austritt oder Entlassung aus der Arbeit; abkehren, aus der Arbeit treten oder entlassen; Abkehrschein, das dem Abgehenden auszustellende Zeugnis.

Abklären, s. Klären.

Abklatsch, der Abdruck (s. d.) von erhabenen oder vertieften Bild- oder Schriftformen auf weiche Stoffe.

Abklatschen, s. Clichieren und Kopieren; A. in der Medizin, s. Abreibungen.

Abkochung, s. Dekokt.

Abkommen, die Lage der Handfeuerwaffe beim Losgehen des Schusses oder auch derjenige Punkt am Ziel, der dem Schützen in diesem Augenblick in der Visierlinie erscheint. Der Schütze muß lernen, sich des jedesmaligen A. bewußt zu werden.

Abkömmling, Descendent, soviel wie Verwandter absteigender Linie, z.B. Kinder, Enkel, Urenkel u.s.w. Gemeinschaftliche A. nennt man diejenigen, welche von demselben Vater und derselben Mutter abstammen, im Verhältnisse zu diesen Eltern. (S. Verwandtschaft.) Wegen der ihnen zustehenden gesetzlichen Rechte und Pflichten s. die Artikel Unterhaltspflicht, Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, Enterbung, Ausgleichungspflicht. Darüber, wer gemeint ist, wenn in einer letztwilligen Verfügung Kinder oder A. als Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht sind, enthalten die geltenden Rechte zum großen Teil Auslegungsregeln, vgl. z.B. Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 526–531; Code civil Art. 1051; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2162; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 681, 779, 536. Veranlassung hierzu bieten vorzugsweise die Zweifel, welche sich ergeben, wenn einzelne A. vor dem Erblasser gestorben sind, oder wenn fraglich ist, ob auch solche A. gemeint sein können, welche erst nach dem Tode des Erblassers geboren werden.

Über die A. in der Chemie s. Derivate.

Abkühlung. A. des ganzen Körpers oder gewisser Teile desselben wird in der Heilkunde vielfach bei starkem Fieber, bei Blutüberfüllungen und Entzündungen angewandt. Man bedient sich dabei, abgesehen von der etwaigen Sorge für kühle Luft und leichte Bedeckung, des kalten Wassers und des Eises, innerlich und äußerlich, öder besonderer Kältemischungen. Die allgemeine A. des Körpers, die am vollständigsten durch kalte Vollbäder, kalte Übergießungen und Einwicklungen erzielt wird, wendet man bei hohem Fieber an, um den krankhaft gesteigerten, mit abnorm hoher ↔ Wärmeproduktion verbundenen Stoffwechsel, d.h. vorzugsweise die im Organismus vor sich gehende Oxydation, herabzusetzen und die dem Kranken hieraus entspringenden Gefahren zu vermindern. Örtliche A. einzelner Teile bezweckt, entweder die Blutgefäße durch die Kälte zur Zusammenziehung zu bringen und dadurch die Blutüberfüllung des betreffenden Teils zu mindern, oder ebenfalls die durch Entzündung krankhaft gesteigerte Lebensthätigkeit der Gewebe herabzusetzen, Ausschwitzungen aus den Blutgefäßen, die Entstehung von Eiter u.s.w. zu verhindern und in beiden Fällen gleichzeitig den Schmerz zu lindern. Die künstliche A. ist eins der besten Heilmittel für entzündliche Zustände der Haut wie der innern Organe und bildet einen wichtigen Teil der sog. antiphlogistischen Behandlung oder Antiphlogose. (S. Entzündung und Fieber.)

Abkürzungen. A. oder Abbreviaturen sind von jeher bei allen Völkern beim Schreiben angewendet worden. Man kann Sätze, Worte und Buchstaben abkürzen. Die Satzkürzungen, meist in Weglassung unwesentlicher, leicht zu ergänzender Satzglieder (Hilfszeitwort, Artikel u.s.w.) bestehend, werden namentlich in Telegrammen angewendet. Die Wortkürzungen bestehen teils in Zusammenziehung einzelner Buchstaben und Silben oder Weglassung größerer Wortteile und selbst der ganzen Wortkörper mit Ausnahme der Anfangsbuchstaben, teils in bestimmten Zeichen (Siglen), die an die Stelle der Wörter treten. Ein Wort kann entweder in der Mitte, so z.B. in der griech. Majuskelschrift, oder am Ende, so z.B. in der griech. Minuskel, abgekürzt werden. Die griech. Handschriften enthalten eine Menge solcher Zeichen. Die ältern griech. und lat. Grammatiker gaben darum Verzeichnisse der gebräuchlichsten A.; aber mit dem Inhalt ändern sich auch die vielgebrauchten A.; in einer theol. Handschrift werden andere angewendet als in einer medizinischen. Am weitesten geht die griech. Tachygraphie, die sogar die Buchstaben abkürzt und nur das Charakteristische derselben übrigläßt. Die Römer beschränkten sich in alter Zeit auf A. der Worte, von denen nur die Anfangsbuchstaben übrigblieben, z.B. S(enatus) P(opulus) Q(ue) R(omanorum). Reste dieses Systems finden sich noch in den A. der Vornamen und in jurist. Formeln der Gesetzesinschriften, wo manchmal 18–20 zusammenhängende Worte nur durch Anfangsbuchstaben wiedergegeben werden. Später erfanden die Römer eine Art von Stenographie: die Tironischen Noten. Diese kamen mit der lat. Sprache auch in das Mittelalter herüber. Verzeichnisse der in mittelalterlichen Handschriften und Urkunden gewöhnlichen A. und die Regeln ihrer Erklärung findet man in den Handbüchern der Paläographie und Diplomatik (s. d.). Zu den A. im weitern Sinne gehört auch das Monogramm (s. d.). – Die anfangs auch in den Drucken fortgeführten feststehenden A. der Handschriften sind allmählich fast ganz außer Gebrauch gekommen; die heutzutage noch vorkommenden A. s. unter den betreffenden Buchstaben als besondere Artikel.

Ablader (engl. shipper; frz. chargeur), im Seerecht diejenige Person, welche dem Schiffer die Ladung zum Zwecke des Transports übergiebt. Der A. kann zugleich der Befrachter (s. d.) sein. Notwendig ist dies aber nicht und häufig auch nicht der Fall. Ist der A. vom Befrachter verschieden, so erscheint er in Bezug auf die Lieferung der Ladung als Vertreter des Befrachters gegenüber dem Schiffer oder Reeder.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 49.