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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hafnarfjord - Haftpflichtgesetze

Kampfe gegen Timur fiel, in seinen Gedichten gepriesen. Timur, der zum erstenmale 1388 in Schiras war, soll den H. mit Auszeichnung behandelt haben. Mehrfachen Einladungen an Fürstenhöfe, so an den der Ilchaniden von Bagdad, an den des ind. Fürsten Mahmud Schâh Bahmani (1378-97), zog H. den Aufenthalt in seiner Vaterstadt vor, wo er 1389 starb. Erst nach seinem Tode wurden von seinem Freunde Mohammed Gulandâm die Oden und Elegien, an Zahl etwa 700, in einen "Diwan" gesammelt, der viele Kommentatoren gefunden hat. Gedruckt ward er zuerst in Indien (Kalkutta 1791), wo er, besonders in jüngster Zeit, wie auch in Persien in vielen vom Stein gedruckten Ausgaben erschienen ist. Den Ausgaben von Konstantinopel (1840) und Kairo (3 Bde., Bulak 1834) sind die türk. Scholien des Sudi beigegeben. Diese Scholien enthält auch die große kritische Ausgabe von Herm. Brockhaus (3 Bde., Lpz. 1854-61); einzelne Gedichte wurden bereits 1771 in Wien herausgegeben; vollständig übertragen wurde der "Diwan" von Hammer (2 Bde., Tüb. 1812-13, ein Werk, das Goethe zu Gedichten des Westöstlichen Diwan anregte); den Text mit gegenüberstehender metrischer Übersetzung gab Vincenz von Rosenzweig heraus (3 Bde., Wien 1858-64); ausgewählte Ghaselen hat Bodenstedt verdeutscht u. d. T. "Der Sänger von Schiras. Hafisische Lieder" (Berl. 1877); ins Englische wurde H. mehrfach übersetzt, unter anderm der ganze "Diwan" von E. H. Palmer (Lond. 1881) und eine Auswahl von Bicknell (ebd. 1876, in prachtvoller Ausstattung). Den lyrischen Gedichten des H., in denen er mit Anmut und Feuer Wein, Liebe und Genuß besingt, liegt nach Ansicht der Perser oft ein mystischer Sinn zu Grunde, den Schemi, Sururi u. a. zu erörtern sich bemüht haben. Sein Grabmal bei Schiras wird noch gegenwärtig häufig von frommen Moslems besucht. - Vgl. Bullers, Vitae poetarum persicorum ex Dauletschahi historia poetarum excerptae, Heft 1 (Gießen 1839).

Hafnarfjord, Ort auf Island (s. d.).

Hafner, s. Hafen (S. 631 b).

Hafner, Philipp, der Vater der Wiener Lokalposse, geb. 1731 zu Wien, war Assessor beim Wiener Stadtgericht und starb bereits 1764. Er lenkte die bis dahin wesentlich extemporierende Volkskomödie in regelmäßigere Bahnen. Seine erfolgreichsten Stücke waren: "Megära, die fürchterliche Hexe, oder das bezauberte Schloß des Herrn von Einhorn" (1764 erschienen) und "Evakathel und Schenk". Mehrere seiner Possen bearbeitete Perinet zu Singstücken, wie "Die Schwestern von Prag", "Das Sonntagskind" u. s. w. Seine gesammelten Schriften gab Sonnleithner (Wien 1872) heraus.

Hafnereck, Gipfel der Ankogelgruppe in den Hohen Tauern (s. Ostalpen), an der Grenze von Salzburg und Kärnten, liegt an einem südöstl. Querkamm der Tauern und erhebt sich zu 3061 m Höhe. Seine kleinen Gletscher sind die östlichsten der Gneisalpen. Das H. wird aus dem Maltathale, seltener aus dem Lieserthale bestiegen.

Hafnererz, soviel wie Glasurerz, s. Glasur.

Hafnerzell, bayr. Marktflecken, s. Obernzell.

Hafnĭa, lat. Name für Kopenhagen.

Hafren, Oberlauf des Severn (s. d).

Haft, s. Haftstrafe und Untersuchungshaft.

Haftara, s. Haphtara.

Haftbefehl. Außer zur Herbeiführung der Untersuchungshaft (s. d.) kennt die Deutsche Strafprozeßordnung den richterlichen H., um den während des Vorverfahrens auf freiem Fuße gelassenen Angeklagten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (s. d.) zu zwingen (§§. 229, 235), und den H. behufs Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft oder dem mit der Strafvollstreckung betrauten Amtsrichter erlassen, wenn der Verurteilte sich auf Ladung zum Strafantritt nicht stellt oder der Flucht verdächtig ist (§. 489). (S. Steckbrief.)

Hafte oder Ephemeren, s. Eintagsfliegen.

Haftgeld oder Haftpfennig, Geld oder eine Sache, welche als Arrha (s. d.) gegeben wurde, sodaß erst mit dieser Hingabe im ältern Deutschen Recht der Vertrag gültig wurde; bisweilen wurde es an die Kirche gegeben (s. Gottespfennig). In der Schweiz bezeichnet H. im Gegensatz zu Reugeld das Draufgeld, welches dem Empfänger im Zweifel ohne Abzug von seinem Anspruch verbleibt, ohne daß er sich durch dessen Innelassung von seiner Schuld lösen kann.

Haftkiefer oder Plektognathen (Plectognathi), eine sonderbare, durch abenteuerlich plumpe Form ausgezeichnete, nicht allzu zahlreiche Unterordnung der Knochenfische, bei denen der Ober- und Zwischenkiefer untereinander und mit dem Schädel unbeweglich verbunden sind. Dadurch entsteht eine schmale, scharf umrandete, oft papageischnabelartig vorgezogene Schnauze, die bisweilen durch ihren Schmelzüberzug ein außerordentlich kräftiges Gebiß darstellt. Die Flossen der H. bleiben klein und erhöhen den Eindruck der Plumpheit. Durch die eigentümliche, aus starken, oft stachelbewehrten Knochenplatten bestehende Hautbedeckung erinnern sie an die Schmelzschupper. Sie bewohnen meist tropische Meere, nur wenige gehen ins Süßwasser. Vermöge des starken Gebisses, das bald bezahnt, bald (bei den Nacktzähnern oder Gymnodonten) zahnlos, aber durch kräftigen Schmelzüberzug über die Kiefern gebildet ist, zermalmen sie Krebse, Konchylien, Korallenstücke und derartige harte Tiere, die ihnen zur Nahrung dienen. Das Fleisch, namentlich aber die Leber vieler Arten ist für den Menschen tödlichgiftig. Zu ihnen gehören der Kofferfisch, der Igelfisch, die Hornfische (s. d.), die größte Art ist der Mondfisch (s. d.).

Haftpfennig, s. Haftgeld.

Haftpflicht, die vermögensrechtliche Haftung, besonders für Handlungen oder aus Verschulden anderer, von dem Verpflichteten zu vertretender Personen oder für Verletzungen durch dessen Tiere oder Sachen. Im engern Sinn wird damit die Haftung der Betriebsunternehmer von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Fabriken, Bergwerken, Gewerben für den durch Unfälle, die beim Betriebe erlitten sind, verursachten Schaden bezeichnet. Die H. ist beschränkt durch die Gesetze über die Arbeiterversicherung. (S. Haftpflichtgesetze.)

Haftpflicht der Post, s. Ersatzleistung für Postsendungen und Postgesetz.

Haftpflichtgesetze, Gesetze, welche die Haftpflicht (s. d.) im engern Sinne regeln. So das Deutsche Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, das Österreichische Haftpflichtgesetz für die Eisenbahnen vom 5. März 1869, das Schweizer Bundesgesetz, betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, das Gesetz vom 26. April 1887, betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, das Gesetz vom 1. Juli 1875, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und