Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deckungsfähigkeit – Declaration of rights

Im Börsenverkehr bedeutet D. die Anschaffung eines Börsenwertes, welchen man (ohne ihn zu besitzen) auf Zeit (gewöhnlich ultimo) verkauft hat, daher sich die Baissiers vor dem Erfüllungstermin zu decken haben. – Im Finanzwesen endlich spricht man von der D. eines Deficits, eines Anlehens durch bestimmte Einkünfte u. s. w.

Deckungsfähigkeit, das Verhältnis, in welchem eine Mehrzahl von Ausgabebewilligungen des Staatsbudgets (Staatshaushaltsetats) dadurch zueinander steht, daß zufolge getroffener Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung der Mehrbedarf bei der einen Ausgabebewilligung durch entsprechenden Minderbedarf bei der andern ausgeglichen wird. Einem derart zum Ausgleich gebrachten Mehrbedarf wohnt daher die Eigenschaft einer Etatüberschreitung nicht bei.

Deckungsgraben, s. Schützengraben.

Deckungskapital der Ausgaben, im Versicherungswesen der Betrag, welcher den derzeitigen Wert der vom Unternehmer eingegangenen Verpflichtung, also auch den derzeitigen Wert der zukünftigen Ansprüche des Versicherten darstellt. Er wird nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik gefunden, indem das Anwachsen des derzeitigen Kapitalwertes durch Zinseszinsen, sowie die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten jedes der versicherten Ereignisse berücksichtigt wird, also Lebens- und Sterbenswahrscheinlichkeit, bei gewissen Versicherungsarten auch Krankheits-, Unfalls-, Invaliditätswahrscheinlichkeit. Stehen der Wahrscheinlichkeit nach den Ausgaben des Unternehmers noch Einnahmen durch zukünftige Prämienzahlungen des Versicherten gegenüber, so ergiebt sich durch Kapitalisieren derselben nach den gleichen Grundsätzen das D. der Einnahmen. Der Überschuß des D. für die Ausgaben über das für die Einnahmen heißt Prämienreserve, auch D. schlechthin, und stellt die von den bereits erlegten Prämien erworbene Anwartschaft auf zukünftige Versicherung dar, da ja durchschnittlich jeder Versicherte die Beträge einzahlt, die für ihn später zu verausgaben sind. Das D. darf nicht mit den Rücklagen verwechselt werden, welche eine Versicherungsbank, wie jedes andere Handelsgeschäft, ansammeln muß, um gegen die Unsicherheiten des Verkehrslebens geschützt zu sein, auch gegen fehlerhafte Annahmen bei den Berechnungen. Das D. stellt nicht wie diese, etwa als Sicherheitsreserve zu bezeichnenden Rücklagen eine erhöhte Gewähr für die Leistungsfähigkeit der Bank dar, sondern bemißt die derzeitige Schuld derselben gegenüber den Versicherten. Der Reservefonds der D., der die sämtlichen durch übernommene Versicherungen entstandenen Verpflichtungen der Bank deckt, ergiebt sich also bei jedem Jahresabschluß aus einer auf Wahrscheinlichkeit und Zinseszins gegründeten Berechnung der einzelnen D., nicht, wie der außerdem in jeder wohlangelegten Versicherungsanstalt vorhandene Sicherheitsreservefonds, aus rein kaufmännischen Erwägungen.

Deckungskauf. Wenn der Verkäufer mit Lieferung der Ware im Verzuge ist, kann der Käufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 355, 356 Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn er dies dem Verkäufer zuvor angezeigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachholung des Versäumten läßt. Der Käufer darf die gleiche Ware alsbald anderweit kaufen (das ist D.) und die Preisdifferenz als seinen Schadenersatz verlangen. – In der Börsensprache bedeutet D. den Kauf eines Baissespekulanten, der vorher in blanco, d. h. ohne die Ware zu besitzen, verkauft hat. ^[Spaltenwechsel]

Deckungsklage, s. Deckung (im Handel).

Deckungsmittel, Kriegsmaschinen, s. Antwerk.

Deckungsprincip, der Grundsatz, daß der Pfandgläubiger das ihm verpfändete Grundstück nur unbeschadet der ihm vorhergehenden Hypotheken zur Subhastation bringen kann, sodaß von vornherein ein die vorhergehenden Gläubiger deckendes geringstes Gebot festgestellt wird, innerhalb dessen ein Angebot nicht angenommen wird. Das Princip ist angenommen in Preußen (1883), Bayern (1886), Sachsen (1884), Württemberg (1879), Hessen mit Ausnahme der Rheinprovinz (1858), Hamburg (1879), Lübeck (1879) und im Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für das Deutsche Reich.

Deckungssignale, Zugdeckungssignale, Signale der Eisenbahnen, die einen in einer Strecke oder einem Bahnhofe fahrenden oder stehenden Zug oder Zugteil decken, d. h. gegen einen Zusammenstoß mit einem andern schützen sollen, indem sie dem letztern das Einfahren in die Strecke oder den Bahnhof untersagen. Jene heißen Strecken-Deckungssignale, diese Bahnhofs-Deckungssignale. Zu ihnen gehören auch die Blocksignale (s. Blocksignalsystem); verwandt sind ihnen die Distanzsignale (s. d.). (S. Eisenbahnsignale und Optische Telegraphen.)

Deckungswechsel, ein Wechsel, der zur Sicherung einer Forderung ausgestellt wird, s. Depotwechsel.

Deckverband, s. Verband und Wunde.

Deckzange, eine bei Metallarbeiten, insbesondere beim Dachdecken, zum Umlegen und Zusammendrücken von Falzen dienende Zange mit flachem und sehr breitem Maul.

Decl…, Artikel, die man hier vermißt, sind unter Dekl… aufzusuchen.

Declaratĭo libelli (lat.), im frühern gemeinen Civilprozeß die Berichtigung von Dunkelheiten oder Zweideutigkeiten der Klage. Nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung ist den Parteien jede Berichtigung oder Ergänzung der Klage in thatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, welche nicht eine Änderung des Klaggrundes enthält, gestattet. Überdies hat der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert und ungenügende Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt werden, wie er auch jedem Gerichtsmitgliede auf Verlangen die Stellung gleichartiger Fragen zu gestatten hat (vgl. Civilprozeßordn. §§. 240, 130).

Declaration of independence (engl., spr. -klärréhsch’n off indĕpénnd’nß), die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie wurde 4. Juli 1776 von dem sog. Kontinentalkongreß zu Philadelphia unterzeichnet und bezeichnet deren Eintritt in die Reihe der selbständigen Staaten. Sie enthält eine ausführliche Aufzählung der sog. Menschenrechte, die später auch in manchen europ. Verfassungen ihren Platz gefunden haben, und diente namentlich den südamerik. Freistaaten als Vorbild. – Vgl. Bancroft, History of the United States, Bd. 9 (Bost. 1866); Curtis, History of the Constitution, Bd. 1 (Neuyork 1854); Frothingham, The rise of the Republic (Bost. 1872).

Declaration of rights (engl., spr. -klärréhsch’n off reits, d. i. Erklärung der Rechte), die Erklärung, mit welcher eine Versammlung von Parlamentsmit- ^[folgende Seite]