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| Rang | Fundstelle | |
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| 100% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0635,
von Curabis Curci |
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Curāta ecclesĭa (lat.), soviel wie Parochialkirche (s. d.).
Curātor bonōrum (lat., «Güterpfleger»), derjenige, dem die Verwaltung eines fremden Vermögens übertragen worden ist (s. Kuratel). Im gemeinrechtlichen Konkursprozeß wurde mit diesem
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| 73% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Konkussionbis Konnossement |
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festzusetzende Vergütung (§§. 74, 77, 78 der Konkursordnung).
Im Gemeinen Recht wurde der K. Massepfleger oder
Güterpfleger oder Massekurator
( Curator bonorum oder Curator massae ) genannt.
Neben dem Verwalter der Masse konnte
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| 1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Kontokorrent-Zinsenbuchbis Kontrapunkt |
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Forderungen und das Recht zustand, gegen deren Berücksichtigung Widerspruch zu erheben. Nach der Deutschen Konkursordnung ist dem Konkursverwalter (s. d.) die Thätigkeit übertragen, welche im gemeinen Prozeß unter den Curator bonorum und den K. verteilt
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Curabis Curci |
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einem Benefiz ohne Seelsorge; c. absentis, Vermögensverwaltung für einen Abwesenden; c. animarum, Seelsorge; c. bonorum, Vermögens-, Güterverwaltung; c. extraordinaria, Vermögensverwaltung für einen unter Vormundschaft gestellten Großjährigen; c. generalis
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