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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0349,
Civilrecht |
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347
Civilrecht
Die Deutsche Civilprozehordnung ist for-
mell ein für das ganze Reich und als alleinige Rechts-
quelle geltendes, materiell ein wesentlich eigenarti-
ges Prozeßgesetz. Ihre Struktur beruht teils auf
praktischen, teils
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
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Politik S. 192); 2) Kirchenrecht S. 192. - Rechtsquellen S. 193. - Rechtsgeschichte S. 194. - Rechtsgelehrte S. 196.
Allgemeines.
Rechtswissenschaft
Jurisprudenz
Recht
Begriff des Rechts.
Angeboren
Billigkeit
Civile jus, s. Civilrecht
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Geschoßbis Geschütz |
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474
Geschoß - Geschütz
In Frankreich giebt es neben einem noch allge-
meinern, von den Gerichten anerkannten civilrecht-
lichen Schutz (auch gegenüber fahrlässigen illoyalen
Handlungen; Ooäs civil Art. 1382) bis jetzt straf-
rechtlichen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0214,
von Počatekbis Pocken |
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212
Počatek – Pocken
burg, wurde Sekretär, dann Obersekretär des Senats in Moskau sowie zugleich Professor des Civilrechts an der dortigen Universität. 1860 wurde er Lehrer der kaiserl. Prinzen, darunter des spätern Kaisers Alexander Ⅲ. 1862‒65
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0073,
von Aubl.bis Aubusson |
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française» (5 Bde., Par. 1838-47; 4. Aufl., 8 Bde., ebd. 1869-76) war ursprünglich eine Bearbeitung von Zacharias «Handbuch des franz. Civilrechts» (Heidelb. 1808 u. ö.), die aber immer selbständiger wurde und die Hauptquelle des franz. Civilrechts bildet
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0207,
Französische Stellung |
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, die (^oä68 ^uuot68 von
Dalloz und Bergs und von Sirey, Gilbert, He'lie
und (5ouzon. Ailch in Frankreich anerkannte Ver-
dienste um das Civilrecht haben sich erworben:
Zachariä von Lingenthal, Handbuch des franz. Civil-
rechts (7. Aufl. von Dreyer
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0413,
Großbritannien und Irland (Verfassung) |
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sein. Die Obergerichte können durch Gebot oder Verbot unmittelbar in das Verfahren der Verwaltungsbehörden eingreifen und gegen Pflichtverletzungen der Beamten nicht nur strafrechtliche, sondern auch civilrechtliche Abhilfe schaffen. Es giebt
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
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. Civilrechtliche Vorschriften über sonstige Wirkungen der R., wohin namentlich die Unterbrechung der Verjährung gehört, sind unberührt gelassen; jedoch treten diese sowie alle Wirkungen, welche nach Civilrecht an Anstellung, Mitteilung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0269,
Neugriechische Sprache |
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») und Kyprianos («Τὰ ἀπόρρητα Ἰσοκράτους»); die theologischen von Kontogonis («Kirchen- und Vätergeschichte»), Diomidis («Kirchengeschichte») und Ökonomos («Die ⅬⅩⅩ»); die juristischen von Kalligas («Röm. Civilrecht»), P. Paparrigopulos («Röm.-byzant. Civilrecht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0613,
von Rancébis Randschit Singh |
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(frz., spr. rangkühn’), Groll, Rachsucht.
Randa, Anton, Jurist, geb. 8. Juli 1834 zu Bistritz in Böhmen, studierte die Rechte in Prag, habilitierte sich 1859 daselbst für österr. Civilrecht und wurde 1862 zum außerord., 1868 zum ord. Professor des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Anschlag (des Gewehrs)bis Anschließung |
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civilrechtlichen Anspruch des Verletzten gegen den Verbrecher steht nicht dem Strafrichter, sondern dem Prozeßrichter zu, der dabei an ein vorhergegangenes Strafurteil nicht gebunden ist. Dagegen kann der Anspruch auf Buße (s. d.), welcher dem Beschädigten nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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sein. Die Pflicht der Gemeinde zur Armenversorgung ist nur eine subsidiäre. Sie tritt zunächst nur insoweit ein, als sich der Arme den notwendigen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Kräften verschaffen kann und nicht dritte Personen nach dem Civilrecht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Aufspringen der Hautbis Aufstoßen |
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verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht. Die civilrechtlichen Ansprüche verjähren
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0493,
Bremen |
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und Richterkollegium je 3 Mitglieder deputieren. Für das Civilrecht bildet das gemeine Recht die Grundlage, aber vielfach abgeändert durch Partikulargesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrecht, das sich zum Teil an die Bestimmungen des alten Stadtrechts von 1433
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0352,
von Diskosbis Dismembration |
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ist die Freiheit
der D. in Bayern (s. Roth, Bayr. Civilrecht §. 124),
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0528,
von Fahrplanbis Fährte |
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526
Fahrplan - Fährte
Im Osterr. Strafgesetzbuch wird die F. ähnlich be-
handelt wie im Deutschen. - über die civilrecht-
lichen Folgen der Fahrlässigkeit s. (^nipg..
Fahrplan, Fahrplankonferenzen, s. Eisen
bahnfahrpläne
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0322,
von Holzschuherbis Holzstifte |
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1861. Sein umfassendstes Werk "Die Theorie und Kasuistik des gemeinen Civilrechts" (3 Bde., Lpz. 1843-54; 3. Aufl., hg. von J. E. Kuntze, ebd. 1863-64) hat als Handbuch für die gemeinrechtlichen Praktiker lange Zeit in hoher Geltung gestanden. Ferner
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1021,
von Justoriumbis Jute |
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^ Justizministerium) gerichtet
werden, und der pflichtwidrig handelnde Nichter
kann durch disciplinarische Maßregeln zur Verant-
wortung gezogen, unter Umständen auch civilrecht-
lich wegen Schadenersatzes in Anspruch genommen
werden. In dem andern
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Prozeßbis Prozessionsspinner |
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einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach Civilrecht eine besondere Ermächtigung nötig wäre, ohne solche gültig, wenn nur die Ermächtigung zur Prozeßführung im allgemeinen ohne solche Ermächtigung statthaft ist. Ein Ausländer wird allemal
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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geschehen. In einzelnen Bundesstaaten war vor Einführung der Reichsjustizgesetze die strafrechtliche oder civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen von der Vorentscheidung einer besondern
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1070,
von Zwölftenbis Zz |
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wieder aus der Asche erhoben, stellten sie auch die Z. T. wieder auf. Sie enthielten in altertümlicher Gedrungenheit weniger das
sakrale und das Staatsrecht als das Kriminal- und hauptsächlich das Civilrecht und wurden fortdauernd, natürlich unter Be
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0445,
von Frauenvereinbis Fraureuth |
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in Paris tagte, nahm unter diesen Verhältnissen einen halbsocialistischen Charakter an. Es wurde verhandelt über die civilrechtliche Stellung der Frauen und über ihre wirtschaftlichen Rechte, über den Weltfrieden und über Frauenstimmrecht in Staat
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Stangbis Statistische Maschinen |
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954
Stang – Statistische Maschinen
an die Universität Marburg, 1884 nach Gießen, 1885 als ord. Professor des röm. Civilrechts und der Rechtsphilosophie nach Halle
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Wohnungsgeldzuschußbis Wohnungsrecht |
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813
Wohnungsgeldzuschuß - Wohnungsrecht
hilfe angestrebt werden. Zweckmäßig wäre der Erlaß eines Reichswohngesetzes, das sowohl in öffentlich-rechtlicher oder in civilrechtlicher Hinsicht Bestimmungen treffen müßte. In ersterer Beziehung müßte
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0307,
von Verwaltungsratbis Verwaltungszwang |
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droit administratif (6. Aufl., 2 Bde., 1881); Vuatrin und Batbie, Lois administratives françaises (1875); Jonas, Studien aus dem Gebiete des franz. Civilrechts und Civilprozeßrechts (Berl. 1870); O. Mayer, Franz. Verwaltungsrecht (Straßb. 1886
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
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pflegte.
Aus diesen Gründen setzt die neue Unfallversicherungsgesetzgebung an Stelle des civilrechtlichen Schadensersatzanspruchs die öffentlich-rechtliche Fürsorge, sorgt sicher, schnell und dauernd, bezieht sich gleichmäßig auf alle Betriebsunfälle
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0296,
Aktie und Aktiengesellschaft |
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jeder Interessent zur Nichtigkeitsklage als dem
geeignetsten Mittel, soviel Personen als möglich zur civilrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen, und jede Krisis
endet mit zahlreichen Nichtigkeitserklärungen schon längere Zeit
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Amsterdam (Amerika)bis Amtmann |
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deshalb besondere Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche sich als Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S. Amtsvergehen.) Über die Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Anomöusiebis Anordnung |
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Société anonyme die gewöhnliche civilrechtliche Erwerbsgesellschaft.
Anophthalmus (grch.), das Fehlen beider Augäpfel.
Anoplotherium Cuv. ("waffenloses Tier"), vorweltliche Säugetiergattung aus der Gruppe der Dickhäuter, welche in Gebiß
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Arndt (Joh.)bis Arneth (Alfred, Ritter von) |
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ultramontan, stimmte auch 1869 für das Konkordat mit der Kurie. Seine wissenschaftlichen Arbeiten sind durch Gründlichkeit ausgezeichnet. A.’ Thätigkeit erstreckte sich auf röm. Recht, franz. Civilrecht, Rechtsencyklopädie und Civilprozeß. Von seinen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Arnold (Joh. Georg Daniel)bis Arnold (Thomas) |
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); Dickel, Friedrich d. Gr. und die Prozesse des Müllers A. (Marb. 1891).
Arnold, Joh. Georg Daniel, mundartlicher Dichter, geb. 18. Febr. 1780 zu Straßburg, studierte in Straßburg, Göttingen und Paris, wurde 1806 Lehrer des franz. Civilrechts an
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 1011,
von Association der Ideenbis Assurnasirbal |
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. Eine zweite Klasse bilden die privatwirtschaftlichen A.
Dieselben haben ihre rechtliche Grundlage entweder in einem civilrechtlichen Gesellschaftsvertrage ( societas ) oder in
der besondern Gesetzgebung über Handelsgesellschaften (offene und stille
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Bachmattenbis Bachtijari |
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und die lex Petilla» (Bas. 1843), «Die lex Voconia und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsinstitute» (ebd. 1843), «Das röm. Pfandrecht», Bd. 1 (ebd. 1847), «Ausgewählte Lehren des röm. Civilrechts» (Bonn 1849), «Die Geschichte der Römer» (mit Gerlach
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0381,
von Banksbis Bankschule |
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. Die civilrechtliche Wirksamkeit seines Handelns unterliegt andern Regeln. 2) Die Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken des Schuldners in dessen Interesse durch einen andern oder die Aufstellung von erdichteten Forderungen im Konkursverfahren
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0505,
von Baudissin (Wolf Wilh., Graf von)bis Bauer (Bruno) |
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einer Darstellung und Beurteilung aller Strafrechtstheorien" (ebd. 1830) auf. Ferner erschienen von ihm "Lehrbuch des Napoleonischen Civilrechts" (2. Aufl., Marb. 1812), "Beiträge zur Charakteristik und Kritik des Code Napoléon" (ebd. 1810), "Anleitung zur
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Beisabis Beispiel |
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mit Errungenschaftsgemeinschaft. Vgl. z. B. Roth, Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb. 1872), §. 158, Nr. 2, aber auch Motive zum Bürgerl. Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541; Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom 16. April 1860 für Westfalen, §. 7
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Bergratbis Bergrecht |
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des öffentlichen Rechts, wie des Privatrechts, sowohl materielle Rechtsgrundsätze, wie Prozeßregeln, civilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften; es ist ein Specialrecht gleich dem Handelsrecht, Seerecht u. dgl. m. Zur Selbständigkeit gelangte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0788,
von Bergwerksfeldbis Bergwerkswissenschaften |
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vorhanden war. - Nach dem Österr. Berggesetz bewendet es im wesentlichen bei den Bestimmungen des Civilrechts; nach der Praxis des höchsten Gerichtshofs wird jedoch der Beweis eines besondern Verschuldens nicht für erforderlich erachtet. Ein Gesetzentwurf
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0901,
von Bethmannbis Bethmann-Hollweg |
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die ord. Professur für Civilrecht und Civilprozeß übertragen. Er wurde 1829 nach Bonn versetzt, legte 1842 die Professur nieder und übernahm das Kuratorium der Universität, das er bis 1848 führte. Nachdem er 1845 zum Mitglied des Staatsrates ernannt worden
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Bingöl-Daghbis Binnenschiffahrt |
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ergänzenden Gesetzen (Mannh. 1879), Bemerkungen zu dem Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (im «Sächs. Archiv für Civilrecht und Prozeß», 1891).
Bingöl-Dagh (Bingöl-Kala, d. h. Gebirge der tausend Quellen), großer vulkanischer Gebirgszug
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Böckh (Christian Friedr. von)bis Bockkäfer |
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«Pandekten des röm. Privatrechts» (Bd. 1, ebd. 1843; 2. Aufl. 1853; Bd. 2, 1. Lfg., Lpz. 1855), Grundriß der «Pandekten» (5. Aufl., Bonn 1861), «Röm. Privatrecht. Institutionen des röm. Civilrechts» (2. Aufl., ebd. 1862). Auch machte sich B. verdient
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
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.), das (überschuldete) Vermögen (den Gläubigern) abtreten.
Bonitarisches Eigentum, s. Civilrecht.
Bonität (lat.), Gute, gute Beschaffenheit; juristisch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Bei Cession (s. d.) von Forderungen kommt die Haftung
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0318,
Borneo |
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316
Borneo
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Preußen. Seine Schriften sind: "Systematische Darstellung des preuß. Civilrechts" (6 Bde. und Sachregister, Berl. 1834-39; 2. Aufl. 1842-45), "Von Rechtsgeschäften überhaupt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0681,
von Buchholz (Reinhold)bis Büchmann |
Öffnen |
des gemeinen Deutschen Civilrechts" (Heidelb. 1841), "De pignore nominis" (Rostock 1843), "Die Lehre vom Einfluß des Prozesses auf das materielle Rechtsverhältnis" (Rostock u. Schwerin 1846), "Gedanken über die Reform des mecklenb. Civilprozesses
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0351,
von Civiltà cattolica, Labis Civitavecchia |
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Rechtsfähigkeit nach römischem ^us ci-
vil6 (s. Civilrecht). Wre dieses, je nachdem es die
Beziehungen der Einzelnen oder die Verhältnisse
des Gemeinwesens regelt, in^us privatum und^ug
pudlicum zerfällt, so auch die Rechtsfähigkeit in
privatrechtliche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0456,
von Commentitiusbis Commissarius loci |
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. -
Im philos. Sinne ist l^. soviel wie Wechselverkehr,
Wechselwirkung, Wechselbeziehung, z. V. (?.. auimi
ot corporis, Wechselbeziehung zwischen Leib und
Seele. ^ Bei den Römern war ('. das Recht, Ge-
schäfte des Civilrechts (s. d.) abzuschließen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0481,
von Connecticut-Sundbis Conophallus Titanum |
Öffnen |
liegende Fähigkeit, eine röm. Ehe einzugehen, s. Civilrecht.
Coenobīta, Gattung der Einsiedlerkrebse (s. d.).
Cönobīten (grch. Koinobiten) oder Synoditen, im Gegensatze der Anachoreten (s. d.) die in einer Wohnung gemeinschaftlich lebenden Mönche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0846,
von Daxlandenbis De Ahna |
Öffnen |
., auch D. C. oder DC., bei naturwissenschaftlichen Bezeichnungen Abkürzung für Augustin Pyrame De Candolle (s. d.).
d. c., in der Musik Abkürzung für Da capo (s. d.).
D. C. L., in England Abkürzung für Doctor of Civil Law, Doktor des Civilrechts
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0949,
Depositen zur Benutzung |
Öffnen |
aus irgend einem
gesetzlichen Grunde verlangt oder angeordnet werden
kann, mag der Grund ein civilrechtlicher, prozessua-
lischer oder verwaltungsrechtlicher sein. Durch eine
besondere Ordonnanz vom gleichen Tage wurde die
Depositenkasse ermächtigt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Dolomitalpenbis Dolus |
Öffnen |
.
plI.6IN6aitI.M3, I'6p6IiUl1I18 , 8IiI)86HU6I13 , kM6>
06^6128 u. s. w.) haben kaum noch Bedeutung. -
Im Civilrecht äußern sich die hauptsächlichsten Wir-
kungen des D. bei der Lehre von den Verträgen -
der Schuldner haftet
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Dotationbis Douai |
Öffnen |
462
Dotation - Douai
Dotation (lat.), Ausstattung; im Civilrecht die Gewährung einer Mitgift (dos), ingleichen die Entschädigung für den Verlust der Geschlechtsehre, welche eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer zu empfangen hat
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0530,
von Droitbis Drôme |
Öffnen |
Landzwang. - Vgl.
John, Landzwang und widerrechtliche D. (Gott.
1852); Brück, Zur Lehre von den Verbrechen gegen
die Willensfreiheit (Berl. 1875).
Die civilrechtlichen Wirkungen der rechts-
widrigen D. ordnen die Gesetzgebungen unter dem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Eheliche Vormundschaftbis Ehescheidung |
Öffnen |
Regelverfahren ist aus Rücksichten des öffentlichen Interesses die Klage auf Nichtigkeit der Ehe unterworfen. Diese Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft oder von civilrechtlich befugten Dritten erhoben werden. Ihre Verbindung mit einer andern
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
Öffnen |
. Scheidung von Tisch und Bett; über die civilrechtlichen Folgen der E. s. Ehescheidungsstrafen. - Vgl. Hubrich, Das Recht der E. in Deutschland (Berl. 1891).
Ehescheidungsklage, die Klage, mittels welcher ein Ehegatte die Scheidung der Ehe durch Urteil
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Ehrensäbelbis Ehrensvärd |
Öffnen |
(Rostock 1853); Wahl-
berg, Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Verurtei-
lung (Wien 1864); Glaser, Studien zum Entwurf
des österr. Strafgesetzes (ebd. 1870); Groß, Ehren-
folgen (Graz 1874); Mandry, Der civilrechtliche
Inhalt der 'Reichsgesetze
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0776,
von Eidesbruchbis Eierkonservierung |
Öffnen |
für den Richter einen
Wert hatte. Wer von dieser Reinheit nicht über-
zeugt war, hatte die Pflicht, den Eid zu verweigern.
Die E. kamen sowohl im Verfahren über civilrecht-
liche Ansprüche als im Strafverfahren vor; ihre
Zahl war verschieden
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0783,
von Eigener Wechselbis Eigensinn |
Öffnen |
Grundsätzen des
Civilrechts zulässige Form der Gemeinschaft ein-
gehen; auch durch sonstige Willenserklärung, na-
mentlich Testament, können die Rechtsverhältnisse
der Beteiligten beliebig geregelt werden; doch bedarf
ein folches Rechtsgeschäft
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0807,
von Einlagerbis Einmachen |
Öffnen |
, andererseits der Beklagte sich seiner verzicht-
daren prozesihindernden Einreden verlustig macht, !
abgesehen von dem Falle nicht verschuldeter IIn- ^
Möglichkeit früherer Geltendmachung. Dagegen!
treten die civilrechtlichen Wirkungen, welche
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Entelechiebis Enten |
Öffnen |
Realansprüche, insbesondere der Hypotheken- und
Grundschulden, die Entschädigungssumme ( «pretium succedit in locum rei» ).
Civilrechtlich ist das Enteignungsgeschäft mit einem Kauf zu vergleichen, zu dessen Abschluß der Eigentümer durch Gesetz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Erblandeshofämterbis Erbliche Krankheiten |
Öffnen |
Verfügungen gültig, können aber nicht mehr geändert werden und gelangen erst nach dem natürlichen Tode zur Ausführung.
Erblehne, Lehngüter, bei denen nicht das Lehnsfolgerecht, sondern die Grundsätze der civilrechtlichen Erbfolge gelten. Ferner versteht man
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0313,
von Erpfingenbis Erratische Blöcke |
Öffnen |
, sondern auch von Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, welche zu Zwecken eines richterlichen Strafverfahrens irgendwelche Amtshandlungen vornehmen. Wegen der civilrechtlichen Wirkung der E. s. Drohung.
Err, Piz d', Bergstock
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Ewiges Ediktbis Exalgin |
Öffnen |
Lokalinstitut, eine an die Stelle der hypothekarischen Belastung tretende Realbelastung mit einer Geldrente, ähnlich dem Rentenkauf (s. d.). - Vgl. Roth, Bayrisches Civilrecht §§. 176-179.
Ewigkeit, s. Ewig.
Ewst (Ewest) oder Ewikschta, rechter
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Exekutivgewaltbis Exenteratio bulbi |
Öffnen |
; die selbständigen Obern der-
selben heißen inileiliti uuiiing cuin ^ui'iLäictiou^
(jMsiopiLooMii und sind regelmäßigTitularbischö'fe
in Mi'tikuij iuiiclLiinm. (S. I^i Mi'tikus.) Über
den. eximierten Gerichtsstand im civilrecht-
lichen Sinne s
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
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.
Strafgesetz von 1852 in H. 199 litt. o. ä. 6.
Die civilrechtlichen Folgen einer F. stellen
sich dahin, daß nur derjenige aus einer Urkunde
haftet, welcher eine verpflichtende Urkunde au^ge-
stellt (unterzeichnet) hat, und nur diejenige Ver-
fngung gilt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Flösselhechtbis Flöte |
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enthalten Vorschriften zweifacher Art: polizeiliche und civilrechtliche. Erstere regeln Rechte und Pflichten der Flößereiunternehmer und der Ufereigentümer, soweit dieselben Eingriffe ins Eigentum und Gestattung derselben betreffen; ihre Durchführung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Freiheit (Zeitung)bis Freiheitsberaubung |
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). Wegen der civilrechtlichen Ansprüche s. Freiheitsentziehung.
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Freikuxbis Freiligrath |
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) oder durch Erklärung
im Testament des Eigentümers (wgtHinenw). Stand
dem Herrn das volle Eigentum ox Mi-6 ^uiiitium
ls. Civilrecht) am Sklaven zu, so wurde dieser durch
1'olche Freilassung sogar röm. Bürger, während Frei-
gelassene, bei denen nicht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0529,
von Gans (Vogel)bis Gans (Eduard) |
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war
"Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung"
(4 Bde., Verl., später Stuttg. 1824 - 35), worin
er der Rechtswissenschaft eine philos. Grundlage
zu geben suchte. Weiter erschienen von ihm das
"System des röm. Civilrechts" (Berl. 1827), "Bei
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0677,
von Gehe-Stiftungbis Gehirn |
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; jährlich zweimal) heraus.
Gehilfe, in gewerblicher Hinsicht, s. Gesell, Gewerbegehilfen und Handlungsgehilfen. G. und Gehilfenschaft, in strafrechtlicher Hinsicht, s. Beihilfe; in civilrechtlicher Beziehung, s. Culpa.
Gehirn (Hirn, Encephalon
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0710,
Geisteskrankheiten |
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bezeichnet man auch, sofern sie von kürzerer Dauer sind, als lichte Augenblicke (lucida intervalla), deren Studium insbesondere in civilrechtlicher Beziehung von Wichtigkeit ist. In vielen Fällen treten in regelmäßigen Intervallen Steigerungen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Gentilenbis Gentz (Friedr. von) |
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. 14. Jan. 1552 zu Sangenesio in den Apenninen,
promovierte zu Perugia, kehrte dann nach seiner
Vaterstadt zurück, mußte aber seines prot. Glaubens
wegen uach Asterreich und von da nach England
fliehen, wo er 1587 zum Professor des Civilrechts
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0854,
Gerichtskosten |
Öffnen |
eine Partei aus
mehrern Personen, so haften diese mangels ander-
weiter Entscheidung nach Kopfteilen. Eine nach son-
stigen civilrechtlichen oder prozessualen Vorschriften
begründete Verhaftung für G. bleibt unberührt. ^
Fällig werden die G
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Gesellenbaubis Gesellschaft (juristisch) |
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. Sociologie. - Civilrechtlich heißt G. die Ver-
bindung von zwei oder mehrern Personen durch einen
Vertrag zur Erreichung eines gememsamcn Zweckes
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Preuß.Allg.
^andr. 1,17, §.109; Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 1175
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Gesichtsurnenbis Gesinde |
Öffnen |
ein Vertrag zu Grunde, allein wegen der verschiedenen eigentümlichen Verhältnisse sind für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete, s. d.) mehrfach modifiziert. Nur dort, wo die franz. Gesetzgebung
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Glaser (Julius)bis Glasfärbungen |
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), «Beiträge zur Lehre vom Beweis» (ebd. 1883). Mit Unger und Jos. Walther gab er eine «Sammlung von
civilrechtlichen Entscheidungen des k. k. Obersten Gerichtshofs» (20 Bde., Wien 1859–85) heraus.
Gläser , Franz, Opernkomponist, geb. 19
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0180,
von Göschen (Joh. Friedr. Ludw.)bis Gose |
Öffnen |
als Hilfsmittel beim Vortrage zu betrach-
ten, namentlich sein anonym erschienener "Grund-
riß zu Pandekten-Vorlesungen" (2 Abteil., Gott.
1827-31). Seine von Errleben herausgegebenen
"Vorlesungen über das gemeine Civilrecht" (3 Bde.
in 5 Abteil
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Heiratsgutbis Heißhunger |
Öffnen |
und civilrechtlicher Beziehung die Bestimmungen über den Betrug zur Anwendung.
Heiratsgut, s. Mitgift und Ausstattung.
Heiratspakten, Heiratsvertrag, s. Ehevertrag.
Heiratsregister, das Civilstandsregister (s. d.) über die Heiraten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0060,
von Herbergerbis Herbette |
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, du arge, falsche Welt». – Vgl. G. Pfeiffer, Das Leben des Valerius H. (Eisleb. 1877); Henschel, V. H. (Halle 1889).
Herbergsrecht, in Bayern (Roth, Bayr. Civilrecht §. 120, Note 37) vorkommendes Recht an Teilen eines Hauses (Herbergen), welche
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Honourablebis Honvéd |
Öffnen |
Professor des Civilrechts an der dortigen Universität. 1733 berief ihn Kurfürst Franz Georg von Schönborn an seinen Hof nach Koblenz, ernannte ihn zum Offizial und verwandte ihn als vertrauten Ratgeber in den schwierigsten Geschäften. 1748 ward H. zum
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0700,
von Irritantiabis Irrtum |
Öffnen |
, die, ohne einen logischen Fehler einzuschließen, doch dem Gegenstand nicht entspricht.
Im Civilrecht ist der I. bei Verträgen ohne rechtliche Bedeutung, wenn er sich auf die Motive des einen oder des andern Teils beschränkt. Daß jemand eine Zahlung zurückfordern
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0870,
Japan (Geschichte) |
Öffnen |
in der Verwaltung ist noch zu
erwähnen, daß man 1882 zwei große Gesetzbücher, das Strafrecht und die Strafprozeßordnung, beide nach franz. Muster ausgearbeitet, publizierte und auch an die
Abfassung des Civilrechts gegangen ist. Das Handelsrecht
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Jurjewezbis Jus connubii |
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des Staates oder
des Landesherrn.
5n8 oivNs llat.), s. Civilrecht.
5u8 oivitä.t:i8 llat.), Bürgerrecht, s. (^ivitaL.
5N8 o1oä><32.s llat.), s. Gossenrecht.
5n3 oo!npH8oni oder ooi"VH8oenüi (lat),
s. ^omM^cunin.
5N8 oonFrüi llat
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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, welche den Flavius deshalb zum Volkstribunen wählten, als ein Segen für das Volk betrachtet.
Jus gentĭum (lat.), s. Civilrecht und Völkerrecht.
Jus gladĭi (lat.), das Recht über Leben und Tod.
Jus honorarĭum (lat.), s. Prätorisches Recht.
Jus
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0083,
von Kamptzbis Kamtschatka |
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und einer der eifrigsten Demagogen-
verfolger. Er schrieb: "Beiträge zum mecklenb.
Staats- und Privatrecht" (6 Bde., Schwer, und Neu-
strelitz 1795-1805), "Mccklenb. Rechtsansprüche"
(2 Bde., Rost. 1800-4), "Civilrecht der Herzogtümer
Mecklenburg" (Tl. 1, Abteil. 1
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Keller (Ferd., Maler)bis Keller (Gottfr.) |
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lebt in Karlsruhe.
Keller, Friedr. Ludw. von, Jurist und Staatsmann, geb. 17. Okt. 1799 zu Zürich, studierte zu Berlin und Göttingen, wurde 1825 Professor des Civilrechts in Zürich, 1826 zugleich Amtsrichter daselbst. K. wirkte beim Ausbruch
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0812,
von Kunzebis Kupelwieser |
Öffnen |
Nud. von Ihering" (ebd.
1890), "Der Gesamtakt, ein neuer Rechtsbegriff"
(ebd. 1892), "Zur Gefchichte des röm. Pfandrechts"
(ebd. 1893); auch gab er die dritte Auflage von
Holzfchuhers "Theorie und Kasuistik des gemeinen
Civilrechts" (3 Bde., ebd
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0186,
von Linde (Dorf)bis Lindeman |
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: "Über die Lehre von den Rechtsmitteln" (Gieß. 1831-40) erschienen sind. Er gab die "Zeitschrift für Civilrecht und -Prozeß" (mit andern, Gieß. 1827-64) und das "Archiv für das öffentliche Recht des Deutschen Bundes" (4 Bde., ebd. 1853-64) heraus
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Madfaabis Mädler |
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des österr. Civilrechts, 1885 wurde
er wieder in das Justizministerium und 1886 als Professor nach Krakau berufen. Schon 1879 war M. in das Abgeordnetenhaus des Reichsrats
gewählt worden, seit 1883 gehört er auch dem galiz. Landtag an. In dem
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Mandschubis Mandschuren |
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), «Über Begriff und Wesen des Pekulium» (Festschrift, Tüb. 1869), «Das gemeine
Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts» (Bd. 1 u. 2, ebd. 1871–76), «Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze» 3. Aufl., Freib
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Mißbrauchbis Mißheirat |
Öffnen |
zu rechnen.
Mißbrauch (lat. abusus), d. h. der falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht, kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das Sprichwort: "M. macht keine Gewohnheit" sagt
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0139,
Nachdruck |
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mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der N. unterliegt der Einziehung und verpflichtet zum Schadenersatz, statt dessen auch auf Buße (s. d.) erkannt werden kann. In Deutschland tritt die strafrechtliche und die civilrechtliche Haftung schon bei
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Nothnagelbis Nötigung |
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(Notwehr, erlaubte Selbsthilfe) oder sich wenigstens in einem thatsächlichen oder civilrechtlichen Irrtum (s. d.) über seine Berechtigung befand. Andererseits kann die Widerrechtlichkeit durch
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Notre-Dame des Ermitesbis Nottingham |
Öffnen |
. Ⅰ, 9, §. 155 – Vgl. Janka, Der strafrechtliche N. (Erlangen 1878); Stammler, Darstellung der strafrechtlichen Bedeutung des N. (ebd. 1878); von Tuhr, Der N. im Civilrecht (Heidelb. 1888).
Notstandsverordnungen, soviel wie Notverordnungen (s. d
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0040,
von Pezzabis Pfahlbauten |
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die «Sammlung von civilrechtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs» (Bd. 21 fg., Wien 1886 fg.).
Pfaffe (vom grch. páppas, d. i. Vater), ursprünglich in der kath. Kirche der Ehrenname eines jeden Geistlichen; gegenwärtig wird der Ausdruck meist
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Plagale Tönebis Planarien |
Öffnen |
, Seelenverkäufer), derjenige,
der sich einen solchen Diebstahl zu Schulden kom-
men läßt, indem er die einem andern entlehnten
Gedanken als die seinigen veröffentlicht. Strafrecht-
lich und civilrechtlich wird das P. nur verfolgt,
soweit es der Sache nach
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0199,
von Playbis Plebs |
Öffnen |
. Die Plebejer standen civilrechtlich der herrschenden
Klasse der Patricier (s. d.) gleich, wurden auch nach der Servius Tullius zugeschriebenen Reform ordnungsmäßig der Gesamtbürgerschaft
eingegliedert und zur Besteuerung, zum Kriegsdienst, zur
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0316,
von Postassistentenbis Postelberg |
Öffnen |
vertragschließenden Ländern das Recht vor-
behalten, das Eigentum an den aus einem andern
dieser Länder eingehenden P. innerhalb seines eige-
nen Gebietes für übertragbar durch Indossament zu
erklären. - Vgl. H. Tinsch, Die P., civilrechtlich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0366,
von Prätorisches Rechtbis Prävarikation |
Öffnen |
ganz auf.
Prätorisches Recht (Jus honorarium) , das in den Edikten
(s. Edictum ) der röm. Prätoren
(s. d.) enthaltene Recht. Es war ein Teil des röm. Civilrechts im weitern Sinne, welcher sich neben das
Jus civile im engern Sinne
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
umfassender ist die theoretische R. Sie wird gewöhnlich eingeteilt in: 1) Privatrecht, auch als Civilrecht aufgefaßt. Dasselbe zerfällt a. nach seiner geschichtlichen Entwicklung in röm. (Civil-) Recht, deutsches Privatrecht und das Partikularrecht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0982,
von Römischer Katechismusbis Römisches Recht |
Öffnen |
, dessen die modernen Völker bedurften. Aber ohne den praktischen Sinn der Römer und ohne die Meisterschaft der röm. Juristen auch nicht. Sie verstanden die engen Fesseln des auf dem Zwölftafelgesetze beruhenden röm. Civilrechts zu lockern, um daneben ein
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