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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bestätterung; Bestättigen; Bestattung

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Bestätterung - Bestattung (der Toten)

Die B. eines anfechtbaren Geschäfts (s. Anfechtung) macht das Geschäft unanfechtbar, wenn die B. nicht unter der Herrschaft des Anfechtungsgrundes erfolgt ist; das zufolge einer Drohung abgeschlossene Geschäft wird also unanfechtbar, wenn der Bedrohte dasselbe bestätigt, ohne daß er noch unter dem Einfluß der Drohung steht; das von einem Minderjährigen abgeschlossene Geschäft, wenn es derselbe nach erlangter Großjährigkeit bestätigt.

Die B. eines nichtigen Geschäfts erzielt nur dann eine Wirkung, wenn die B. die Bedeutung eines neuen Abschlusses desselben Geschäfts hat, ohne daß dieser neue Abschluß an demselben Nichtigkeitsgrunde leidet. Von manchen wird das Wort B. nur auf nichtige Geschäfte angewandt, im Gegensatz zu Genehmigung oder Anerkennung (s. d.) eines anfechtbaren Geschäfts.

Bestätterung, Abfahren, Abrollen, Abstreifen, Zustellen, Zustreifen, das Abholen der Güter vom Bahnhof nach der Behausung des Empfängers oder von der Behausung des Absendern nach dem Bahnhof. In Deutschland und den übrigen Ländern des Deutschen Eisenbahnvereins ist das An- und Abfahren der Güter im allgemeinen Privatsache. In größern Städten werden hierfür von der Eisenbahnverwaltung zugleich Unternehmer bestellt, für die sie haftet. Die Gebühren, die die Unternehmer erheben dürfen, sind vertragsmäßig festgesetzt. Von der bahnamtlichen B. ausgeschlossen sind die bahnhoflagernd gestellten Güter. Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, die nach steueramtlichen Vorschriften oder aus andern Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden. Eine solche Beschränkung ist z. B. eingeführt in Altona, Kiel, Flensburg, Hadersleben, Husum, Rendsburg und Schleswig, indem dort nur für bestimmte Güter, wie für leicht verderbliche Gegenstände, die Befugnis der Empfänger zur Selbstabholung bestehen geblieben ist, alle übrigen Güter dagegen der Zwangsbestätterung unterliegen. In Elberfeld und Barmen ist die Zwangsbestätterung ohne Einschränkung eingeführt. Neuerdings ist bei den Preuß. Staatsbahnen auch die bahnseitige An- und Abfuhr von Stückgut zwischen entfernt von der Eisenbahn gelegenen Orten und der nächsten Bahnstation durch Errichtung sog. Güternebenstellen in größerm Umfange eingeführt worden. (S. auch Eisenbahnagenten.) - In England besteht insofern eine Art zwangsweiser bahnamtlicher B., als in den Frachtsätzen der größeren Stationen die Gebühr für die bahnamtlich zu bewirkende An- und Abfuhr mit enthalten ist. In welchem Umfang von dieser Einrichtung vom Publikum Gebrauch gemacht wird, geht aus dem Umstande hervor, daß die Midlandbahn allein zum Zweck der An- und Abfuhr über 8000 Pferde und ungefähr 2300 Wagen im Betriebe hat. - In Frankreich besorgen die Eisenbahnen an fast allen größern Orten die Abfuhr, die Selbstabholung ist gewissen einschränkenden Bedingungen unterworfen. - In Italien besteht auf den von den Bahnverwaltungen zu bezeichnenden Stationen Zwangsbestätterung, falls nicht der Frachtbrief mit dem Vermerk "in stazione" versehen ist. - In Amerika wird das Abholen der Güter von besondern Transportgesellschaften bewirkt. - Eine eigentümliche Einrichtung besteht in Rußland, wo sich sog. Artels (s. d.) für die Ausführung des Auf- und Abladens von Gütern, deren Beförderung an die Bahnstationen, das Abrollen von letztern u. s. w. gebildet haben. Der Artels bedienen sich sowohl die Eisenbahngesellschaften wie die Verfrachter. - Vgl. Roll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens (Wien 1890); Archiv für Eisenbahnwesen (1889).

Bestättigen, s. Bestätigen.

Bestattung der Toten. Die B. ist stets in religiöser wie in ceremonieller und rechtlicher Hinsicht bei allen einigermaßen gebildeten Völkern ein Gegenstand großer Aufmerksamkeit gewesen, indem sich hier teils noch einmal die im Leben gehegte Liebe, teils auch der Glaube an Her- und Zukunft des Toten zu bethätigen sucht. Je lebendiger bei einem Volke der Glaube an die Fortdauer nach dem Tode ist, um so sorgfältiger pflegt der Leichnam behandelt zu werden. Im Altertum hielten die Ägypter infolge ihres ausgebildeten Glaubens an Seelenwanderung und Totengericht den Leichnam am höchsten; daher ihre riesenhaften Totengebäude (Felsenhöhlen, Totenstädte, Pyramiden) und ihre Kunst des Einbalsamierens (s. Ägypten, Bd. 1, S. 241). Die Nekropolen (grch., d. h. Totenstädte) von Memphis und Theben mit ihren ansehnlich ausgebauten Gräbern zogen sich weit am Rande der Wüste hin. Den Ägyptern schließen sich, von anderm Standpunkte aus, die Chinesen, Japaner, Griechen und Römer an, die die Art der B. von Einfluß auf die Lage der Verstorbenen im Jenseits hielten. Die Griechen und Römer meinten sogar, daß der Unbestattete 100 Jahre ruhelos an den Ufern der Styx (s. d.) umherirren müßte, und hielten es deshalb für Pflicht, jedem gefundenen Toten wenigstens durch Aufstreuen von drei Hand voll Erde zur Ruhe zu verhelfen (s. Kenotaph). Untergang durch Schiffbruch erschien ihnen daher als ein entsetzliches Schicksal. Außer den Spartanern, die ihrem Gesetze gemäß die Toten auf Schilden hinaustrugen, bestatteten die Griechen, vornehmlich die Athener, feierlichst und öffentlich, je nach dem Reichtum des Gestorbenen in längerer oder kürzerer Zeit nach dem Tode, je nach dem Alter zu verschiedenen Tageszeiten und unter dem Geleite der in schwarze Gewänder gehüllten Verwandten und Freunde, einer Klagefrau (penthetria, bei den Römern praefica), von Musikchören und seit Solon von Lobrednern. Die Demarchen wachten in Athen über die gesetzmäßige B. und schlossen nur Staatsschuldner, Tempelräuber, Landesverräter, Tyrannen, Selbstmörder von dieser Ehre aus. Vor der B. ward der Tote dreimal gerufen, dann zur Erde gesetzt, sein Antlitz von liebender Hand bedeckt und seine Augen geschlossen. Auch wurde der ausgestellten mit frischen Pflanzen geschmückten Leiche ein Geldstück (obolós, bei den Römern auch triens) als Fährlohn für den Totenfährmann Charon in den Mund, und ein Stück Kuchen aus Mehl und Honig, zur Beschwichtigung des Cerberus, in die Hand gelegt. Vor dem Trauerhause brachte man ein Opfer für die Totenkönigin Persephone. Ein den Verwandten im Hause bereitetes Leichenmahl (perideipnon, bei den Römern silicernium, verbunden mit Spenden an das Volk, visceratio) beschloß die Feier. Die Griechen legten ihre Gräber in der Regel außerhalb der Städte an, ebenfalls meist zu einer Nekropolis vereinigt. Verdiente Männer wurden jedoch in den Städten selbst, auf öffentlichen