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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ad infinitum - Adjudikation.

selnd von Patriziern und Plebejern besetzt wurden, bis der Unterschied beider Stände sich in wesentlichen Stücken überhaupt verwischte. Die amtliche Wirksamkeit der sämtlichen Ä. erstreckte sich hauptsächlich auf die städtische Verwaltung; sie bestand in der Überwachung des Handelsverkehrs, in der Beaufsichtigung der Straßen, der öffentlichen und Privatbauten, in der Einrichtung der öffentlichen Spiele und sonstiger Festlichkeiten, in der Aufsicht über die Sitten u. dgl. Sie waren zu diesem Zweck mit einer selbständigen Strafgewalt ausgerüstet, die jedoch als solche nicht über Geldstrafen (multa) hinausging. In der Stufenfolge der Ehrenämter hatten sie ihre Stelle nach den Prätoren und vor den Quästoren und Volkstribunen; doch war die Erlangung dieses Amtes kein unerläßliches Erfordernis für die gewöhnliche Laufbahn. Bei dem Antritt ihres Amtes pflegten sie ein Edikt zu erlassen, welches die Grundsätze ihrer Amtsführung, namentlich hinsichtlich der Marktpolizei, enthielt (ädilicisches Edikt). Julius Cäsar fügte den vier alten Ä. aus den Plebejern noch zwei neue hinzu, die Aediles cereales, für das Getreidewesen und die Verproviantierung der Stadt, welche aber unter Augustus durch die Praefectura annonae verdrängt worden zu sein scheinen. Unter den spätern Kaisern wurde der Wirkungskreis der Ä. immer mehr beschränkt, namentlich durch den Praefectus urbi, bis ihre Würde im 3. Jahrh. ganz aufhörte. In den Städten latinischen Rechts hießen Ä. die höchsten Magistratspersonen. Vgl. Schubert, De Romanorum aedilibus (Königsb. 1828); Hofmann, De aedilibus Romanorum (Berl. 1843).

Ad infinitum (lat.), ins Unendliche.

Adinōle, Gestein, s. Felsit.

Ad interim (lat.), unterdessen, einstweilen.

Adipīd (neulat.), Fett; adipös, fett, fettig.

Adipocire (franz., spr. -ssihr), s. v. w. Fettwachs.

A dirittūra (ital.), s. Adrittura.

Adirondackgebirge, einer der nördlichsten Ausläufer des Alleghanygebirges in Nordamerika, erhebt sich im Staat New York auf einem über 220 km breiten und 150 km langen Hochplateau, dessen Niveau 630 m ü. M. liegt, und erreicht im Mount Tahaurus oder Mount Marcy eine Höhe von 1765 m. Das Gestein ist vorwaltend Granit, welcher schroffe Felsenabhänge und tief eingeschnittene Thäler bildet. Diese sind mit dichtem Waldwuchs bedeckt, in welchem Bären, Luchse, Panther und Elentiere hausen. Das A. ist reich an Erzen. Am Ufer des Sandford- und Hendersonsees sowie den Adirondackfluß (einen Zufluß des Hudson) entlang finden sich in Hornblende und rotem Granit enorme Massen von Magneteisen.

Aditja, in der indischen (wedischen) Mythologie die sieben Söhne der Aditi, d. h. der Unendlichkeit, gelten als die absoluten Gottheiten, denen außer Waruna, dem höchsten unter ihnen, nicht Naturerscheinungen, sondern ethische Begriffe zu Grunde liegen. In den Liedern an diese "lebendigen Geister der Götter" gelangt das religiöse Gefühl in der größten Tiefe, Innigkeit und Reinheit zum Ausdruck. In einem wedischen Lied (2, 27) werden genannt: Mitra (s. d.), Arjaman (Busenfreund), Bhaga (Anteil), Dakscha (Tüchtigkeit), Amça (Anteil), Waruna (s. d.); der Name des siebenten ist nicht zu ermitteln. Die A. sind identisch mit den iranischen Amschaspands (s. d.). Vgl. Hillebrandt, Über die Göttin Aditi (Bresl. 1876); Roth, Die höchsten Götter der arischen Völker (in der "Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft", Bd. 6, 1865); Darmesteter, Ormazd et Ahriman (Par. 1877).

Adĭtus (lat.), Zugang, Zutritt.

Adjag, s. Hund.

Adjazént (lat.), anliegend, angrenzend; Anwohner.

Adjektion (lat.), Übergebot bei Versteigerungen.

Adjektivum (Nomen adjectivum), Eigenschaftswort, Beiwort, wurde von den Grammatikern des Altertums noch nicht wie jetzt als besonderer Redeteil angesehen. Den Ausdruck "Epitheton", wovon das lateinische "Adjectivum" und unser Beiwort eine wörtliche Übersetzung ist, hat zuerst Aristoteles gebraucht. Bei den griechischen Grammatikern bildete dann das Epitheton eine der Klassen, in die sie das Nomen oder Substantivum zerlegten. Sie definierten es als ein Beiwort, das entweder Lob oder Tadel oder etwas Indifferentes ausdrücke. In neuester Zeit hat die vergleichende Sprachwissenschaft gezeigt, daß das A. und Substantivum in der That ursprünglich ganz eins sind und in vielen Sprachen der Form nach völlig zusammenfallen; doch haben sich in den indogermanischen Sprachen schon früh auch gewisse formale Verschiedenheiten zwischen Substantivum und A. herausgebildet. Namentlich ist in denselben die Geschlechtsbezeichnung beim Substantivum beschränkter als beim A., die Steigerung (Komparation) ist nur dem letztern eigen, und das A. kann zwar stets zum Substantivum, aber das Substantivum in der Regel nicht ohne weiteres zum A. werden. So kann im Deutschen aus dem A. "frei" einfach durch Vorsetzung des Artikels das Substantivum "der Freie" gebildet werden; dagegen muß an das Wort "Geist", wenn man es in ein A. verwandeln will, die Silbe "ig" angehängt werden: "geistig". Auch das Partizipium kann sehr leicht zum A. werden, mit dem es von Anfang an sehr nahe verwandt ist, indem es sogar an der Steigerung teilnimmt (reizender, reizendst). Im Deutschen sowie in den slawolettischen Sprachen hat sich außerdem eine ganz getrennte Flexion für das unbestimmte (starke) und das bestimmte (schwache) A. entwickelt (ein blinder Mann, der blinde Mann; blinde Männer, die blinden Männer etc.). Hiermit hängt es zusammen, daß im Neuhochdeutschen auch ein ganz bestimmter Unterschied zwischen dem attributiven und prädikativen A. besteht, indem ersteres, von vereinzelten altertümlichen Redeweisen (ein Gulden rheinisch, unser Vater selig u. dgl.) abgesehen, stets mit Kasusendungen versehen erscheint (ein blinder Mann, der blinde Mann etc.), letzteres aber derselben immer ermangelt (der Mann ist blind, die Männer sind blind).

Adjoint (franz., spr. -schoäng), Amtsgehilfe, namentlich des Maires.

Adjudikation (lat.), richterliche Zuerkennung in einem Teilungsprozeß. Solcher kennt das römische Recht drei: die Actio communi dividundo, d. h. die Klage auf Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft von Vermögensrechten durch Teilung; die Actio finium regundorum, die Grenzscheidungsklage, d. h. die Klage auf Ermittelung der wahren Grenzen und, wenn solche nicht möglich, auf Teilung des streitigen Stücks; die Actio familiae herciscundae, d. h. die Klage auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft. Bei diesen drei Teilungsklagen wird durch das richterliche Erkenntnis das Eigentum an dem zugesprochenen Teil oder ein sonstiges dingliches Recht begründet, so daß also die A. eine besondere Eigentumserwerbsart bildet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren versteht man unter A. die gerichtliche Überweisung des Eigentums an einer zwangsweise verkauften Immobilie. Der Meistbietende (Adjudikator) erhält diese Immobilie zugeschlagen und, sobald