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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bodenlaube; Bodenluft; Bodenlüftung; Bodenmais; Bodenmelioration; Bodenmüller; Bodenrenke; Bodenrente; Bodenrentenbanken

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Bodenlaube - Bodenrentenbanken

Bodenlaube, Burgruine, 2 km südlich von Kissingen, einst Sitz des Grafen Otto Ⅱ. von Henneberg, der sich als Minnesänger Otto von Botenlauben (s. d.) nannte.

Bodenluft, s. Grundluft.

Bodenlüftung ist eine unerläßliche Kulturmaßnahme für den Ackerboden, um den zersetzenden Wirkungen der Luft, Wärme und Feuchtigkeit Gelegenheit zu verschaffen, durch die fortschreitende Verwitterung der Boden- und Düngerbestandteile Pflanzennährstoffe zu schaffen. Der Zutritt der atmosphärischen Luft in den Boden ist ferner für die Keimung der Samenkörner durchaus notwendig in einem Boden, welcher so fest beschaffen oder derartig in seinen Zwischenräumen mit Wasser erfüllt ist, daß die Luft nicht in demselben cirkulieren kann. Im letztern Falle besitzt der Landwirt in der Drainierung (s. d.) ein vorzügliches Mittel, diesem Übelstande abzuhelfen. Sonstige Mittel zur B. sind sämtliche Feldarbeiten, welche eine Lockerung der Bodenteilchen hervorrufen, desgleichen Düngung mit Stallmist oder Gründüngungspflanzen, bei deren Zersetzung Hohlräume im Boden entstehen. Die Bodenluft ist etwas anders zusammengesetzt als die atmosphärische Luft.

Bodenmais, Pfarrdorf im Bezirksamt Regen des bayr. Reg.-Bez. Niederbayern, im Böhmischen Wald, am Rothbach, einem Zufluß des Regen, in 691 m Höhe, hat (1890) 1255, als Gemeinde 1854 kath. E., Post, Telegraph, Forstamt, königl. Hüttenamt (mit reicher Mineraliensammlung), Bergbau auf Eisenvitriol, Schwefel- und Magnetkies, Polierrot, zum Polieren von Spiegelglas (Potée genannt), Glashütten mit Ausfuhr nach sämtlichen europ. Ländern; der nahe Silberberg birgt seltene Mineralien, die Wälder Zunderschwamm. – 1436 wurden die Gruben Lehen des Regensburger Schultheißen Grafenreiter, 1522 B. freie Bergstadt, um Mitte des 18. Jahrh. Staatseigentum.

Bodenmelioration, s. Melioration.

Bodenmüller, Friedr., Maler, geb. 11. Aug. 1845 in München, studierte an der dortigen Akademie und wurde dann durch den Deutsch-Französischen Krieg von 1870 und 1871, den er als Offizier in der bayr. Armee mitmachte, der Schlachtenmalerei zugeführt. Die Neue Pinakothek in München besitzt von ihm zwei Schlachtscenen: Episode aus der Schlacht bei Sedan (1873) und Das 1. bayr. Armeekorps in der Schlacht bei Wörth (1875). Später wandte er sich mytholog. und allegorischen Stoffen zu; so malte er: Elegie, Schleiertanz (1888), Frühlingszeit.

Bodenrenke, eine Art der Felchen (s. d.).

Bodenrente, Grund-, Landrente (engl. rent, frz. fermage), im wissenschaftlichen Sinne der Überschuß, den die wirtschaftliche Benutzung des Bodens ergiebt, nachdem von dem Rohertrage einer bestimmten Betriebsperiode abgezogen sind: 1) die eigentlichen Bewirtschaftungskosten; 2) die normale Verzinsung des benutzten stehenden und umlaufenden Kapitals, mit Einschluß des dem Boden einverleibten Meliorationskapitals. Die B. in diesem Sinne fällt also nicht völlig mit dem Pachtzins zusammen, den der Pächter eines Grundstücks an den Eigentümer bezahlen kann, während er zugleich selbst aus der Bebauung desselben noch die normale Vergütung für seine Thätigkeit und Kapitalverwendung erzielt. Vielmehr wird meistens ein, nach den Umständen allerdings sehr verschiedener Bruchteil dieses Pachtzinses als Verzinsung des in dem Boden steckenden Meliorationskapitals anzusehen sein. Die wirkliche B. beruht auf der Thatsache, daß zur Befriedigung des Bedarfs an Bodenprodukten nicht bloß Boden – mit Rücksicht auf Fruchtbarkeit oder Lage – bester, sondern auch minderer Beschaffenheit verwendet werden muß, dessen Bebauer aber gleichwohl noch die Vergütung für Kapital und Arbeit nach dem üblichen Satze erhält, da er andernfalls diese Produktion nicht unternehmen würde; Boden besserer Beschaffenheit trägt daher einen Überschuß ein, der demjenigen zufällt, der die Verfügungsgewalt über ihn besitzt, d. i. dem Eigentümer. Die Rente wird im allgemeinen steigen, wenn die namentlich mit der Zunahme der Bevölkerung in Zusammenhang stehende Vermehrung des Bedarfs es notwendig macht, immer minder fruchtbare oder minder gut gelegene Grundstücke in Anbau zu nehmen; sie wird fallen, wenn dieses Bestreben überwogen wird durch technische Fortschritte, namentlich auf dem Gebiete des Verkehrswesens, indem es dadurch möglich ist, auch fern gelegene, aber fruchtbare Grundstücke für die Versorgung des Marktes dienstbar zu machen, eine Erscheinung, die sich insbesondere in jüngster Zeit für die europ. Landwirtschaft durch die Konkurrenz von Amerika und Indien ergeben hat. – Die Theorie der B. wurde namentlich nach dem Vorgange von Anderson, Malthus und West durch Ricardo (s. d.) in einer scharfen, aber zu abstrakten Formel entwickelt; in Deutschland machte sich von Thünen («Der isolierte Staat», 2 Teile, Rostock 1842‒50) um dieselbe verdient. Von Carey (s. d.) und Bastiat (s. d.) ging ein, allerdings sehr einseitiger Rückschlag gegen die Ricardosche Theorie aus, ebenso kritisierte diese Rodbertus (s. d.) scharf; eine große Rolle spielt diese Theorie namentlich in den Angriffen des Socialisten Henry George (s. d.) gegen die heutige Gesellschaftsordnung. – Vgl. Berens, Versuch einer kritischen Dogmengeschichte der Grundrente (Lpz. 1868); Leser, Untersuchungen zur Geschichte der Nationalökonomie (Jena 1881); Schullern-Schrattenhofen, Untersuchungen über Begriff und Wesen der Grundrente (Lpz. 1889).

Bodenrentenbanken, Grundrentenbanken, Landrentenbanken oder kurz Rentenbanken, sind staatlich verwaltete Institute, welche bei der Ablösung von Reallasten (s. d.) die Auszahlung der Ablösungssummen an die Berechtigten vermitteln, indem sie ihnen vom Staate garantierte verzinsliche Rentenbriefe in der Höhe des Kapitalbetrags überweisen und die von den Verpflichteten geschuldete Rente einziehen, welche außer der Verzinsung der Rentenbriefe auch eine Amortisationsquote einschließt, sodaß in einer bestimmten Periode (z. B. 4½ oder 56 1/12 Jahr) die Tilgung erfolgt sein wird. Die Rentenbriefe lauten auf den Inhaber, können also leicht an der Börse veräußert werden und werden nach dem vorgeschriebenen Tilgungsplane allmählich ausgelost. In Preußen wurde ein allgemeines Gesetz über die Errichtung von B., dort einfach Rentenbanken genannt, 2. März 1850 gleichzeitig mit dem Ablösungsgesetz erlassen und die Ablösung provinzenweise unternommen, daher die Rentenbriefe auch nach den einzelnen Provinzen benannt sind. Durch ein späteres Gesetz vom 17. Jan. 1881 wurde dann die Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten wieder zugelassen. Das neueste preuß. Gesetz über die Beförderung der Errichtung von Rentengütern (s. d.)