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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konkussion; Konkussionszünder; Konnektionenspiel; Konnex; Konnexion; Konnexität; Konnivieren; Konnossement

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Konkussion – Konnossement

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Konkursverwalter'

Wenn der K. auch statt des Gemeinschuldners dessen zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten hat, so muß er doch in jeder Richtung die Interessen der Konkursgläubiger wahren, zu deren gemeinschaftlicher Befriedigung diese Konkursmasse bestimmt ist. Bezüglich der Erfüllung der vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Geschäfte s. Erfüllung (Bd. 6, S. 270b). Der K. hat zunächst die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände, bezüglich deren er eine Siegelung veranlassen kann, in Besitz zu nehmen und unter Angabe ihres Wertes aufzuzeichnen. Sodann hat er deren Verwertung zu bewirken. Die in Beziehung auf die Masse erhobenen Aussonderungs- und Absonderungsansprüche (s. Aussonderung und Abgesonderte Befriedigung) hat er zu prüfen und, wenn sie unbegründet sind, zu bekämpfen, auch die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen bez. aufzunehmen. Bezüglich der von dem Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen hat der K. deren Nichtigkeit geltend zu machen. Früher erfolgte Rechtshandlungen kann er anfechten. (S. Anfechtung, Bd. 1, S. 613a.) Die Veräußerung der zur Masse gehörigen Gegenstände kann in den gewöhnlichen Formen (im Wege der Versteigerung oder aus freier Hand) erfolgen. Jedoch kann der K. auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung betreiben. Bezüglich einer Reihe von wichtigern, in den §§. 121,122 der Konkursordnung aufgezählten Rechtshandlungen hat der K. die Genehmigung des Gläubigerausschusses (s. d.) oder der Gläubigerversammlung (s. d.) einzuholen. Auch hat er in diesen Fällen, sofern der Gemeinschuldner ohne Aufschub zu erlangen ist (nach §. 123 der Konkursordnung), diesem von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen. Die Gültigkeit der von dem K. vorgenommenen Rechtshandlungen wird jedoch durch diese Vorschriften nicht beeinträchtigt. Im Prüfungsverfahren (s. d.) steht dem K. ein unbedingtes Widerspruchsrecht bezüglich der angemeldeten Forderungen zu. Das Verteilungsverfahren (s. d.) ist in der Hauptsache in seine Hand gelegt. Bei dem Zwangsvergleich (s. d.) ist er wenigstens zu hören. Bezüglich seiner Geschäftsführung hat der K. die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden. Auch muß er bei Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Schlußrechnung legen. Dagegen hat er Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen und auf eine vom Gericht festzusetzende Vergütung (§§. 74, 77, 78 der Konkursordnung).

Im Gemeinen Recht wurde der K. Massepfleger oder Güterpfleger oder Massekurator (Curator bonorum oder Curator massae) genannt. Neben dem Verwalter der Masse konnte noch ein besonderer Kontradiktor (s. d.) oder Curator litis bestellt werden. – In der Österr. Konkursordnung (§§. 75 fg.) heißt der K. Masseverwalter. Dessen Aufgabe ist im allgemeinen dieselbe wie nach der Deutschen Konkursordnung. Doch ist er Vertreter der «Gläubigerschaft», welcher auch ein unbedingtes Wahlrecht zusteht, und ist deshalb in viel weiterm Umfange von der Gläubigerversammlung abhängig. – Vgl. Krah, Der K. (4. Aufl., Neuwied 1885); Knatz, Die Konkursverwaltung (Cassel 1887).

Konkussion (lat.), soviel wie Erpressung (s. d.).

Konkussionszünder, gleichbedeutend mit Perkussions- oder Fallzünder (s. d.), nur mit dem Unterschiede, daß bei letzterm der von der Zündpille ausgehende Feuerstrahl unmittelbar der Sprengladung ↔ des Geschosses, bei ersterm hingegen häufig erst einem langsam brennenden Satze übertragen wird. Die Benennung würde also auf alle neuern Shrapnelzünder passen.

Konnektionenspiel oder Verbindungsspiel, ein von der Herzogin Elisabeth von York erfundenes Kartenspiel unter 4 Personen, von denen jede 8 Karten erhält, sodaß 20 Karten von dem ganzen Whistspiel zurückbleiben. Die Karten werden wie beim Whist gespielt, doch ist Carreau beständiger Trumpf. Die beiden schwarzen Asse machen die erste Konnektion, Pique-Aß und Coeur-König die zweite, Trefle-Aß und Pique-Bube die dritte. Wer die zweite Konnektion bekommt, erhält den doppelten Gewinn der dritten, der Besitzer der ersten den doppelten der zweiten.

Konnéx (lat.), Zusammenhang, Verknüpfung; als Adjektiv: verknüpft, in Zusammenhang stehend (s. Konnexität).

Konnexion (lat.), soviel wie Konnex; in der Mehrzahl: einflußreiche Verbindungen und Bekanntschaften.

Konnexität (neulat.), ein rechtlicher oder thatsächlicher Zusammenhang. Derselbe ist für verschiedene rechtliche Verhältnisse von Bedeutung. So z. B. kann nach bürgerlichem Recht ein Zurückbehaltungsrecht (s. d.) an Sachen, welche ein anderer zurückfordern darf, ausgeübt werden, wenn dem Besitzer oder Inhaber der Sachen Ansprüche an den Zurückfordernden zustehen, welche mit dem Rückforderungsanspruch konnex sind. Wenn der Beklagte eine Gegenforderung vorgebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, kann sie das Gericht nach der Deutschen Civilprozeßordn. §. 136 zur Geltendmachung in besonderm Prozesse verweisen. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche oder mit den gegen denselben vorgelegten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (Civilprozeßordn. §. 33).

Konnivieren (lat.), Nachsicht üben, ein Auge zudrücken, durch die Finger sehen; Konnivénz, Nachsicht, stillschweigende Vergünstigung.

Konnossement (frz. connaissement, police de cargaison, nolissement; engl. bill of lading, abgekürzt B/L; ital. conoscimente, polizza di carico; span. conocimiento), die im Seehandel vorkommende Urkunde, in welcher der Schiffer bekennt, bestimmte Güter in seinem Schiff von dem Ablader (s. d.) empfangen zu haben, und sich verpflichtet, dieselben an den in der Urkunde bezeichneten Empfänger (s. d.) auszuliefern. Das K. ist demnach zugleich Empfangsbekenntnis und Verpflichtungsschein. Nach deutschem Recht ist der Schiffer verpflichtet, dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des bei der Annahme der Güter erteilten Empfangsscheins ein K. in so vielen Exemplaren auszustellen, wie der Ablader verlangt. Einige ausländische Rechte (das französische, belgische, holländische, portugiesische) verlangen, daß das K. innerhalb 24 Stunden ausgestellt wird. In Übereinstimmung mit den meisten neuern Rechten (so dem englischen, spanischen, finländischen) hat das deutsche Recht die Bestimmung der Zahl ganz dem Ablader überlassen, während manche Rechte die Ausstellung von wenigstens vier Exemplaren vorschreiben (so das franz., belg., holländ. Recht).

Das K. soll enthalten den Namen des Schiffers, den Namen und die Nationalität des Schiffs, den

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 572.

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