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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ablagerungen; Ablaktieren; Ablandig; Ablaß

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Ablagerungen - Ablaß

Daneben aber wird er dem Reeder gegenüber in einzelnen Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei der Ablieferung nicht nur dem Befrachter, sondern auch dem Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.

Ablagerungen, in der Heilkunde organische oder unorganische Massen, welche krankhafterweise entweder ein normales Gewebe durchsetzen, oder dasselbe verdrängt haben, oder sich in einer natürlichen Höhlung des Leibes vorfinden. Dieselben gehören entweder zu den sog. Neubildungen oder zu den Exsudaten, oder sie bestehen aus Niederschlägen von gewissen Salzen aus dem Safte der Gewebe, so z. B. die A. von harnsaurem Natron und Kalk in den Gelenken der Gichtkranken, oder endlich bestehen die A. aus Stoffen, welche von außen in den Körper aufgenommen werden, wie die A. von Kohlenstaub im Lungengewebe, die A. von Farbstoffen in den Lymphdrüsen der Tättowierten u. dgl. Die A. verharren entweder während des ganzen Lebens in demselben Zustande oder sie werden durch den Stoffwechsel wieder ausgeschieden.

Über A. in der Geologie s. Sedimente.

Ablaktieren (lat.), der Mutterbrust entwöhnen; davon Ablaktation, Entwöhnung von der Mutterbrust (s. Säugling). A. im Gartenbau, s. Veredelung.

Ablandig, seemännischer Ausdruck für das Wehen des Windes vom Lande nach See zu, also für die Landbrise; das Gegenteil, auflandig, wird von der Seebrise gesagt.

Ablaß oder Indulgenz, eigentlich der Nachlaß einer von der Kirche auferlegten Bußleistung. Die Kirchenstrafen waren anfänglich öffentliche Büßungen, durch die der aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossene Sünder die Aufrichtigkeit und Beständigkeit seiner Reue bekunden sollte. (S. Buße.) Schon auf der allgemeinen Kirchenversammlung zu Nicäa (325) erhielten die Bischöfe das Recht, Abgefallenen bei nachweislich ernstlicher Reue einen Teil ihrer Bußzeit nachzulassen. Als Zeichen der Reue wurden früh sog. "gute Werke" betrachtet: Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrten u. s. w. Seit dem 5. Jahrh., als die alte Strenge der Kirchenzucht nachließ, schien eine Umwandlung der öffentlichen Kirchenstrafen in geheime Leistungen guter Werke immer allgemeiner geboten. Diese erhielten bald den Charakter einer eigentlichen Kirchenstrafe. So war nur noch ein Schritt, um diese Werke als förmliche Genugthuung oder Satisfaktion für die begangene Schuld zu betrachten. Dies geschah in der Kirche des Abendlandes unter dem Einflusse der german. Rechtsanschauung, nach der die Verletzung eines andern durch eine Buße, d. h. eine bestimmte als Äquivalent angenommene Leistung, gesühnt und damit der Verletzte abgefunden werden konnte. Demnach trat auch bei der Kirchenstrafe die Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung auf andere als auch die Kompensation des Verbrechens durch Geld (Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte auch die Kirche an; so kamen seit Ende des 7. Jahrh. von England aus die sog. Beichtbücher in Umlauf, die in tabellarischer Übersicht Erleichterung oder Vertauschung der Kirchenstrafen, z. B. für Fasten Psalmengesang oder Almosen, auch Geldspenden an Kirchen und Kleriker boten. Auch stellvertretende Büßungen kamen schon auf: ein Reicher konnte eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen absolvieren, wenn er die entsprechende Anzahl Männer mietete, die für ihn fasteten. Doch erschien noch im 9. Jahrh. die Meinung, als werde Sündenvergebung durch Geld erkauft, so lästerlich, daß mehrere Provinzialsynoden die Verbrennung der Beichtbücher anordneten. Aber die fortschreitende Veräußerlichung des Kirchentums und die größern Geldbedürfnisse des Klerus machten den Mißbrauch immer mehr zur herrschenden Sitte. Schenkungen an Kirchen und Klöster geschahen immer allgemeiner in der Absicht, die Sünden dadurch abzukaufen; bischöfl. und päpstl. Urkunden erteilten reichliche Privilegien an Kirchen, die jedem, der zu ihrer Stiftung oder Erhaltung einen Beitrag gab, einen Teil der Buße erließen, bisweilen selbst Vergebung aller Sünden boten. Viele Kirchen sind besonders im 10. und 11. Jahrh. auf diese Weise entstanden. Im 11. Jahrh. erscheint unter Papst Alexander II. auch der Name für A. (Indulgentia). Man gewährte mit der Zeit den A. selbst für das Besuchen einer gewissen Kirche an gewissen Tagen, für das Anhören einer Predigt, für bestimmte Gebete und gewisse fromme Leistungen u. dgl. Teils die immer schreiender hervortretenden Mißbräuche in der Handhabung des A., teils hierarchisches Interesse bestimmten zwar Papst Innocenz III. 1215, die Bischöfe in der Übung des A. zu beschränken, und der vollkommene A. (indulgentia plenariae) wurde allmählich dem röm. Bischofe vorbehalten. Aber um so rücksichtsloser übte dafür Rom selbst dieses Ablaßwesen, das allmählich zur förmlichen Besteuerung der Christenheit ausartete. So wurde z. B. auf dem Reichstage zu Nürnberg 1466 ein A. vorgeschlagen, um Geld zum Türkenkriege aufzubringen. Die Scholastik begründete den A. auch theoretisch. Man behauptete, daß Christus, Maria und die Heiligen sich überschüssige Verdienste vor Gott erworben und diesen "unendlichen" Schatz "überverdienstlicher" Werke (Opera supererogationis, s. d.) der Kirche zur Übertragung an solche überlassen hätten, die dieser Gnade für würdig erachtet würden. Die Art, in der Leo X. 1514 und 1516, angeblich zur Führung des Türkenkrieges, in Wahrheit zum Bau der Peterskirche in Rom und zur Bestreitung der Kosten seines luxuriösen Hofhaltes, den A. handhabte, wurde einer der Hauptanstöße zur Reformation. (S. Tezel.)

In dem Streite Luthers gegen den Ablaßhandel kam die scholastische Ablaßtheorie allseitig zur Sprache. Die berühmten Sätze, welche Luther 31. Okt. 1517 an die Schloßkirche zu Wittenberg schlug (s. Reformation), waren noch nicht gegen den A. selbst, sondern nur erst gegen dessen Mißbrauch gerichtet. Einen Schritt weiter ging Luther schon in dem bald nachher verfaßten "Sermon von A. und Gnaden", in dem er die scholastische Lehre von der Satisfaktion, als drittem Stücke des Bußsakraments (s. Buße), verwarf und dadurch dem ganzen Ablaßwesen seine Begründung entzog. Die scholastische Lehre wurde aber durch eine Bulle Leos X. vom 9. Nov. 1518 bestätigt. Hiernach werden durch die priesterliche Absolution sowohl die Schuld als die ewigen (Höllen-)Strafen erlassen; dagegen bedarf es zum Erlasse der zeitlichen Strafen einer vom Sünder selbst noch zu leistenden Genugthuung, welche die Kirche zu bestimmen hat. Unter diesen zeitlichen Strafen sind nicht bloß die kirchlichen, nach dem kanonischen Rechte auferlegten Bußen, sondern auch göttliche Strafen zu verstehen, und zwar teils irdische, teils