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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Altenteil; Altenzaun; Altenzelle; Alter

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Altenteil - Alter (juristisch)

Finanzverwaltung und erwarb sich Verdienste bei der Neugestaltung der obersten Staats- und Provinzialbehörden, bei dem ersten Schritte zur Veränderung der grundherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, sowie durch seine einflußreiche Mitwirkung bei Gründung der Universität Berlin. Aber eine durchgreifende Reform des Finanzwesens wagte er nicht, und die maßlosen Kontributionsforderungen der Franzosen versetzten ihn 1810 in eine solche Ratlosigkeit, daß er dem Könige als einziges Rettungsmittel die Abtretung Schlesiens in Vorschlag brachte. Dies führte zu seiner Entlassung im Juni 1810. Er lebte nun ganz seinen wissenschaftlichen Neigungen bis 1813, wo seine Ernennung zum Civilgouverneur von Schlesien erfolgte. Mit Wilh. von Humboldt betrieb er 1815 in Paris die Reklamation der von den Franzosen aus Preußen entführten Kunstschätze. Gegen Ende des J. 1817 trat er an die Spitze des neugegründeten Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, in welchem er sich mit Süvern und Johs. Schulze um die Universitäten, die er gleich im Anfange durch die Gründung der Hochschule zu Bonn vermehrte, die Gymnasien und den Volksunterricht bleibende Verdienste erwarb. Sein 1819 entworfenes, 1831 und 1837 erweitertes und modifiziertes Gesetz über den gesamten Volksunterricht stellte die allgemeine Schulpflicht als Grundsatz auf. Die Verwaltung der kirchlichen und der Unterrichtsangelegenheiten wurde der neuen Organisation der gesamten Staatsverwaltung derart eingefügt, daß die Verwaltung der Angelegenheiten der evang. Kirche und des Elementarunterrichts den kollegialisch eingerichteten Kirchen- und Schulabteilungen der Bezirksregierungen, dagegen die Aufsicht über dieselben und über die andern Religionsgenossenschaften sowie die Verwaltung der höhern Schulen den Konsistorien der Provinzen übertragen wurden; später wurden die Schulabteilungen der letztern zu besondern Behörden, den Provinzial-Schulkollegien, umgestaltet. In dem höhern Unterrichtswesen förderte er die philos. Bildung, so berief er z. B. Hegel, dessen System er huldigte, an die Berliner Universität. Auch für Ordnung der Religionsverhältnisse hat er Verdienstliches geleistet, obschon er es nicht vermochte, den Zwiespalt mit der röm. Kirche gründlich zu beseitigen. Er trat im Dez. 1838 vom Amte zurück und starb 14. Mai 1840.

Altenteil oder Altteil, s. Auszug.

Altenzaun, Dorf und Rittergut im Kreis Osterburg des preuß. Reg.-Bez. Magdeburg, unweit der Elbe, hat (1890) 160 E. - Hier deckte der preuß. Oberst Yorck (Denkmal am Dorfe) 26. Okt. 1806 den Elbübergang des Herzogs von Sachsen-Weimar gegen den franz. Marschall Soult.

Altenzelle oder Altzella, ehemaliges Cistercienserkloster an der Freiberger Mulde, bei Nossen im Königreich Sachsen, wahrscheinlich 1162 von Markgraf Otto dem Reichen von Meißen gestiftet, reich ausgestattet und 1175 mit Mönchen aus dem Kloster Pforta besetzt, zeichnete sich vornehmlich im 13. und 15. Jahrh. durch Pflege der Wissenschaft aus; seine Klosterschule war eine der bedeutendsten sächs. Bildungsanstalten. In der 1347 von Markgraf Friedrich dem Ernsten im Bezirk der Klostermauern erbauten Fürstenkapelle wurden die meißnischen Fürsten von Markgraf Otto dem Reichen an bis auf Friedrich den Strengen und dessen Gemahlin Katharina von Henneberg (gest. 1397) beigesetzt. Die in A. abgefaßten Annalen aus dem 14. und 13. Jahrh.: "Chronicon Vetero-Cellense majus" (hg. von Opel in den "Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft" I, 2) und "Chronicon minus" (hg. in den "Monumenta Germaniae historica", Scriptores, XVI), sind für die sächs. Geschichte wertvoll. Bei der Säkularisation des Klosters 1544 kam die Bibliothek an die Leipziger Universität. Die Fürstenkapelle wurde 1787 neu erbaut, die übrigen Klostergebäude liegen in Trümmern. A. ist Kammergut der königl. Familie.- Vgl. von Martins, Altenzelle (2 Bde., Nossen 1822-23); Beyer, Das Cistercienserstift und Kloster A. (Dresd. 1855); Führer von Peschel (3. Aufl., Nossen 1872).

Alter (juristisch). Das A. der Personen begründet Rechtsverschiedenheiten. Diejenigen, welche wegen ihrer Jugend der geistigen Reife entbehren, werden für ihre Rechtsangelegenheiten durch andere vertreten. Nach älterm deutschen Rechte wurde auch denjenigen, welche eine sehr hohe Altersstufe erreicht hatten, eine besondere rechtliche Stellung angewiesen. Dieses letztere ist in dem neuern Rechte weggefallen; es wird lediglich für diejenigen gesorgt, welche wegen körperlicher Leiden oder geistiger Schwäche außer stande sind, ihre Angelegenheiten selbst zu führen. Nur für Ablehnung der Vormundschaft (s. d.), Übernahme des Geschworenen- und Schöffenamtes (65 Jahre), oder eines unbesoldeten, öffentlichen Amtes bildet das hohe A. einen Grund.

In rechtlicher Beziehung bildet eine wichtige Grenze die Volljährigkeit (s. d.); für die Ausübung gewisser polit. Rechte sowie für die Übernahme gewisser Ämter kommen besondere Bestimmungen über das Lebensalter in Betracht. So ist z. B. Wähler und wählbar für den deutschen Reichstag erst der Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. In Preußen gewährt das A. von 24 Jahren das aktive, das A. von 30 Jahren das passive Wahlrecht für den Landtag oder für die Vertretung der kirchlichen Gemeinde. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz §§. 33, 85 dürfen nur 30jährige Personen in die Urliste für Schöffen und Geschworene aufgenommen werden.

Innerhalb des Zeitraums der Minderjährigkeit (s. d.) unterscheidet das geltende Recht das Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß Kinder durch eigene Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des Kindesalters bestimmen das Gemeine Recht, das Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 25 und Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 1, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 47, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 21, u. a. auf das Ende des siebenten Lebensjahres. Das geltende Recht unterscheidet ferner mündige und unmündige Personen (puberes und impuberes). Die Mündigkeit beginnt im Gemeinen Rechte mit dem vollendeten 14. oder 12. Jahre, je nachdem es sich um Knaben oder Mädchen handelt, nach dem Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 25 und dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 21 mit dem 14. Jahre durchweg; das Badische Landrecht unterscheidet im Satz 1124a sogar Unmündige, Halbmündige und Vollmündige. Die Unmündigen, welche älter als sieben Jahre sind, können Rechte erwerben und durch unerlaubte Handlungen mehr oder weniger sich verpflichten oder überhaupt Verbindlichkeiten eingehen und Rechte aufgeben, zum Teil mit Bindung anderer Personen (sog. hinkende Geschäfte, negotia claudicantia, vgl. des Nähern z. B. das preuß. Gesetz vom 12. Juli 1875). Der Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuches hat, wie das Sächs. Gesetzbuch, diese letztere Unterscheidung