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Deckung (in der Fechtkunst) – Deckung (im Handel)
0,75 (Sand) bis 1,50 m (torfiger, mooriger Boden), gegen Sprengstücke und Shrapnelkugeln 0,40‒1 m, gegen Geschosse der Feldgeschütze 3‒4 m, gegen Geschosse der Festungs- und Belagerungsgeschütze 5‒7 m stark sein. Dünger bietet etwas weniger Widerstand als Erde. Festgestampfter Schnee sichert bei 1,75 m, Korngarben sichern bei etwa 5 m Stärke gegen Gewehrfeuer; Schnee von 8 m Stärke gegen Feuer aus Feldgeschützen. Holz von 1 m und Mauerwerk von 0,5 m Stärke sichern gegen Gewehrfeuer, Mauern von 1 m Stärke auch gegen nicht anhaltendes Feuer aus Feldgeschützen. Die stehenden D. heißen Brustwehren, wenn sie die auf die Front, Schulterwehren, wenn sie die auf die Schulter (Flanke), Rückenwehren, wenn sie die auf den Rücken der Truppen gerichteten Geschosse auffangen sollen. Sie müssen vor dem feindlichen Längs-(Enfilier-)feuer gesichert sein durch Anlage von Traversen und Bonnets. Liegende D. (aus Mauerwerk, Eisen oder Holz, zum Teil mit Erdverstärkung) sind Unterkunftsräume zum dauernden Gebrauch oder Unterstände zum vorübergehenden Schutz.
D. sind entweder tote, das sind solche, die nur dem Zwecke der Sicherung nicht fechtender Streitkräfte oder Streitmittel dienen, oder verteidigungsfähige, die außerdem zur Abgabe des Feuers eingerichtet sind. Man feuert über die D. hinweg, Feuer über Bank (großes Gesichtsfeld, geringere D.); oder durch dieselbe hindurch, Feuer durch Scharten (beschränktes Gesichtsfeld, größere D.). Die Anschlags- oder Feuerhöhe beträgt für liegende, kniende, stehende Schützen: 0,30 m, 0,90 m, 1,40 m, für Feldgeschütze 1 m, für Festungs- und Belagerungsgeschütze 1,60 bis 2,40 m. Ist die D. höher, so sind beim Feuern über Bank hinter ihr Auftritte (Bankette) für die Schützen, Geschützbänke für die Geschütze anzubringen.
In Bezug auf die Grenzen der Feuerwirkung einer hinter D. aufgestellten Truppe (Infanterie oder Artillerie) ist folgendes zu beachten. Die Feuerwirkung würde eine ideale sein, wenn (innerhalb der Tragweite der betreffenden Feuerwaffen) das ganze Vorgelände so unter Feuer genommen werden könnte, daß an keinem Punkte desselben der sich nähernde Angreifer D. fände. Denkt man sich einen Schützen mitten in einer freien Ebene stehend, so kann er durch beliebiges Drehen und Wenden innerhalb der wagerechten Ebene sein Gewehr nach jedem beliebigen Punkt richten, er kann also mit seinem Feuer die ganze wagerechte Ebene beherrschen. Ebenso kann er durch Heben und Senken der Mündung seines Gewehrs in der senkrechten Ebene sein Gewehr auf jeden beliebigen Punkt richten, er beherrscht mit seinem Feuer also auch, und zwar in jeder beliebigen Richtung der Windrose, die ganze senkrechte Ebene. Dieses Verhältnis wird eingeschränkt, sobald wir uns den betreffenden Schützen hinter einer D. (z. B. Schießschartenmauer) stehend denken. Er wird die wagerechte Ebene vor der Mauer jetzt nur so weit beherrschen, als die Seitenwände derselben ihm gestatten, sein Gewehr nach rechts oder nach links zu richten (s. Bestreichen). Derjenige Raum der wagerechten Ebene vor der Mauer, wohin er sein Gewehr nicht richten kann, ist für ihn Unbestrichener Raum (s. d.). Ebenso wird er innerhalb des von ihm bestrichenen Raums der wagerechten Ebene die senkrechte Ebene nur so weit beherrschen, als ihm Decke und Sohle der Scharten die Hebung und Senkung der Gewehrmündung gestatten. Denkt man sich sein Gewehr so tief gesenkt, wie unter diesen Umständen möglich, so nennt man die bei dieser Lage des Gewehrs sich ergebende Schußlinie die Rasante. Der ganze Teil der senkrechten Ebene, der unterhalb dieser Rasante liegt, ist für die Kugel des betreffenden Schützen nicht erreichbar und wird toter Winkel genannt. Denkt man sich den Schützen z. B. hinter einem Erdwall, so sind die Grenzen seiner Feuerwirkung weniger eng gezogen als in obigem Falle; er wird aber von der natürlichen, d. h. zur D. senkrechten Anschlagrichtung nur bis zu einem gewissen Winkel (für eine Reihe nebeneinander stehender Schützen erfahrungsmäßig nicht über 30°) nach rechts oder nach links abweichen können; rechts und links von ihm wird ein Teil der vor der D. befindlichen wagerechten Ebene unbestrichener Raum bleiben. Ebenso wird es von der obern Breite und Gestaltung des Erdwalles abhängen, wie tief der Schütze seine Gewehrmündung wird senken können, wie tief also die Rasante zu liegen kommt; ein Teil der senkrechten Ebene wird also für den hinter dem Walle stehenden Schützen im toten Winkel bleiben. Toter Winkel und unbestrichener Raum sind also zwei aus der Natur der D. und der Technik des Schießens sich ergebende Momente, die die Beherrschung des Vorfeldes durch das Feuer des Verteidigers mehr oder weniger unmöglich machen. Die Beseitigung oder doch Einschränkung dieser beiden Mängel ist die Hauptaufgabe der meisten von der Befestigungskunst in betreff des Aufrisses und Grundrisses der D. getroffenen Anordnungen. Eine zweite Aufgabe der Befestigungskunst bei der Anordnung einer D. ist die Sicherung desselben gegen das feindliche Feuer in wagerechter und senkrechter Richtung. (S. Defilement.) ^[Spaltenwechsel]
Deckung, in der Fechtkunst die Mittel zur Abwehr des feindlichen Stoßes oder Hiebes. Dieselben beruhen zunächst in der Stellung des Körpers (s. Auslage), hauptsächlich aber in der mit der eigenen Klinge auszuführenden Parade. D. beim Bajonettieren s. Bajonettfechten.
Deckung (frz. couverture, provision; engl. provision), im Handel die Zahlung oder Sicherheit, welche bei der Anweisung (s. d.) der Assignant, bei dem Wechsel (s. d.) der Aussteller dem Assignaten oder Bezogenen leistet, weil dieser der Aufforderung, dem Dritten Zahlung zu leisten oder zu versprechen, nachkommt, nachzukommen hat oder nachgekommen ist. Wenn der Bezogene nicht schenken will oder nicht schuldet, hat er Anspruch auf die D. Er kann, nachdem er ohne D. gezahlt hat, auf Ersatz klagen (Deckungsklage); er braucht das Zahlungsversprechen ohne D. nicht abzugeben, also die Anweisung oder den Wechsel nicht zu acceptieren, wenn er solches dem Anweisenden nicht versprochen hat. Verschlechtern sich die Kreditverhältnisse des letztern, sodaß der Angewiesene oder Bezogene bei ungedecktem Accept gefährdet sein würde, so kann er vor dem Accept von solchem Versprechen zurücktreten wie beim Darlehnsvorvertrage (s. Darlehn). Die in Wechseln und Accepten üblichen Klauseln «Wert erhalten» liefern keinen sichern Beweis, daß die D. gewährt sei. Im voraus kann die D. in bar, in Wechseln dritter Personen, in Hypotheken, Wertpapieren, Waren u. s. w. geleistet sein. Von D. wird dann auch bei jedem durch Pfand oder Bürgen gesicherten Kredit gesprochen. Über D. der Banknoten s. Bankdeckung und Banknoten (Bd. 3, S. 376 a).