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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Interim aliquid fit - Inter jocos et seria.

ten nur insofern, als einige Feiertage abgeschafft, die Einziehung der Kirchengüter stillschweigend gestattet, die Ehe den Geistlichen bis zur Entscheidung durch ein allgemeines Konzil erlaubt und der Genuß des Abendmahls in beiderlei Gestalt unter der Bedingung zugestanden wurde, daß der Genuß des Abendmahls unter Einer Gestalt weder Tadel noch Mißbilligung erlitt. Aber der Kaiser erreichte mit diesem I. seinen Zweck keineswegs. Zwar wurde es 15. Mai 1548 als Reichsgesetz verkündigt, aber die Mehrzahl der katholischen Stände wollte von gar keinen Zugeständnissen wissen, und in den evangelischen Landen mißachtete man, wo man sich nur dem Druck der kaiserlichen Waffen entziehen konnte, seine Vorschriften; es blieb eine Maßregel auf dem Papier. Geradezu verweigert wurde die Annahme des I. von dem gefangenen Kurfürsten Johann Friedrich, den jungen hessischen Landgrafen, den protestantischen Ständen und Städten Niedersachsens, von Pfalz-Zweibrücken, von dem Herzogtum Preußen und von dem Markgrafen Hans von Brandenburg-Küstrin. Ja, selbst der Kurfürst Joachim II., der sich dem Kaiser gegenüber so willfährig gezeigt, konnte die Anerkennung des I. in seinem Land nicht durchführen. Nur Württemberg und die Kurpfalz fügten sich ohne weiteres in den Willen des Kaisers, und hier wurden die widerspenstigen Geistlichen ihrer Stellen entsetzt und verfolgt, einige sogar getötet sowie zu nachsichtige Magistrate abgesetzt. Zwar erließ der Kaiser ein strenges Verbot, etwas gegen das I. zu schreiben, zu predigen oder zu drucken; allein bald erschienen Flugschriften dagegen in Menge. Magdeburg war der Sammelplatz der wegen des I. Vertriebenen und die Schmiede der Flugschriften. Daher ward es spottweise die "Kanzel Gottes" genannt, während die Gegner des I. letzteres die "Sphinx Augustana", "des Papstes Unterhemd" etc. titulierten. Auch Spottlieder wurden in Menge darauf gedichtet und zirkulierten im Volk. Eine Modifikation erfuhr das I. in Sachsen. Kurfürst Moritz hatte zwar für seine Person dasselbe angenommen, wagte es aber nicht, es dem Land unverändert aufzudrängen, und ließ mit Hilfe Melanchthons auf einer Reihe von Konferenzen und Religionsgesprächen in Pegau, Torgau und Klosterzelle, an denen die Bischöfe von Naumburg und Meißen, Vertreter der Universitäten Wittenberg und Leipzig, mehrere Geistliche und kurfürstliche Räte teilnahmen, in gewundenen, vieldeutigen und unbestimmten Worten eine Kirchenagende ausarbeiten, die den Namen des kleinen I. zum Unterschied von dem großen erhielt und 22. Dez. 1548 von den Landständen Sachsens angenommen wurde, weshalb, da diese Beratung zu Leipzig erfolgt war, nun für das sogen. kleine I. der Name Leipziger I. aufkam. Von seiten der Regierung wurde es im Juli 1549 als Landesgesetz eingeführt. Dasselbe erklärte die äußerlichen Dinge, die Formen des Kultus, für Adiaphora und wahrte bloß hinsichtlich des Glaubens im ganzen den evangelischen Standpunkt. Dennoch fanden sich auch in und außer Sachsen nicht wenige Theologen, welche sich gegen dieses I. sowie den Urheber und die Anhänger desselben, Interimisten oder Adiaphoristen genannt, in Vorwürfen und Schmähungen ergingen. Das Haupt dieser Gegner des I. war Matthias Flacius (s. d.), der sogleich, als er von den Versammlungen und Beratungen der Theologen zu Zelle und Pegau gehört hatte, seine Professorstelle zu Wittenberg niederlegte und sich in die Oppositionsstadt Magdeburg begab, wo er soviel wie möglich Gegner gegen das I. zu werben suchte, und von wo fast 30 Jahre lang eine Unzahl von Schmähschriften gegen das I. und seine Anhänger erschien. Das Leipziger I. verlor seine Geltung schon 1552, als Kurfürst Moritz sich gegen den Kaiser erhob und dem Protestantismus in Sachsen wieder freie Bahn ließ.

Interim aliquid fit (lat.), "Inzwischen geschieht etwas", s. v. w.: "Kommt Zeit, kommt Rat", Citat aus Terenz' "Andria" (Akt 2, Szene 1).

Interimistikum (neulat., auch Provisorium), vorläufige amtliche Anordnung, vorläufige Verwaltung eines Amtes; gerichtliche Verfügung, wodurch das Verhältnis des streitigen Gegenstandes während der Dauer des über ihn entstandenen Prozesses einstweilen bis zur Entscheidung festgestellt wird (s. Einstweilige Verfügungen).

Interimistisch (lat.), einstweilig, vorläufig, bis zur definitiven Regelung.

Interimsnote, im Handelswesen, s. Beinote.

Interimsschein (Interimsquittung), die vorläufige Bescheinigung über den Empfang einer Zahlung, welche einstweilen bis zur Ausfertigung einer förmlichen Quittung oder eines förmlichen Schuldscheins ausgestellt und dann gegen dieses Dokument umgetauscht wird. Interimsscheine über die Voll- oder Teileinzahlung auf eine Aktie (Aktienpromessen, -Certifikate, -Anteilscheine) dürfen nicht auf den Inhaber lauten (s. Aktie, S. 263). Im Wechselverkehr kommen Interimsscheine (oft unrichtigerweise Interimswechsel genannt) namentlich dann vor, wenn jemand einen auf einen Auswärtigen gezogenen Wechsel zum Einkassieren erhält und daher den Empfang der Wechselsumme erst nach deren Eingang bescheinigen kann, oder wenn der Käufer eines Wechsels die Zahlung dafür erst nach einer bestimmten Zeit zu leisten verspricht, oder wenn jemand einen Wechsel verkauft, den er zwar erwartet, aber noch nicht hat, etc. Von einem wirklichen Interimswechsel kann man in solchen Fällen nur dann sprechen, wenn ein eigentlicher Wechsel ausgestellt ist. Ein solcher kann aber nach heutigem Wechselrecht nur über eine bestimmte Geldsumme ausgestellt werden.

Interimswechsel, s. Interimsschein.

Interimswirtschaft (Setzwirtschaft), die Bewirtschaftung eines Bauerngutes während der Minderjährigkeit des Anerben durch einen hierzu bestellten Dritten (Interimswirt) auf dessen eigne Rechnung und auf eine bestimmte Zeit (Mahljahre), welche regelmäßig mit der Volljährigkeit des Anerben endigt. Ist diese Zeit abgelaufen, so hat der Interimswirt, gewöhnlich zugleich Vormund des Minderjährigen, wenn er auch kein Vermögen in das Gut einbrachte, Ansprüche auf Entschädigung für die auf die Wirtschaft verwandte Zeit und Mühe (Zusicherung einer Leibzucht, einer Abfindung für seine Kinder und selbst eines bedingten Erbrechts an dem Gut), wie er während der Mahljahre auch verpflichtet ist, das Gut in Bau und Besserung zu erhalten, die Lasten desselben zu tragen und Ersatz für den von ihm etwa verschuldeten Schaden zu leisten.

Interjektion (lat.), Empfindungswort, ein Laut oder Wort, welches die Empfindungen oder Gefühle des Schmerzes, der Freude, der Überraschung, der Furcht, der Entschlossenheit etc. ausdrückt. Interjektions- oder interjektionale Theorie heißt eine der neuern Theorien über den Ursprung der Sprache (s. Sprache), wonach dieselbe aus Interjektionen, wie Ah, Oh u. dgl., hervorgegangen sein soll. Diese Theorie wird auch Ah-ah- oder Pah-pah-Theorie genannt.

Inter jocos et seria (lat.), zwischen Scherz u. Ernst.