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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bergzabern; Bergzeichnung; Bergziege; Berhampore; Beriberi; Bericht

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Bergzabern - Bericht und Berichterstatter

fächer sowie Vermessungskunde über und unter Tage (Markscheidekunst). Dazu kommen die Verwaltungsfächer, Nationalökonomie, Gewerbestatistik, Grubenrechnungswesen, Bergrecht u. a.

Die Aufbereitungskunde ist ein nicht minder wichtiger Zweig der Bergbaukunst, während endlich die Hüttenkunde oder Metallurgie mit ihren Hilfswissenschaften lehrt, wie aus den Erzen die Metalle herzustellen sind.

Bergzabern. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Pfalz, hat (1890) 37 081 (17 858 männl., 19 223 weibl.) E., 53 Gemeinden mit 141 Ortschaften, darunter 2 Städte. - 2) B., lat. Tabernae montanae, Bezirksstadt im Bezirksamt B., in 223 m Höhe, am Erlenbach und am Fuß des Hardtgebirges, 16 km südwestlich von Landau, an der Linie Maximiliansau-B. (26,20 km) der Pfälz. Eisenbahnen, hat (1890) 2253 E., darunter 635 Katholiken und 93 Israeliten, Post, Telegraph, Bezirksamt, Amtsgericht (Landgericht Landau), Aufschlageinnehmerei, Oberförsterei, Bezirksgremium; Schloß (jetzt teilweise Hospital), zwei evang.und eine kath. Kirche, Lateinschule, höhere Mädchen-, gewerbliche Fortbildungsschule, Volksbank, Wasserleitung, elektrische Beleuchtung; Feld-, Hopfen- und Weinbau, Töpferei, Gerberei, Tabak-, Öl-, Seifen- und Holzschuhfabrikation, Dampfsägemühle und ist Luftkurort. B. ist seit 1286 Stadt. Die im 14. Jahrh. angelegten Befestigungen konnten 1525 den empörten Bauern nicht widerstehen. Im Dreißigjährigen Kriege wurde B. hart mitgenommen, 1676 von den Franzosen niedergebrannt und erst 1714 wiedererbaut. Das zerstörte Schloß, vom Herzog Gustav Samuel 1719-25 wieder aufgeführt, blieb fortan Witwensitz der herzogl. Frauen bis zur Französischen Revolution, wo es verwüstet wurde. - Vgl. Maurer, Geschichte der Stadt B. (Verlag des prot. Kirchenbauvereins).

Bergzeichnung, s. Terrainzeichnung.

Bergziege (Haplocerus), Gattung aus der Familie der Antilopen (s. d.), mit einer einzigen Art Haplocerus americanus Blainv.), weiß, lang behaart, in beiden Geschlechtern mit kurzen Hörnern, 1,1 m lang, bewohnt das nördl. Felsengebirge Nordamerikas.

Berhampore, Berhampur, s. Barhampur.

Beriberi, bei den Javanern Kak-ke, Name einer eigentümlichen tropischen Krankheit, welche sich durch große Mattigkeit und durch eine von den untern Extremitäten aus über den ganzen Körper fortschreitende Lähmung und Gefühllosigkeit, durch Atmungsbeschwerden sowie durch Ansammlung von Wasser an verschiedenen Körperteilen charakterisiert, sich endemisch in Japan, Australien und Indien, besonders auf der Insel Ceylon und der Küste von Malabar, neuerdings auch in Brasilien findet und oft schon nach 6-30 Stunden, häufig jedoch auch erst nach 3-4 Wochen oder durch Rückfälle tötet; in andern Fällen zieht sich die Krankheit über Monate, selbst Jahre hin. Das Leiden befällt sowohl Eingeborene als Fremde, letztere jedoch erst, wenn sie sich bereits einige Monate an jenen Orten aufgehalten haben. Der B. herrscht besonders während der Abnahme der periodisch wehenden Winde und kommt endemisch wie epidemisch fast nur an Meeresküsten vor. Man faßte früher die Krankheit als eine chronisch-konstitutionelle Erkrankung der Blutbildungsorgane und des Gefäßsystems auf, zu deren Entstehung namentlich plötzlicher Temperaturwechsel, Nahrungsmangel, gedrückte Gemütsstimmung beitragen sollten; manche Ärzte erklärten dieselbe für eine durch endemische Einflüsse entstehende Entzündung und Entartung der peripherischen Nerven und legten ihr deshalb den Namen Panneuritis oder Polyneuritis endemica perniciosa bei. Neuere Forscher haben jedoch den B. als eine Infektionskrankheit erkannt und im Blute der Kranken specifische Mikroben nachgewiesen. Ein sicheres Heilmittel gegen B. ist nicht bekannt; im Beginn der Krankheit ist oft eine Ortsveränderung günstig. - Vgl. Wernich, Geographisch-medizin. Studien (Berl. 1878); Pekelhäring und Winkler, Recherches sur la nature et la cause du B. (Haag 1889); Scheube, Die Beriberi-Krankheit (Jena 1894).

Bericht und Berichterstatter. Im Handel bedeutet Bericht jede geschäftliche Mitteilung (s. Avis), im öffentlichen Leben und bei Behörden die (möglichst objektive) Darlegung eines Sachverhaltes, welche, auf besondere Aufforderung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, von Amts wegen, einer übergeordneten Behörde von einer untergeordneten (z. B. auf eine Beschwerde, über den Geschäftsgang im allgemeinen, über den Stand einer Angelegenheit), oder einem Kollegium (z. B. einem Gericht, einer Versammlung von Fachgenossen) von einem dazu bestellten Mitgliede oder Ausschuß (Kommissionsbericht) gemacht wird. Im schriftlichen Prozeßverfahren wurde regelmäßig vor der Entscheidung dem Richterkollegium von dazu bestellten Mitgliedern (Referent, Korreferent) über den Inhalt der Akten Bericht erstattet (Relation). Der Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des heutigen Prozesses gebietet dagegen, daß die erkennenden Richter ihre Überzeugung lediglich auf das ihnen von den Beteiligten Vorgetragene, die vor ihnen erhobenen Beweise gründen. Damit ist ein vorgängiger Vortrag (Referat) eines Berichterstatters (Referenten) der Regel nach unvereinbar. Solcher wird denn auch nach den Reichsjustizgesetzen für die mündliche Verhandlung in Civilsachen überhaupt nicht zugelassen und ist für die Hauptverhandlung in Strafsachen nur in der Berufungs- und Revisionsinstanz vorgeschrieben (§§. 365, 391 der Deutschen Strafprozeßordnung; ähnlich §§. 287, 472 der Österr. Strafprozeßordnung).

Nicht ausgeschlossen ist dagegen die Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung der Beratung. Derselbe trägt zur Eröffnung der Beratung sein Gutachten (Votum) vor, giebt nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 199 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Abstimmung seine Stimme zuerst ab und arbeitet die Entscheidung aus.

Im Interesse der Unbefangenheit der erkennenden Richter schreibt §. 23 der Deutschen Strafprozeßordnung vor, daß derjenige Richter, der bei dem Eröffnungsbeschluß als Berichterstatter mitgewirkt hat, an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen darf. Die Bestellung eines zweiten Berichterstatters (Korreferenten), welche zur Vorbereitung der Plenarentscheidungen des Reichsgerichts geschäftsordnungsmäßig stattfindet, ist auch in andern Fällen zulässig.

In parlamentarischen Versammlungen nennt man Berichterstatter oder Referent (frz. Rapporteur) denjenigen, welcher entweder im unmittelbaren Auftrage der Versammlung, oder im Namen einer mit der Vorberatung des betreffenden Gegenstandes betrauten Kommission die Verhandlungen über eine Frage dadurch einleitet, daß er der Versammlung das thatsächliche Material für deren