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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beidrecht; Beidrehen; Beidünger; Beiern; Beiersdorf; Beifang; Beifuß; Beigarten; Beige; Beigeordneter; Beihilfe; Beijĕren

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Beidrecht - Beijeren

Material (Leinen und Wolle) hergestelltes leinwandbindiges Zeug, jetzt gewöhnlich eine Art Halbwollenlama, d. h. ein in der Kette aus Baumwollgarn, im Einschlag aus Streichgarn bestehender, leinwandartig gewebter, zuweilen aber auch geköperter Stoff, der nicht gewalkt, daher auch nicht gerauht, sondern nur glatt geschert und meist ein- oder mehrfarbig gestreift oder kariert in den Handel gebracht wird.

Beidrecht, jedes ungemusterte Gewebe, bei welchem auf jeder Seite von dem Kett- und Schußfadenmaterial gleich viel sichtbar ist. Alle leinwandbindigen Gewebe sind B.

Beidrehen oder Beilegen, das Schiff durch Stoppen der Maschine oder durch Backbrassen (s. d.) zum Stillliegen bringen. Bei Stürmen bedeutet Beilegen, daß man wegen schwerer See nicht mehr segeln kann und das Schiff mit dem Kopfe an den Wind legt. In dieser Lage wird es durch kleine Sturmsegel und die Stellung des Steuerruders erhalten. Man sagt dann «das Schiff liegt bei». Es segelt so nicht mehr vorwärts, sondern treibt quer ab, glättet mit seinem Körper an der Windseite die Wasserfläche und verhindert dadurch, daß die heranrollenden Sturzseen sich an dem Schiffe selbst brechen und ihm schaden. Beim B. im Sturme muß man große Vorsicht anwenden. Es ist nämlich eine, auf Interferenzerscheinung von Wellen mit verschiedener Geschwindigkeit beruhende Thatsache, daß bei Sturm meist mehrere schwere Sturzseen aufeinanderfolgen und dann eine Pause mit verhältnismäßig glattem Wasser eintritt, ehe die nächsten Seen anrollen. Ist man zum B. genötigt, so muß man den Beginn der Pause abwarten und dann möglichst schnell das Manöver ausführen, um vor den nächsten Sturzseen geschützt zu sein. Muß man in einer Cyklone beidrehen, so gilt die Regel, sich über denjenigen Bug (s. d.) zu legen, über welchen der Wind voraussichtlich raumt (s. Raumen); man muß somit auf der rechten Seite der Cyklonenbahn über Backbordbug, auf der linken über Steuerbordbug beidrehen. (S. Legerwall, Lenzen und Manövrieren im Wirbelsturm.)

Beidünger, Hilfsdünger oder Kunstdünger, die vielen käuflichen Düngemittel, welche neben dem Stallmist, dem Abtrittsdünger, dem Kompost und der Gründüngung angewendet werden (s. Dünger).

Beiern, mit dem Klöpfel an die Glocke schlagen.

Beiersdorf bei Neusalza, Dorf in der Amtshauptmannschaft Löbau der sächs. Kreishauptmannschaft Bautzen, an der Linie Dürrhennersdorf-Taubenheim der Sächs. Staatsbahnen, hat (1890) 1544 E., Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche, Rittergut; Maschinenfabrik, Bleicherei, Leinen- und Baumwollweberei, Steinindustrie.

Beifang (Bifang), erhöhter Ackerstreifen zwischen zwei Furchen.

Beifuß, Pflanzenart, s. Artemisia.

Beigarten, in der Jägersprache der am Saufang angebrachte, mit Holz bewachsene, umzäunte Raum, wo gefangene Sauen eingesperrt werden.

Beige (frz., spr. bähsch), ein aus ungefärbter Wolle gewebtes Zeug, schwarz, braun oder grau.

Beigeordneter, nach den preuß. Städteordnungen der zweite Bürgermeister, der auf 12 Jahre gewählt, vom König bestätigt wird und den Bürgermeister vertritt. – Bei den Reichsbankhauptstellen sind B. Bankanteilseigner, welche zur fortlaufenden Kontrolle der Geschäfte vom Bezirksausschuß gewählt oder vom Reichskanzler ernannt werden.

Beihilfe, die vorsätzliche Unterstützung einer fremden That. Sie muß während der Begehung der Hauptthat geleistet worden sein; die nach der Vollendung geleistete Hilfe ist Begünstigung (s. d.), welche übrigens nach positiver Gesetzesvorschrift als B. gestraft wird, wenn sie vor der Begehung zugesagt war. Die Strafbarkeit der B. setzt die Strafbarkeit der Hauptthat (B. zur That eines Geisteskranken oder zum – straflosen – Selbstmord ist straflos), aber nicht Strafbarkeit des Thäters (B. zur That eines Strafunmündigen, d. i. eines Menschen unter 12 Jahren, ist strafbar) voraus; doch haftet der Gehilfe nur, soweit er die That gewollt hat, also nicht für schweren Diebstahl, wenn er überzeugt war, daß er seine Hilfe nur zum einfachen leiste (Exceß des Thäters). Die B. kann in verschiedener Weise geleistet werden: vorbereitend (z. B. durch Nachweis der Hebamme, welche das Abtreibungsmittel verschaffen soll), erleichternd (durch Hingabe eines Gegenstandes, welcher den Thäter unkenntlich machen soll) und vollendend; wesentlich und unwesentlich (Darleihen eines Nachschlüssels, dessen Benutzung nicht zur Eröffnung des Schlosses führte); durch Rat und That; durch positives Thun und durch Unterlassen, wo Handeln Pflicht war (seitens eines Wächters durch Nichtverhinderung des Diebstahls, oder seitens Bediensteter des Eigentümers durch Duldung der Wegnahme von ihnen zur Arbeit übergebenen Sachen). B. (vorsätzliche) zu fahrlässiger That wird als mittelbar begangene fahrlässige That, mehrfache B. zu einer That einmal, eine B. zu mehrfacher That (Anfertigung desselben Einbruchswerkzeugs) mehrfach bestraft, d. h. so oft als das Werkzeug mit Wissen und Willen des Anfertigers zur Ausführung von Diebstählen benutzt wird. Die B. ist nach positiver Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuches (§. 49) nur strafbar, wenn sie zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, nicht aber, wenn sie zur Begehung einer Übertretung geleistet ist. Ausnahme machen die Specialgesetze betreffend Forstdiebstahl, Feld- und Forstfrevel. Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuchs (s. d.) aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen. Ausnahmsweise trifft den Gehilfen die volle Strafe des Thäters bei Übertretungen des Reichsstempelgesetzes (Börsensteuer ) vom 29. Mai 1885 (§. 3), im Falle des §. 143 des Strafgesetzbuches (Entziehung von der Wehrpflicht durch Anwendung von auf Täuschung berechneten Mitteln) und bei Forstdiebstählen, Forst- und Feldfreveln (nach Preuß. Landrecht). Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht (z. B. den Totschlag des Ascendenten) oder vermindert (z. B. die Tötung des unehelichen Kindes), so sind diese besondern Thatumstände dem Gehilfen zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. Es wird also die Mutter, welche Hilfe leistet bei der Tötung ihres unehelichen Kindes, nach den mildern Grundsätzen, der Thäter selbst aber als gemeiner Totschläger behandelt. – Das Österr. Strafgesetz straft im allgemeinen auch die B. zu Übertretungen (§§. 5, 239); der Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht. (S. auch Mitthäterschaft.)

Beijĕren, Abraham van, holländ. Maler, geb. 1620 im Haag, war eine Zeit lang in Delft thätig, später in Amsterdam und Alkenaar, wo er 1674 starb.