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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbevereine; Gewerbfleiß; Gewerbliche Arbeiter

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Gewerbevereine - Gewerbliche Arbeiter.

Die geringsten Handelsgeschäfte und die Handwerker werden, jedes Geschäft besonders, in vierfacher Ortschaftsabstufung eingesteuert. Die übrigen Geschäfte bilden örtliche oder Bezirkssteuerverbände, welche die ihnen auferlegten Gewerbesteuerhauptsummen unter sich verteilen. Österreich klassifiziert die Gewerbe für die G. (dort Erwerbssteuer genannt) nach drei Maßstäben und zwar nach der Beschäftigung (vier Hauptklassen), nach dem durchschnittlichen Geschäftsreinertrag und nach der Einwohnerzahl des Ortes und unterscheidet demnach 1) Großgeschäfte ohne Rücksicht auf die Seelenzahl mit acht Unterklassen, 2) Handelsunternehmungen (Großhändler mit fünf Klassen, alle übrigen mit zahlreichen Klassen), 3) Künste und Gewerbe, 4) Erwerb aus Dienstleistungen und Nutzungsgewährungen (Unterricht, Geschäftsvermittelung, Beförderung von Personen u. Sachen). In einigen Ländern werden bestimmte größere industrielle Betriebe, wie Bergbau, Eisenbahnen, einer besondern Steuer unterworfen. Die Erträge der G. waren 1882/83:

Mill. Mark Proz. der direkten Steuern

in Belgien 4,7 13

" Bayern 4,9 20

" Preußen 18,7 13

" Österreich 18,9 10

" Ungarn 41,1 24

" Frankreich 75,6 21

" Großbritannien 93,5 36

Vgl. außer den unter "Finanzwesen" angeführten Werken: Helferich in der Tübinger "Zeitschrift für Staatswissenschaft" 1873, S. 332; Weinhagen, Fort mit der G. (Köln 1872); Burkart in "Hirths Annalen" 1874, S. 1690; Hirth (das., S. 999); v. Oesfeld, Die Gewerbesteuerverfassung des preußischen Staats (Bresl. 1876); Kletke, Die Gewerbesteuergesetzgebung im preußischen Staat (Berl. 1875); Winiker, Die Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb (das. 1879); Falkmann, Die preußische Gewerbesteuergesetzgebung (das. 1886).

Gewerbevereine, Vereine von Angehörigen verschiedener Gewerbe eines Ortes (in der Regel aus selbständigen Gewerbtreibenden bestehend), mit dem Hauptzweck, das Gewerbewesen im Vereinsbezirk zu fördern und zu heben. Die G. können sich dieser Aufgabe in sehr verschiedenem Grad hingeben. Es sind deshalb große Unterschiede in der Thätigkeit wie in der Organisation der G. möglich, auch thatsächlich vorhanden. Sie können sich nur darauf beschränken, durch Vorträge, Diskussionen, Bibliothek, Unterricht belehrend, anregend, erziehend auf ihre Mitglieder einzuwirken; sie können sich aber auch weitere Ziele stecken, sie können es sich namentlich auch zur Aufgabe machen, für einen guten Zustand des Lehrlingswesens (s. d.), für ein gutes Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, für die Förderung auch der Interessen der letztern und für die Hebung und Erhaltung des Kleingewerbes zu sorgen, überhaupt dasjenige korporative Organ für das Klein- und Mittelgewerbe zu werden, wie es das deutsche Innungsgesetz vom 18. Juli 1881, in den neuen Innungen (s. d.) anstrebt. Diese weitere und größere Aufgabe der G. ist namentlich an solchen Orten angezeigt, wo Innungen nicht möglich sind oder nicht bestehen. Dieser Art sind zahlreiche Vereine in Deutschland, namentlich in Württemberg, Bayern, Baden, Nassau, und sie haben höchst anerkennenswerte und sehr lehrreiche Erfolge aufzuweisen. Die Wirksamkeit dieser Vereine kann erheblich gesteigert werden durch die Vereinigung der lokalen Vereine (nach Art der landwirtschaftlichen Vereine) zu Gauvereinen und zu Landes- (resp. Provinzial-) Vereinen mit ständigem Präsidium und Generalsekretariat sowie durch regelmäßige Wanderversammlungen der so zentralisierten Vereine zur Erörterung allgemeiner gewerblicher Fragen und Interessen. In einer statistischen Zusammenstellung von A. Krebs (Mühlhaus. 1878), welche auf einer sehr verdienstvollen Privatenquete beruht, werden für Deutschland 1878 angegeben:

Vereine Mitglieder

Provinz Brandenburg 66 48055

" Schlesien 60 10756

" Rheinland mit Hohenzollern 29 9171

" Sachsen 46 8493

" Preußen 19 6945

" Hessen-Nassau 61 6040

" Hannover 26 4255

" Pommern 22 4003

" Schleswig-Holstein 21 3150

" Westfalen 12 3013

" Posen 7 1005

Preußen: 369 104886

Sachsen, Königreich 80 19830

Bayern 129 13558

Württemberg 67 9944

Baden 41 6950

Mitteldeutsche Staaten 29 662

Norddeutsche Staaten 25 4715

Hessen, Großherzogtum 30 2661

Elsaß-Lothringen 3 707

Zusammen: 773 169873

In dieser Zusammenstellung sind aber die ermittelten gewerblichen Vereine in einem weitern Sinn genommen; so sind in Preußen unter den 23 Vereinen, welche allein auf Berlin kommen, höchstens 4, in der übrigen Provinz Brandenburg höchstens 30, in Schlesien höchstens 50, in Rheinland mit Hohenzollern höchstens 15, in der Provinz Sachsen höchstens 30, in der Provinz Preußen höchstens 12, in Hessen-Nassau höchstens 54, in Hannover höchstens 13, in Pommern höchstens 12, in Schleswig-Holstein höchstens 9, in Westfalen höchstens 6, in Posen höchstens 2 eigentliche G. Von den elsaß-lothringischen Vereinen ist eigentlich nur jener in Metz ein gewerblicher Ortsverein; die andern sind die Kolmarer Handelskammer, die nicht hierher gehört, und die wohlbekannte Industrielle Gesellschaft mit dem Sitz in Mülhausen. Mehrere dieser Vereine und Verbände geben Zeitschriften heraus ("Hannoversches Gewerbeblatt", "Gewerbeblatt für das Großherzogtum Hessen", "Gewerbeblatt für die Provinzen Ost- und Westpreußen", "Gewerbeblatt aus Württemberg", "Gewerbeschau" [Sachsen-Thüringen], "Badische Gewerbezeitung" u. a.).

Gewerbfleiß, s. v. w. Industrie.

Gewerbliche Arbeiter. Als g. A. gelten nach der deutschen Gewerbeordnung Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter. Das Verhältnis zwischen ihnen und den selbständigen Gewerbtreibenden ist ein privatrechtliches, es ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. Doch hat, nachdem in den 70er Jahren eine Lockerung des Arbeitsverhältnisses eingetreten war, das Reichsgesetz vom 17. Juli 1878 der Privatwillkür engere Grenzen gezogen und den Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur eine erweiterte Ausdehnung gegeben. G. A. können zu Sonntagsarbeiten nicht verpflichtet werden, mit Ausnahme solcher, welche naturgemäß eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten. Um die Kontrolle zu erleichtern, wurde für Arbeiter unter 21 Jahren die Führung von Arbeitsbüchern (s. d.) angeord-^[folgende Seite]