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Civilsenat – Civilstandsregister
geschäften, welche gültig nur zwischen röm. Bürgern abgeschlossen werden konnten. In Italien belegene Grundstücke, Sklaven und einheimische Zug- und Lasttiere wurden in der Form der Mancipation, einem Scheinkauf, unter Zuziehung von Zeugen von einem Römer an einen Römer veräußert. So oder durch in jure cessio, einem Formalakt vor dem Prätor oder dem obersten Beamten einer röm. Provinz, wurde röm. Eigentum (dominium ex jure quiritium) übertragen. Der Erwerber konnte solches Eigentum mit der röm. Eigentumsklage vindizieren. Hatte aber ein Römer ein Provinzialgrundstück, an welchem es röm. Eigentum nicht gab, oder hatte er eine des röm. Eigentums und der Erwerbung durch eine jener solennen Formen fähige Sache gekauft und übergeben erhalten, ohne daß eine jener Formen angewendet war, und hatte er hier auch röm. Eigentum noch nicht durch während eines oder zweier Jahre festgesetzten Besitz erworben (Usukapion), oder hatte ein Peregrine eine Sache gekauft und übergeben erhalten, so hatten diese Personen nicht das röm. Eigentum, der Römer hatte im zweiten Fall nur bonitarisches Eigentum erworben, welches nur mit einer der röm. Eigentumsklage nachgebildeten Klage (per formulam petitoriam oder actio publiciana) dem dritten Besitzer abgefordert werden konnte. Ebenso gab es Formalkontrakte (s. Contractus), welche nur von röm. Bürgern geschlossen werden konnten, z. B. die Stipulation, wenn in Frage und Antwort die Worte spondes, spondeo gebraucht wurden. Dagegen konnten die andern Kontrakte (Real-, Konsensualverträge und Stipulation) ohne jene Worte auch von Peregrinen vollgültig abgeschlossen werden, weil sie juris gentium waren. Die röm. Ehe (justae nuptiae), welche ohne weiteres die Wirkung hatte, daß die Kinder in der Gewalt des Vaters standen, konnte nur ein röm. Bürger mit einer Bürgerin eingehen; eine Ehe nach jus gentium alle freien Personen. Später wurden diese Verschiedenheiten ausgeglichen und durch Justinian völlig beseitigt. – In einer andern Bedeutung setzte man das jus civile dem jus honorarium (als dem auf den Edikten der Prätoren und anderer Magistratspersonen beruhenden Recht) gegenüber.
Civilsenat. Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze werden C. bei den Oberlandesgerichten sowohl, wie bei dem Reichsgericht gebildet, bei erstern in der Besetzung von fünf, bei letzterm in der Besetzung von sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, behufs Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit für gewisse Rechtsmittelinstanzen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die C. der Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung teils der Berufung gegen Endurteile, teils der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Landgerichte. Dagegen ist den, zur Zeit sechs, C. des Reichsgerichts überwiesen die Verhandlung und Entscheidung teils der Revision gegen Endurteile, teils der Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der Oberlandesgerichte, sowie die Verhandlung und Entscheidung der Berufung gegen die Entscheidungen des Patentamts über Klagen auf Vernichtung oder Zurücknahme von Erfinderpatenten. Auch das Oberste Landesgericht (nur in Bayern) hat C. (S. Gericht und Gerichtsverfassung.)
Civilstand bezeichnet die im bürgerlichen Verkehr sich bewegenden Personen gegenüber dem Militärstande. Im Sinne von status civilis des röm. Rechts bezeichnet C. die Rechtsfähigkeit in Bezug auf das bürgerliche Recht. In einem engern, an den Code civil sich anlehnenden Sinne (état civil) wird unter C. verstanden der Inbegriff derjenigen persönlichen Verhältnisse, welche, wie die Geburt, die Heirat und der Tod, mittels Eintragung in gewisse Verzeichnisse (Register) beurkundet werden sollen. Die Einrichtung solcher sog. Civilstandsregister (s. d.) hängt zusammen mit den Bestrebungen, den Geistlichen diejenigen Geschäfte abzunehmen, welche für jeden Staatsbürger, welchem religiösen Bekenntnisse er immer angehören mag, wie für den Staat selbst von erheblicher Bedeutung sind. Das Reichs-Strafgesetzbuch bedroht im §. 169 die vorsätzliche Veränderung oder Unterdrückung des Personenstandes wie die Unterschiebung oder vorsätzliche Verwechselung eines Kindes mit Gefängnisstrafe und im Falle gewinnsüchtiger Absicht mit Zuchthausstrafe, erklärt auch den Versuch für strafbar.
Civilstandsregister. Zur Feststellung des Personenstandes (s. Civilstand) dienen statt der früher diesem Zweck gewidmeten Kirchenbücher seit dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 die C. Über das Verfahren bezüglich solcher Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, ist eine besondere kaiserl. Verordnung vom 20. Jan. 1879 erlassen; über die Beurkundung in den deutschen Schutzgebieten enthält das Gesetz vom 19. März 1888 Bestimmungen. Die Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staat angestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die für die genannten Kategorien gesondert zu führenden drei Register. Die Standesregister sind jedermann gegen die Gebühr zur Einsicht vorzulegen, auch sind beglaubigte Auszüge aus denselben zu erteilen. Die von dem Beamten zu führenden Nebenregister, welche beglaubigte Abschriften der Eintragung im Hauptregister enthalten, sind jährlich (wie die Hauptregister) abzuschließen und werden demnächst bei dem Gericht erster Instanz aufbewahrt. Die ordnungsmäßig geführten Standesregister und die von dem Standesbeamten aus dem Hauptregister von dem zuständigen Gerichtsbeamten aus dem Nebenregister genommenen, von dem Beamten unterschriebenen und mit dem Dienstsiegel versehenen beglaubigten Auszüge beweisen die Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, in folgender Reihenfolge: von dem ehelichen Vater, bei dessen Behinderung, oder wenn ein solcher nicht mehr lebt oder nicht vorhanden, der Hebamme, dem Arzt, jeder andern zugegen gewesenen Person, der Mutter (sobald sie dazu im stande) mündlich oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person anzuzeigen. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, von dem Familienhaupt, bei dessen Behinderung von dem, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat, anzuzeigen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeigen wird mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft. Das Gesetz enthält Bestimmungen über Anzeigen der in Anstalten, Kasernen und auf
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