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100% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0635, von Cura bis Curci Öffnen
. Curāta ecclesĭa (lat.), soviel wie Parochialkirche (s. d.). Curātor bonōrum (lat., «Güterpfleger»), derjenige, dem die Verwaltung eines fremden Vermögens übertragen worden ist (s. Kuratel). Im gemeinrechtlichen Konkursprozeß wurde mit diesem
73% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0573, von Konkussion bis Konnossement Öffnen
festzusetzende Vergütung (§§. 74, 77, 78 der Konkursordnung). Im Gemeinen Recht wurde der K. Massepfleger oder Güterpfleger oder Massekurator ( Curator bonorum oder Curator massae ) genannt. Neben dem Verwalter der Masse konnte
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0606, von Kontokorrent-Zinsenbuch bis Kontrapunkt Öffnen
Forderungen und das Recht zustand, gegen deren Berücksichtigung Widerspruch zu erheben. Nach der Deutschen Konkursordnung ist dem Konkursverwalter (s. d.) die Thätigkeit übertragen, welche im gemeinen Prozeß unter den Curator bonorum und den K. verteilt
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0369, von Cura bis Curci Öffnen
einem Benefiz ohne Seelsorge; c. absentis, Vermögensverwaltung für einen Abwesenden; c. animarum, Seelsorge; c. bonorum, Vermögens-, Güterverwaltung; c. extraordinaria, Vermögensverwaltung für einen unter Vormundschaft gestellten Großjährigen; c. generalis