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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hüttenfest - Hutungsrecht

Bremsbergen. Zur Verhüttung dienen drei Hochöfen in Lölling (1534 E.), drei Hochöfen und eine großartige Bessemeranlage bei Heft, ein Hochofen in Eberstein (s. d.) und zwei Hochöfen mit Bessemerhütte und großen Walzwerken in Prävali, sämtlich der Alpinen Montangesellschaft gehörig (1891: Produktion 98712 t Eisenerze im Werte von 381661 Fl. mit 613 Arbeitern; ferner in den Hüttenwerken 45361 t Frischroheisen und 1567 t Gußroheisen im Werte von 2308902 Fl. mit 431 Arbeitern). – Vgl. Seeland, Der Hüttenberger Erzberg und seine nächste Umgebung (Wien 1876).

Hüttenfest, s. Laubhüttenfest.

Hüttenglas, Glastafeln, die in der Masse gefärbt sind, im Gegensatz zu denen, deren Farben nur auf der Oberfläche eingebrannt sind.

Hüttenheim, Dorf im Kanton Benfeld, Kreis Erstein des Bezirks Unterelsaß, 2 km südlich von Benfeld, links der Ill, hat (1890) 1975 E., darunter 91 Evangelische; bedeutende Baumwollspinnerei und -Weberei (1200 Arbeiter) sowie Tabakbau. H. kommt bereits 770 als Hudenheim vor.

Hüttenkatze, Krankheit, s. Bleirauch.

Hüttenkunde, s. Metallurgie.

Hüttenmeister, s. Hüttenarbeiten.

Hüttennicht, s. Hüttenrauch.

Hüttenraiter, s. Hüttenarbeiten.

Hüttenrauch, Hüttennicht, Gichtstaub, die beim Rösten, Schmelzen oder andern hüttenmännischen Prozessen entstehenden staub-, dampf- oder gasförmigen Produkte, die mit der Zug- oder Gebläseluft aus den Öfen entweder ins Freie ziehen oder in Apparate zur weitern Verarbeitung übergeführt werden. Das Streben, die beim Rösten und Schmelzen auf mechan. oder chem. Wege entstehenden Verluste zu vermindern, sowie den schädlichen Einfluß zu beseitigen, den der H. auf die Pflanzen und den tierischen Organismus ausübt, hat zur Anlage kostspieliger Einrichtungen geführt. Flugstaub und Fluggestübbe, durch Zug- oder Gebläseluft mechanisch fortgerissene Erz- oder Beschickungsteilchen, fängt man in langen Kanälen, Kammern oder turmähnlichen Gebäuden auf; sublimierbare Dämpfe von Schwefel, Arsen, Antimon, Quecksilber, Blei, Zink kühlt man in ähnlichen Apparaten ab oder kondensiert sie; Gase, insbesondere schweflige Säure, werden entweder auf chem. Wege in nutzbare Produkte übergeführt oder durch Aufsaugen unter Wasser möglichst unschädlich gemacht. – Vgl. Hering, Die Verdichtung des H. (Stuttg. 1888).

Hüttensänger (Sialia sialis L.), Blausänger, einer der gewöhnlichen fremdländischen Vögel des Handels, der um seines prächtig gefärbten Gefieders, weniger des sanften, kunstlosen, wenn auch klangvollen Gesanges willen beliebt ist. An der ganzen Oberseite ist er prachtvoll blau, an der Unterseite rötlichbraun. Das Weibchen ist oberseits rötlichblaugrau, mit reinen blauen Flügeln und Schwanz, unterseits düster rotbraun. Seine Heimat ist der Osten von Nordamerika, wo er als Zugvogel lebt, überall häufig und sehr beliebt ist. Als Käfigvogel ist er kräftig, ausdauernd und nistet unschwer. Preis für das Männchen 8 M., für das Weibchen 4 M.

Hüttenschreiber, s. Hüttenarbeiten.

Hüttenschule, Rheinisch-westfälische, zu Bochum, s. Metallindustrieschulen.

Hüttensohle, der ohne oder mit einer Belegung von Holz, Stein- oder Eisenplatten versehene Fußboden einer Hütte. ^[Spaltenwechsel]

Hüttenwardein, s. Bergwardein.

Hüttenwerk, s. Hütte (metallurg.).

Hüttenzins, die Abgabe, welche einem Hüttenwerk gezahlt wird, das für fremde Rechnung und gegen Rückgabe der Endprodukte Erze oder Hüttenprodukte verarbeitet.

Hutter, Leonhard, luth. Theolog, geb. im Jan. 1563 in Nellingen bei Ulm, studierte seit 1581 in Straßburg, Leipzig, Heidelberg und Jena, hielt in letzterer Stadt seit 1594 theol. Vorlesungen, folgte 1596 einem Ruf nach Wittenberg, wo er 23. Okt. 1616 starb. H. ist einer der entschiedensten und einflußreichsten Vertreter der luth. Rechtgläubigkeit, daher redonatus Lutherus genannt. Deshalb gab Karl von Hase seiner «Evang.-prot. Dogmatik» auch den Titel «Hutterus redivivus». Sein «Compendium locorum theologicorum ex scripturis sacris et libro Concordiae collectum» (Wittenb. 1610 u. ö.; Berl. 1863) ruht ebenso auf der Konkordienformel wie die «Loci communes theologici» (Wittenb. 1619). Gegen den Calvinismus schrieb H. die «Concordia concors» (ebd. 1614), die er der «Concordia discors» Hospinians von 1607 entgegenstellte. Der Übertritt des Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg zur reform. Kirche (1613) veranlaßte H. zu der Schrift « Calvinista Aulico-Politicus alter» (Wittenb. 1614).

Hutton (spr. hött'n), James, engl. Geolog, geb. 3. Juni 1726 zu Edinburgh, studierte daselbst und in Leiden Medizin, lebte nach 1749 auf seinem Landgut in Berkshire und später in Edinburgh, wo er 26. März 1797 starb. Erst kurz vor seinem Tode veröffentlichte er seine berühmte «Theory of the earth» (2 Bde., 1795), worin er sich in direkten Widerspruch mit der Wernerschen Theorie von der rein neptunistischen Entstehung der Gebirgsgesteine setzte. So wurde er der Schöpfer der sog. plutonischen Lehre, daß alle ungeschichteten krystallinischen Gesteine ohne Ausnahme früher in geschmolzenem Zustande aus dem Erdinnern hervorgedrungen seien. Die Ansichten H.s und seines Schülers Playfair (niedergelegt in dem Werk «Illustrations of the Huttonian theory», Edinb. 1802) blieben unbeachtet, bis Hall und Watt durch ihre Experimente nachwiesen, daß es außer der Krystallisation auf nassem Wege auch gelingt, aus dem Schmelzfluß völlig krystallinische Massen zu erhalten.

Huttwyl, schweiz. Stadt, s. Emmenthal.

Hutungen (Hutweiden), s. Weide.

Hutungsrecht oder Weidegerechtigkeit, ein in sehr verschiedenen wirtschaftlichen und jurist. Formen vorkommendes Recht, das nur zum Teil als Servitut anzusehen ist. Besonders häufig erscheint es als 1) Weiderecht, welches der Gutsherr sich vorbehalten hat, 2) Weiderecht der Gemeindegenossen auf den Gemeindegütern, der Allmende (s. d.), 3) Recht der zu einer Gemeinde gehörenden Bauern, ihr Vieh in einer vereinigten Herde auf den Grundstücken der einzelnen Mitglieder weiden zu lassen (Koppelhut, Koppelweide). Ist die Zahl des aufzutreibenden Viehes nicht bestimmt, so gilt meist die Regel, daß der Hofbesitzer so viel Vieh auftreiben kann, als er mit dem Futterertrage des Hofs durchwintern kann. Die Weidegerechtigkeiten wurden früher insofern als schädlich empfunden, als sie den Besitzer an das Weiderecht mindernden Kulturänderungen verhinderten. Die Gemeinheitsteilungen (s. d.), Zusammenlegung (s. d.) der Grundstücke und Ablösungen der Reallasten (s. d.) haben den Weidegerechtsamen,