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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bestandsschätzung; Bestandswirtschaft; Bestandteil; Bestandteile; Bestandvertrag; Bestäter; Bestätigen; Bestätigung

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Bestandsschätzung - Bestätigung

geworden, so beginnen die Läuterungs- oder Reinigungshiebe (s. Läuterungen), indem entweder solche von Natur oder durch künstlichen Zwischenbau eingemischte Holzarten, die dem Bestand schädlich werden, ganz zu entfernen sind, oder indem das richtige Verhältnis zu bleibender Mischung bestimmter Holzarten hergestellt wird. Namentlich Laubhölzer sind ferner oft durch Beschneiden der Äste zu pflegen. Hieran schließen sich später die Durchforstungen (s. d.), die bis zum einstigen Abtrieb von Zeit zu Zeit wiederholt werden, um den Zuwachs zu fördern. In alten Beständen, die sich oftmals licht stellen, namentlich Eichen und Kiefern, wird nicht selten ein Unterbau Schatten vertragender Holzarten zum Schutze der Bodenkraft nötig; die B. wird dadurch zur Standortspflege. Im weitern Sinne des Wortes kann man zur B. auch alle jene Maßregeln rechnen, welche die Bestände gegen Feuer, Wind und Insekten, überhaupt gegen allerhand Gefahren schützen sollen.

Bestandsschätzung, Bestandsmessung, in der Forstwirtschaft die Ermittelung der Holzmassen und des Zuwachses der Bestände. Je nach der Notwendigkeit größerer oder nur geringerer Genauigkeit muß die B. nach verschiedenen Methoden erfolgen, sich auf Messung oder bloße Schätzung stützen. Das einfachste und schnellste Verfahren ist die sog. Okularschätzung, gewöhnlich unterstützt durch Anwendung von Ertragstafeln. Dazu gehören aber sehr geübte Schätzer. Die genauern Verfahren beruhen alle auf Messung der Grundstärken sämtlicher Bäume eines Bestandes oder eines Teiles derselben auf Probeflächen. Zur weitern Berechnung kann man sich dann der Formzahlen (s. d.) oder der Massentafeln (s. d.) bedienen. Ein besonderes Verfahren ist das von Preßler, nach dem für mehrere stehende Stämme der Richtpunkt, d. h. jener Punkt bestimmt wird, an dem der Schaft genau halb so stark ist wie unten am Meßpunkte; der Inhalt läßt sich dann mit Hilfe einer Formel leicht berechnen. Will man besonders genau verfahren, müssen "Modellstämme" gefällt und sorgfältigst sektionsweise kubiert werden. Nach Draudt wird von jeder Stärkeklasse ein im voraus bestimmter, gleichgroßer Prozentsatz von Probestämmen gefällt und aufbereitet. Eine Abänderung dieses Verfahrens lehrte Urich. Beide Verfahren werden von den deutschen Versuchsanstalten angewendet. - Vgl. Preßler u. Kunze, Die Holzmeßkunst in ihrem ganzen Umfange (2 Bde., Berl.1872); Baur, Die Holzmeßkunde (3. Aufl., Wien 1882).

Bestandswirtschaft, s. Kombinierte Methoden.

Bestandteil, s. Zubehör.

Bestandteile, chemische, s. Chemische Prozesse.

Bestandvertrag, gemeinschaftliche Bezeichnung für Pacht (s. d.) und Miete (s. d.), in Österreich amtlich (Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1090), in Deutschland wenig gebraucht.

Bestäter, s. Besteder.

Bestätigen (Bestättigen), in der Jägersprache durch den Leithund ausfindig machen, wo ein Stück Rot-, Dam- oder Schwarzwild steht.

Bestätigung. Im öffentlichen Recht kommen folgende Arten der B. vor: 1) die vom Staatsoberhaupte oder vom Regierungsnachfolger erteilte Anerkennung bestimmter öffentlicher Rechtszustände oder der Regierungsakte des Regierungsvorgängers (Konfirmation), wodurch man namentlich in frühern Zeiten das öffentliche Recht und seine Kontinuität gegen Verwechselung der Regierungsakte mit Privatakten und gegen den Wechsel in den Regierungsansichten sicherzustellen, bisweilen wohl auch Einnahmen zu erzielen suchte. Gegenwärtig ist an Stelle derselben die Verpflichtung des Thronfolgers auf die Verfassung getreten, da einerseits zweifelhafte und strittige Punkte des Verfassungsrechts nicht mehr einseitig durch den Souverän entschieden, andererseits Regierungs- und Privatakte des Regenten nicht mehr verwechselt werden können, jeder Regierungsnachfolger aber von selbst durch alle verfassungsmäßigen Regierungsakte des Vorgängers rechtlich gebunden ist; 2) administrative B. da, wo die Rechtswirksamkeit gewisser Akte untergeordneter Organe, insbesondere der kommunalen, von der Genehmigung der Staatsverwaltung abhängt, z. B. bei Gemeindewahlen, Genehmigung gewisser der staatlichen Kontrolle unterworfenen Berufe und Anstalten, Ausübung der Autonomie (Erlaß von Statuten und Reglements) u. s. w.; 3) konstitutionelle B., diejenigen, welche verfassungsmäßig den Landesvertretungen zustehen, z. B. bei Begnadigung eines wegen Verfassungsverletzung verurteilten Ministers (wenigstens nach mehrern Gesetzen); 4) Ratifikation, d. h. Genehmigung eines kraft Auftrags vollzogenen Akts oder Geschäfts, vorzüglich von völkerrechtlichem Charakter, also Genehmigung eines durch diplomat. Agenten abgeschlossenen Vertrags durch die betreffenden Souveräne.

Im Strafrecht ist die B. der Urteile durch den Landesherrn durch die Deutsche Strafprozeßordnung beseitigt; die Vollstreckung von Todesurteilen ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhaupts, bez. des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht (s. Begnadigung) keinen Gebrauch zu machen (§. 485). Im Militärstrafverfahren (s. d.) besteht das Bestätigungsrecht im ganzen Reiche mit Ausnahme Bayerns.

Eine richterliche B. von Geschäften des Privatrechts war früher durch viele Landesgesetze vorgeschrieben. Namentlich sollten die Veräußerungsverträge über Grundstücke nur vor Gericht abgeschlossen und von dem zuständigen Richter nach Prüfung, ob nicht Übervorteilungen vorgekommen, das Geschäft gültig abgeschlossen, die Rechte der Gläubiger gewahrt seien u. dgl., konfirmiert, eine Pfandbestellung aber konsentiert werden, und ohne das nicht gültig sein. Man hat sich allmählich von der völligen Nutzlosigkeit dieser Form überzeugt. Wo der gerichtliche Abschluß noch gefordert wird, hat derselbe nach den neuesten Gesetzen nur Bedeutung für den Übergang des Grundeigentums, nicht für die Verabredung der gegenseitigen persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten. Der Richter hat nur noch die Legitimation der Parteien und ihre Geschäftsfähigkeit zu prüfen; er verfügt, wenn in dieser Beziehung keine Bedenken bestehen, den Eintrag in das Grundbuch.

Eine B. des Geschäfts durch die Parteien hat eine Bedeutung, wenn der Inhalt getroffener mündlicher Beredungen urkundlich, gewöhnlich in Briefform, von der einen Seite rekapituliert und bestätigt wird. Das geschieht namentlich im Handelsverkehr. Erhebt die andere Partei auf die schriftliche Mitteilung keine Einwendung gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen B., so wird angenommen, daß sie sich damit einverstanden erklärt; diese B. wird dann bis auf erbrachten Gegenbeweis als maßgebend angesehen.