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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Güterschaffner - Gute Werke.

es erst später erworben wird, als Paraphernalgut bezeichnet wird, jedoch für Schulden des Mannes nicht haftet, vielmehr durch Pfand- und Vorzugsrechte gesichert ist. Wenn aus der Ehe Kinder vorhanden sind, so wird mit dem Tode des einen Ehegatten das frühere Güterverhältnis regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt (Recht des Beisitzes) und nur durch die anderweite Verehelichung oder den Tod des letztern, oder durch das Ableben der Kinder oder durch Abschichtung mit diesen aufgehoben, welch letztere sie unter gewissen Voraussetzungen, namentlich beim Eintritt der Volljährigkeit, verlangen können. Fand während der Ehe Gütergemeinschaft statt, so ist das Rechtsverhältnis das einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (communio bonorum prorogata). In dem Fall einer Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten wird jedoch die Grundteilung nicht selten durch Errichtung eines Ehe- und Einkindschaftsvertrags abgewendet, in welchem der zweite Ehegatte und die in der zweiten Ehe zu erwartenden Kinder in die Gemeinschaft aufgenommen und den erst-ehelichen Kindern sogen. Vorause gesetzt werden. Zuweilen tritt auch das sogen. Verfangenschaftsrecht ein, wonach die Immobilien des überlebenden wie des verstorbenen Ehegatten sofort Eigentum der Kinder werden, ersterer aber den Nießbrauch daran hat.

Die Vermögens- und Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten bestimmen sich im Zweifel nach denjenigen Rechtssatzungen, welche an dem Orte des erst-ehelichen Domizils, d. h. da gelten, wo der Ehemann mit der Frau nach Abschluß der Ehe zuerst seinen Wohnsitz nahm. Doch kann das eheliche Güterrecht durch Eheverträge, welche meist vor Gericht abgeschlossen werden müssen, überall verändert, insbesondere das Vermögen der Ehefrau ganz oder teilweise als Einhands-, Sonder-, Rezeptiziengut ihrer freien Verfügung vorbehalten bleiben. Die Wirkung solcher Verträge gegen Dritte ist jedoch regelmäßig von einer gehörigen Bekanntmachung abhängig gemacht. Für den Fall der Scheidung weichen die Rechtsbestimmungen sehr voneinander ab; wenn auch das geeinte Vermögen, sei es in seinen ursprünglichen Bestandteilen, wobei dem Ehemann die Mehrung zufällt, sei es in Halbscheiden, wie bei der Gütergemeinschaft, geschieden werden muß, so sind doch häufig dem schuldigen Teil gewisse Strafen zum Vorteil des unschuldigen auferlegt. Für die fürstlichen Familien, zuweilen auch für den Adel, gelten besondere Bestimmungen; insbesondere treten im Fall einer morganatischen Ehe die vermögensrechtlichen Wirkungen nicht ein. Dort finden sich noch zuweilen die mittelalterlichen Einrichtungen der Morgengabe und des Leibgedinges. Auch bringt es die Natur der Lehns-, Stamm- und Fideikommißgüter mit sich, daß sie von dem ehelichen Güterrecht nur, insoweit es sich um ihre Nutzung handelt, ergriffen werden.

Die allgemeine Gütergemeinschaft findet sich besonders in den fränkischen und niedersächsischen Gegenden, die partikulare in Österreich, Bayern und, auf die Fahrhabe beschränkt, im französischen Recht. Außerdem gilt meist das System der Gütereinheit und des ehemännlichen Nießbrauchsrechts, wie nach preußischem Landrecht und nach dem sächsischen Zivilgesetzbuch, oder das Dotalsystem; kurz, es herrscht gerade auf diesem Gebiet der Gesetzgebung Deutschlands eine solche Zerrissenheit, daß die Regelung dieser so tief in das Privatleben einschneidenden Rechtsverhältnisse in einheitlicher Weise ein höchst dringendes Bedürfnis ist. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Runde, Deutsches eheliches Güterrecht (Oldenb. 1841); Schröder, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland (Stett. 1863-75, 2 Bde.); Vocke, Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht (Nördling. 1873, 2 Bde.); Neubauer, Das in Deutschland geltend eheliche Güterrecht (Berl. 1879); Derselbe, Das eheliche Güterrecht des Auslandes (das. 1882); Ogonowski, Österreichisches Ehegüterrecht (Leipz. 1880, Bd. 1).

Güterschaffner, s. Güterbestätterei.

Güterschätzung, landwirtschaftliche, s. Ertragsanschlag.

Güterschlächterei, s. Dismembration.

Gütersloh, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, Kreis Wiedenbrück, 94 m ü. M., an der Linie Hamm-Löhne der Preußischen Staatsbahn, hat ein Amtsgericht, eine gotische evang. Kirche (von 1861), eine Simultankirche aus dem 12. Jahrh., ein Gymnasium, ein Johanneum (Erziehungsanstalt für Söhne von Missionären der Rheinisch-Westfälischen Missionsgesellschaft), ein evang. Vereinshaus, eine Seidenzeugfabrik (mit 500 Stühlen), mechanische Baumwollweberei, Bierbrauerei, Branntweinbrennerei, Zigarren-, Seiler- und Fleischwaren-, Pumpernickel-, Stärke- und Mehlfabrikation etc., Verlagsbuchhandel und Buchdruckerei und (1885) 5356 meist evang. Einwohner.

Guter Taktteil, s. v. w. accentuierter Taktteil, s. Takt.

Güterumlauf, in der Volkswirtschaftslehre die Bewegung der Güter (Rohstoffe, Halbfabrikate, fertige Erzeugnisse) vom Produzenten bis zu demjenigen, welcher dieselben für weitere Verarbeitung oder Erzielung eines persönlichen Genusses verwendet. Bei vorwiegendem Naturaltausch hält sich der G. in bescheidenen Grenzen. Er wird um so lebhafter, je mehr das Geld als Werkzeug des Tausches in Anwendung kommt, je mehr sich Kredit und Arbeitsteilung auf Grund der Verbesserung und Vermehrung der Verkehrsmittel, überhaupt mit Steigerung der Kultur entwickeln. Große Stockungen im G., wie sie infolge von Verschiebungen in Produktion und Haushalt, von politischen und Naturereignissen etc. eintreten, heißen Absatz- oder Handelskrisen (s. d.).

Güterverbrauch, s. Konsumtion.

Güterversender, s. v. w. Spediteur, s. Spedition.

Güterverteilung, in der Volkswirtschaft der Vorgang, durch welchen die in den verschiedenen Unternehmungen erzeugten Güter sich auf Grund der gegebenen Gestaltung des Besitzes und der gesamten sozialen Verhältnisse unter die Mitglieder der Gesellschaft verteilen. Man spricht also von einer G., auch wenn dieselbe nicht gerade formell von einer verteilenden Gewalt ausgeführt wird. Bei derselben werden auch nicht die Güter direkt in natürlicher Gestalt unter die einzelnen Glieder der Gesellschaft verteilt, sondern es erlangt zunächst ein jeder einen Anteil am Gesamteinkommen in Form von Lohn, Gewinn, Zins oder Rente, mit deren Hilfe er seinen Bedarf an Gütern, soweit dies nicht durch Eigenproduktion geschehen ist, auf dem Weg des Einkaufs zu decken sucht (vgl. Einkommen).

Güterzertrümmerung, s. Dismembration.

Güterzirkulation, s. v. w. Güterumlauf (s. d.).

Güterzusammenlegung, s. Dismembration.

Gute Werke (lat. bona opera) bilden einen im Reformationszeitalter zwischen den katholischen und protestantischen Theologen und auch inmitten der letz-^[folgende Seite]