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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Grenzfälschung - Gresham.

die zum Teil von selbst durch Gewässer und andre natürliche Merkmale gegeben sind. Die Wichtigkeit gesicherter Grenzen für einen geordneten Rechtszustand mußte zu weitern Bezeichnungen durch Raine, Gräben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete Bäume, Pfähle u. dgl. führen. Gegenwärtig erfolgt diese Bezeichnung regelmäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagsteine), welche von öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, z. B. über untergelegte Scherben, Glasstücke oder andre der Verwitterung nicht ausgesetzte Kennzeichen (sogen. Kunden, Zeugen), in Zwischenräumen auf die G. gesetzt werden, so daß die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen aufeinander weisen und die dazwischen zu ziehende Linie mit der G. zusammenfällt. Zweifel über die Echtheit eines Steins können aus dessen Beschaffenheit nach der Hebung beseitigt werden. Eine wesentliche Unterstützung bieten hierbei die Beschreibungen der Grenzen, wie sie in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen) und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) niedergelegt sind, vorzüglich aber Veranschaulichungen durch Karten. Wo Gewässer die G. bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Eine Bezeichnung der G. kann rechtsgültig nur erfolgen, nachdem dieselbe von den beteiligten Anliegern anerkannt oder durch richterliche Entscheidung festgestellt worden ist. Jeder Grundeigentümer kann nämlich im Streitfall von seinem Nachbar die Feststellung der G. und deren Bezeichnung auf gemeinschaftliche Kosten mittels der Grenzklage (Grenzscheidungsklage, actio finium regundorum) fordern. Die auf der G. befindlichen Gegenstände, besonders Bäume, sind gemeinschaftlich, daher auch im Zweifel gemeinschaftlich zu erhalten. Nach sächsischem Recht kann der Grundeigentümer den Überhang und Überfall von den Gewächsen des Nachbars sich aneignen, während er nach römischem Recht nur die Entfernung der in seinen Luftraum überhängenden Äste bis zu 15 Fuß Höhe fordern darf, dagegen dulden muß, daß der Nachbar von Zeit zu Zeit die überfallenden Früchte aufliest, in welchem Recht sich dieser mittels des Interdictum de glande legenda schützt. Über die Entfernung, in welcher heimliche Gemächer und andre lästige Anlagen von der G. bleiben müssen, enthalten das gemeine Recht und die Partikulargesetze nähere Vorschriften. - Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung (s. d.), sodann aber auch die Begrenzung der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen. Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluß die G., so wird als solche zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogen. Thalweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die G. Gewässer durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasserfläche schwimmen. Was das Meer betrifft, so werden Häfen und Buchten als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die G. des Souveränitätrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen. Die Theorie von den sogen. natürlichen Grenzen zwischen zwei Nationen wurde namentlich von Napoleon III. vertreten, welcher im Interesse Frankreichs den Rhein als die natürliche G. zwischen Frankreich und Deutschland bezeichnete. Mit Rücksicht auf das Sprachgebiet wird auch von einer Sprachgrenze gesprochen. Militärisch versteht man unter strategischer G. die Grenzgebiete eines Landes, welche für den strategischen Aufmarsch der Armeen, d. h. für das Heranziehen der Truppen an der bedrohten G. bei Ausbruch eines Kriegs, von besonderer Wichtigkeit sind, wo also entweder der Einbruch des Feindes zu erwarten ist, oder wo man selbst unter günstigen Vorbedingungen in Feindesland eindringen kann. Solche Gebiete waren z. B. 1870 für die deutschen Armeen die an der Saar und die Pfalz. Grenzfestungen oder Sperrforts in solchen Gebieten sollen für den Aufmarsch oder die Verteidigung der G. feste Stützpunkte bilden. Auch die Grenzwehren der Römer, wie sie namentlich in den Rheinlanden (Limes raeticus und Limes transrhenanus) in großartiger Weise angelegt waren, dienten der Grenzverteidigung.

Grenzfälschung, das Vergehen desjenigen, welcher einen Grenzstein oder ein andres zur Bezeichnung einer Grenze (s. d.) bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt (Grenzverrückung) oder fälschlich setzt (G. im engern Sinn). Die G. wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 274) mit Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden kann.

Grenzhausen, Dorf im preuß. Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Unterwesterwald, bei Vallendar, mit 1600 Einw., bekannt durch seine im 16. und 17. Jahrh. lebhaft betriebene Steinzeugfabrik, deren Produkte gewöhnlich als vlämische Arbeiten gelten. Der Fabrikbetrieb ist gegenwärtig wieder aufgenommen worden. (S. Kannenbäckerländchen.)

Grenzregimenter (Grenzer), s. Militärgrenze.

Grenzscheidungsklage, s. Grenze.

Grenzverkehr heißt der im Grenzbezirk zwischen Zollgrenze und Binnenlinie (s. d.) sich bewegende Verkehr, insbesondere der Verkehr zwischen den der Grenze zunächst gelegenen Bezirken und dem Ausland, welchem im Zollwesen gewisse Erleichterungen zugestanden werden; kleiner G. ist der Teil desselben, welcher die den gewöhnlichen Bedürfnissen dienenden Wirtschaftsgegenstände umfaßt.

Grenzverrückung, s. Grenzfälschung.

Grenzwache, die Gesamtheit der zur Beaufsichtigung des Warenverkehrs längs der Zollgrenze und im Grenzbezirk aufgestellten uniformierten und bewaffneten Beamten. Über die russische G. vgl. Rußland, Heerwesen.

Grenzwall, römischer, s. Agri decumates und Pfahlgraben.

Grenzzollämter, die an der Zollgrenze oder im Gebiet des Grenzbezirks errichteten Zollstellen. Vgl. Zollordnung.

Grenzzölle, s. Zölle.

Gréoulx (spr. gre-uh, auch Gréoux), Badeort im franz. Departement Niederalpen, Arrondissement Digne, am Verdon, mit altem Schloß der ehemaligen Tempelritter und (1876) 1005 Einw. Die Heilquellen von G. sind kochsalzhaltige Schwefelthermen von 36° C. Temperatur und werden stark besucht.

Grès de Flandres (spr. gräh d'flangdr'), franz. Bezeichnung für deutsches (namentlich rhein.) Steinzeug.

Gresham (spr. gräschem), Sir Thomas, der Gründer der Londoner Börse, geb. 1519 zu London, Sohn des Sir Richard G., eines angesehenen Kaufmanns und Lord-Mayors von London, welcher Agent König Heinrichs VIII. zu Antwerpen war, studierte in