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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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748
Gemeindevermögen - Gemeindeversicherung
Zwecke aber, welche die Aufwendung größerer Mittel
erfordern, wie Schule, Armenpflege, Deichanlagen,
Feuerlöschwesen u. s. w. und namentlich für die Hand-
habung der Ortspolizei werden
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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des Versicherungszwanges geschaffenen Organisationen und die Leistungen derselben s. Krankenkassen, Gemeindeversicherung, Ortskrankenkassen, Fabrikkassen, Hilfskassen und Knappschaftskassen.
Die Leistungen der Krankenkassen sind keine
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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der eben genannten Kassen angehören, fallen der Ortskrankenkasse zu; ganz subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) ein. (Vgl. §§. 59, 69, 73, 74, 19 u. 4 des Krankenversicherungsgesetzes.)
Zwangskurs (frz. cours
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Arbeiterschutzkonferenzbis Arbeiterversicherung |
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.). Die Organisation ist für die einzelnen Zweige derselben verschieden gestaltet. Ihre Träger sind a. für die Kranken- und Begräbnisversicherung hauptsächlich die Orts- und Betriebs- (Fabriks -, Bau -) Krankenkassen und aushilfsweise die Gemeindeversicherung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
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. Gemeindeversicherung) bei-
zutreten (§. 4 des Krankenversicherungsgesetzes),
können dnrch Kassenstatut aber auch berechtigt wer-
den, freiwillig einer Ortskrankenkasse beizutreten
s§. 26, Absatz 3, Ziffer 5 des Krankenversicherungs-
gesetzes
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Handlungsfähigkeitbis Handlungsgehilfe |
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§. 2, Abs. 4 unter bestimmten Bedingungen der
Gemeindeversicherung (s. d.) beitrcten. Bereits
beginnt man aber auch mit der Begründung
selbständiger Ortskrankenkassen für Hand-
lungsgehilfen und -Lehrlinge. In Berlin
wurde seitens
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Krankenheberbis Krankenpflege |
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Krankenversicherungsgesetz (s. d.) die Ortskrankenkassen (s. d.) und die Fabrik- oder Betriebskrankenkassen (s. Fabrikkassen). Eine Abart der letztern bilden die Baukrankenkassen. Subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung) ein. Daneben kommen
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