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Findelkinder - Findhorn
Findelkinder oder Findlinge, Kinder, welche verlassen oder ausgesetzt und von andern gefunden worden sind, ohne daß die Eltern bez. die Mutter zu ermitteln sind. Über deren Eintragung in das Geburtsregister bestimmt der §. 24 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 unter Feststellung der Verpflichtung, von der Auffindung eines neugeborenen Kindes spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Vorschriften lehnen sich an den Art. 58 des Code civil und des Badischen Landrechts an. Die Motive des Deutschen Entwurfs I, 76 weisen darauf hin, daß F. den Wohnsitz erhalten, welchen ihr Vertreter nach den allgemeinen Bestimmungen für sie begründet; der §. 1556 regelt das Ruhen der elterlichen Gewalt über diese (Motive IV, 824). Zu besondern Zweifeln giebt der Name eines solchen Kindes Anlaß. In Preußen wurde früher angenommen, es stehe nur dem Landesherrn die Befugnis zu, ihm einen Namen zu verleihen; neuerdings soll die Befugnis durch den allgemeinen Erlas; vom 12. Juli 1867 den Bezirksregierungen übertragen sein, jedoch spricht der Erlas; nur von Namensänderungen. Die Sächs. provisorische Gerichtsordnnng vom 9. Jan. 1865 bestimmt im §. 26, das; die Bevormundung eines Findelkindes demjenigen Gericht zustehe, in dessen Bezirk es gefunden sei. Eine ähnliche Vorschrift enthält die Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875 im §. 7 für Minderjährige, deren Eltern unbekannt sind. Die Anzeigepflicht, welche der §. 16 daselbst Standesbeamten behufs Einleitung einer Vormundschaft auferlegt, wird auch auf die F. zu beziehen sein. (S. Findelhäuser.)
Finden. Werden verlorene oder abhanden gekommene Sachen von einem Dritten gefunden, so handelt derselbe unredlich, wenn er in Kenntnis der Person des Eigentümers oder im Bewußtsein, daß der Eigentümer auf einem gesetzlich geordneten oder üblichen Wege zu ermitteln ist, die Sache an sich nimmt, um sie sich zuzueignen (s. Funddiebstahl). Das gilt auch von Sachen, welche in Eisenbahnwagen, Wartesälen, Posten, Droschken stehen oder liegen geblieben sind. Sie sind dem Betriebsunternehmer oder dessen Personal zu weiterer Veranlassung zu übergeben. Das Verfahren, den Verlierer oder den Eigentümer gefundener Sachen zu ermitteln, ist durch Landesgesetze geordnet, welche zugleich Bestimmungen darüber enthalten, wie über die Fundsache zu verfügen ist, wenn der Verlierer oder der Eigentümer nicht ermittelt wird, und welche Ansprüche dem Finder zustehen, wenn derselbe ermittelt wird. Das durch eine Verordnung vom 22. Nov. 1815 auf ganz Bayern ausgedehnte Bayrische Landr. II, 3,5 überläßt es dem Finder, den Fund gehörig bekannt zu machen; ebenso das Badische Landr., Satz 717a und das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 389, letzteres sofern die Fundsache mehr als 1 Fl., aber nicht mehr als 12 Fl. wert ist. Ist das geschehen und der Eigentümer meldet sich nicht, so erwirbt in Bayern und Österreich (hier nach Ablauf von 3 Jahren) der Finder durch Ersitzung (s. d.) das Eigentum, übersteigt der Wert nicht 3 M. oder 1 Fl., so bedarf es in Sachsen (Bürgert. Gesetzb. §. 240) und in Österreich für den redlichen Finder weder Anzeige noch Bekanntmachung; derselbe erwirbt hier durch Ersitzung, dort nach einem Jahre das Eigentum, wenn sich der Eigentümer nicht meldet. Bei Sachen von höherm Wert als dem angegebenen,
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verpflichten das Österr. und das Sächs. Gesetzbuch, bei allen Sachen das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 20, das gemeine Sachsenrecht und andere Partikularrechte zur Anzeige, einige Rechte auch zur Ablieferung an die Obrigkeit (Polizeibehörde). Meldet sich nach der von der Behörde zu erlassenden Bekanntmachung, bez. dem auf Antrag zu erlassenden Aufgebot, innerhalb der gesetzlich angeordneten oder sonst gestellten Frist der Eigentümer oder Verlierer nicht, so erwirbt nach Sächs. Bürgert. Gesetzbuch der Finder das Eigentum an der Fundsache; nach den Rechten von Braunschweig (Verordnung vom 15. April 1824) und Coburg (Verordnung vom 29. Mai 1834) ist dem Finder das Eigentum zuzuschlagen. Nach der preuß. Ausführungsverordnuug zur Civilprozeßordnung und nach dem bremischen Gesetz vom 7. Febr. 1873 wird zwar der Finder Eigentümer, er bleibt aber dem frühern Eigentümer, hier 3 Jahre lang, auf Herausgabe der Sache oder ihres Wertes, soweit er dadurch bereichert ist, verhaftet. Nach gemeinem Sachsenrecht wird die Sache zwischen dem Finder und der Obrigkeit im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Drittel geteilt; nach einem anhalt. Gesetz vom 20. Mai 1879 sind die nicht reklamierten Fundsachen öffentlich zu verkaufen, der Erlös mit einem Drittel zu zwei Drittel zwischen dem Finder und dem Landarmenfonds zu teilen.
Meldet sich der Verlierer oder Eigentümer auf die Bekanntmachnng, so ist ihm die Fundsache gegen Erstattung der Kosten und nach vielen Rechten auch gegen entsprechenden Finderlohn herauszugeben. Derselbe beträgt in Preußen bei einem Werte bis 1500 M., in Österreich bis 1000 Fl., in Sachsen bis 300 M. 10 Proz.; bei höherm Wert geringere Prozente. Der Finderlohn ist nicht zu gewähren, wenn der Finder den Fund nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der Deutsche Entwurf hat weitläufige Bestimmungen über die Fundsachen in den §§ 910-926 vorgeschlagen. (S. auch Gestrandete Sachen und Schatz.)
Finden, William, geb. 1787 zu London, gest. daselbst 20. Sept. 1852, und sein Bruder Edward Francis F., geb. 1792, gest. 9. Juli 1857, Kupfer- und Stahlstecher, lieferten gemeinschaftlich zahlreiche Stiche zu den Werten von Byron, Turner, Wilson, Moore, zu den "Pictures of the National Gallery". Ersterer stach auch das Bildnis Georgs IV. nach Lawrence und nach Bildern von Calcott, Thomson, Wilkie; letzterer nach Collins, Gainsdorough, Newton und Westall.
Finderlohn, s. Finden.
Findermeute, eine Anzahl von Hunden, die zum Aufsuchen und auch Sprengen eines Rudels Sauen verwendet werden.
Finderrecht, Recht des ersten Finders, s. Bergwerkseigentum (Bd. 2, S. 7841,).
Fin de siècle (frz., spr. fäug de ßiätl, "Jahrhundertsende"), ein seit etwa 1889 in Paris aufgekommener Ausdruck für das Allermodernste in Tracht und Sitten, Sprache, Kunst u. s. w., gewöhnlich mit dem Nebenbegriff entweder des Übertriebenen und Auffälligen oder des Blasierten und Verkommenen, wie es der Überkultur und Décadence (s. d.) unserer am Ausgange des Jahrhunderts stehenden Zeit entspricht.
Findhorn (spr. find'rn), reißender Fluß Schottlands, entspringt in der Grafschaft Inverneß, in den Monadhliadh-Mountains, in einer Höhe von 853 m, fließt nach NO., in dem Thale Strath-Dearn, durch Inverneß, Nairn und Elgin und mündet nach 100 km