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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Einkorn - Einmachen.

Grundsätzen der Besteuerung auch entsprechen. Bei der Veranlagung der E. können übrigens solche Umstände, welche eine Ermäßigung des Steuerfußes als gerechtfertigt erscheinen lassen, immer berücksichtigt werden, wie z. B. bei mittlern und kleinen Einkommen die Kopfzahl der Familie, individuelles Mißgeschick, wie Krankheiten u. dgl. Dann könnte für das offenkundige Einkommen, da das unbekannte doch nie zu hoch, aber fast immer zu niedrig geschätzt wird, ebenso für das infundierte Einkommen ein niedrigerer Steuerfuß angesetzt, bez. das fundierte dadurch hoher getroffen werden, daß man neben der E. noch eine besondere Vermögenssteuer erhebt. Der Steuerfuß der E. ist ein feststehender, wie in Preußen, wo von den Einkommen über 3000 Mk. 3 Proz. erhoben werden, oder er ist, wie in England, ein nach dem Staatsbedarf wechselnder; er ist ein progressiver, wenn er bei höhern Einkommen größer ist als bei niedrigern; man nennt ihn degressiv, wenn für ihn allgemein ein bestimmter Normalsatz angenommen ist und für die geringern Einkommen eine nach unten zunehmende Ermäßigung eintritt, wie dies in Preußen bei den Einkommen von 3000 bis 420 Mk. der Fall ist. Zur Erleichterung der Einschätzung und Erhebung werden Einkommensklassen mit von unten nach oben steigenden Abstufungen gebildet. So gehören in Preußen in die erste Stufe, welche 3 Mk. Steuer zu zahlen hat, alle Einkommen von 420 bis 660 Mk., in die elfte Stufe, welche 60 Mk. entrichten die Einkommen von 2400 bis 2700 Mk. Von 3000 Mk. ab steigen die Stufen anfänglich um 600 Mk. und von 300,000 Mk. ab um 60,000 Mk. (daher der Name klassifizierte E., vgl. auch Klassensteuer). Vgl. Held, Die E. (Bonn 1872); Fr. J. ^[Friedrich Julius] Neumann, Die progressive E. in Staats- und Gemeindehaushalt (Leipz. 1874); Meitzen, Die Vorschriften über die Klassen- und klassifizierte E. in Preußen (Berl. 1878).

Einkorn, Getreideart, s. Spelz.

Einkreisen, das Spüren bei frisch gefallenem Schnee ("Neue") oder auf weichem Boden nach einem Regen, um festzustellen, ob und welches Wild in einem Forstort steckt (s. Abspüren).

Einlagern (Einlager, Einreiten, Leisten, Leistungsrecht, Pactum obstagii), ein im Mittelalter, namentlich im 13., 14. und 15. Jahrh., übliches Bestärkungsmittel der Verträge, bestehend in der Verpflichtung des Schuldners, sich auf vorgängige Aufforderung des Gläubigers (Einmahnung) allein oder mit einem bestimmten Gefolge an einen festgesetzten Ort zu begeben und dort in Personalarrest zu verweilen, bis er Genüge geleistet. Hierbei war besonders der Aufwand, zu dem der Einlagernde der Sitte nach verpflichtet war, drückend. Der Einmahnung mußte bei Strafe der Ehrlosigkeit Folge geleistet werden. Die Reichspolizeiordnung von 1577 verbot das E. wegen der damit verbundenen Mißbräuche; doch erhielt sich das Einlagerrecht trotzdem noch längere Zeit in mancher Gegend und namentlich in Holstein bis in die neuere Zeit.

Einlagesteuer, s. Aufwandsteuer, S. 69.

Einlassung, s. Vernehmlassung.

Einlassungsfrist, in der deutschen Zivilprozeßordnung die Frist zwischen der Zustellung der ersten Schrift, welche einen Rechtsstreit in der betreffenden Instanz einleitet, und dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die E. beträgt in der Regel einen Monat; sie kann im amtsgerichtlichen Verfahren auf drei Tage, wenn die Zustellung im Bezirk des Prozeßgerichts, und auf eine Woche reduziert werden, wenn sie außerhalb dieses Bezirks, jedoch innerhalb des Deutschen Reichs erfolgt. In Meß- und Marktsachen beträgt die E. mindestens 24 Stunden, vor der Handelskammer mindestens 2 Wochen, im Wechselprozeß, wenn die Klage am Sitz des Gerichts zugestellt wird, mindestens 24 Stunden, wenn an einem andern Ort in diesem Gerichtsbezirk, 3 Tage und, wenn die Zustellung an einem andern deutschen Ort erfolgt, mindestens eine Woche. Das Gericht kann unter Umständen eine Abkürzung der E. anordnen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 234, 459, 567, 302; Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 102.

Einläuten, den Eintritt eines Festes durch Läuten der Glocken (gewöhnlich bereits am Vorabend desselben) verkündigen; im Gegensatz zum Ausläuten, wodurch das Ende eines Festes etc. angekündigt wird.

Einleitung des Strafverfahrens (Einleitung der Untersuchung), s. Strafverfahren.

Einlösen heißt eine fällige Schuld (Einlösung von Pfändern, von Papiergeld, Banknoten) oder einen fälligen Wechsel bezahlen. Die Zettelbanken, für welche Einlösungspflicht besteht, haben einen Einlösungsfonds, d. h. einen metallischen Barbestand, bereit zu halten, um zu jeder Zeit die ihnen zur Einlösung angebotenen Banknoten umzutauschen. Einlösungsscheine nannte man das 1810 in Österreich zu dem Zweck ausgegebene Papiergeld, um mit dessen Hilfe andre Schuldscheine (die Wiener Bankozettel) einlösen zu können.

Einmachen, alle Operationen, durch die man vegetabilische oder animalische Nahrungsmittel im feuchten Zustand vor Gärung und Fäulnis zu schützen sucht. Die Substanzen, deren man sich als konservierender Mittel bedient: Kochsalz, Zucker, Weingeist, Essig, Branntwein, Öl, wirken teils wasserentziehend, teils direkt fäulniswidrig oder auch nur als Schutzmittel gegen die Einwirkung der Luft. Zum E. der Früchte in Zucker sind nur gute, frisch gepflückte Früchte, die eben reif, aber nicht überreif sind, und eine sehr gute Raffinade zu benutzen; auch muß die über den Früchten stehende Flüssigkeit hinreichend konzentriert sein, denn nur in diesem Fall ist sie vor Gärung geschützt. Den scharf-sauren Geschmack mancher Früchte kann man durch vorsichtigen Zusatz von etwas Ammoniak abstumpfen. Auf 1 kg Früchte nimmt man 1 kg Zucker, löst denselben in 1 kg Wasser, gießt die abgeschäumte Lösung auf die Früchte, läßt etwa 5 Minuten lebhaft kochen, schüttet den Inhalt auf ein kupfernes oder Messingsieb, am besten aber auf ein Porzellansieb und läßt den Saft gut abtröpfeln. Den abgelaufenen Saft kocht man so weit ein, bis er breit vom wagerecht gehaltenen Löffel abläuft; die Früchte dagegen bringt man in die Einmachflaschen und gießt endlich den eingedickten Saft darüber. Dieser muß alle Zwischenräume zwischen den Früchten füllen und etwa einen Finger hoch über denselben stehen. Die mit guten Korken und Blase oder Pergamentpapier oder auch nur mit letzterm verschlossenen Flaschen stellt man in einen mit Wasser gefüllten Kessel zwischen Stroh und kocht etwa eine Viertelstunde. Töpfe überbindet man mit feuchter Blase, nachdem man vorher auf die Öffnung ein Stück Wachspapier gelegt hat, welches den Rand des Topfes nicht überragt und gerade groß genug ist, um nicht in den Topf hineinzufallen. Zu größerer Sicherheit streut man auf die erkalteten eingemachten Früchte eine Schicht Zuckerpulver von etwa 1 cm Dicke und verschließt dann wie gewöhnlich. Auch kann man den Zucker mit etwas Salicylsäure mischen. Beim Auftreten von Schimmel müssen die Früchte mit dem Saft aufgekocht werden. Früchte mit feinem,