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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kanonisches Alter - Kansas.

Briefe des Jacobus und Judas und der Offenbarung des Johannes fand in der alten Kirche vielfachen Widerspruch, und es hießen daher dieselben Antilegomena, im Gegensatz zu den unbestritten für echt geltenden (Homologumena). Vgl. Overbeck, Zur Geschichten des Kanons (Chemnitz 1880).

Kanonisches Alter, bestimmte Anzahl von Lebensjahren, die zur Erlangung eines hohen Kirchenamtes nötig sind, z. B. zum Episkopat nach Justinians I. Verordnung wenigstens 35 Jahre.

Kanonisches Recht (Jus canonicum, benannt nach den Rechtssatzungen [canones] der Kirche), das in Deutschland rezipierte Recht, welches innerhalb der christlichen Kirche sich ausbildete. Dasselbe entstand unter kirchlicher Autorität, namentlich durch die Beschlüsse der Konzile und durch die Dekretalen der Päpste. Das kanonische Recht enthält nicht bloß Satzungen über rein kirchliche Angelegenheiten, es umfaßt vielmehr auch eine bedeutende Summe strafrechtlicher, zivilrechtlicher und prozessualischer Vorschriften. Bei uns in Deutschland ist das kanonische Recht rezipiert, wie es sich in dem Kodex des Jus canonicum, dem Corpus juris canonici (s. Corpus juris), vorfindet. Es hat, wie das römische Recht, nur subsidiäre Geltung; doch geht es dem römischen Recht vor: indem es zwar gleichzeitig mit dem letztern, aber im derogierenden Verhältnis zu diesem Aufnahme fand (s. Deutsches Recht). Nicht gleichbedeutend mit kanonischem Recht ist übrigens der Ausdruck Kirchenrecht, d. h. der Inbegriff der auf die Kirche bezüglichen Rechtsnormen. Denn das Kirchenrecht ist nicht allein im kanonischen Recht enthalten, und letzteres enthält nicht bloß kirchliche Satzungen, was sich aus der Machtstellung der Kirche im Mittelalter erklärt, welche ihre Gesetzgebung und Rechtsprechung auch auf weltliche Dinge ausdehnte. Vgl. Schulte, Geschichte der Quellen und Litteratur des kanonischen Rechts (Stuttg. 1875-80, 3 Bde.).

Kanonische Stunden, s. Horae canonicae.

Kanonisieren, heilig sprechen, s. Kanonisation.

Kanonissinnen (Canonicae, Chorfrauen), Frauen und Mädchen, die bei einem Stift eine Pfründe genießen und gemeinschaftliche Wohnung und Klausur haben. Sie folgten in allem den Chorherren und ordneten sich den verschiedenen Kongregationen unter oder bildeten selbständige Vereine unter den Ordinarien, gehörten beinahe ganz dem Adel an, überboten die Domherren an Freiheit des Lebenswandels und machten ihre Anstalten beinahe durchgängig zu weltlichen Stiftern, so daß selbst nach dem Übertritt zum Protestantismus mehrere solcher Stifter, z. B. die von Gandersheim, Herford, Quedlinburg, Gernrode etc., als Pfründenanstalten für adlige Fräulein bestehen blieben. Auch die Teilhaberinnen an den in neuerer Zeit für diesen Zweck gestifteten Anstalten heißen K.

Kanoníst, ein Kenner oder Lehrer des "kanonischen Rechts" (s. d.).

Kanonizität (neulat.), zusammenfassender Name für den Komplex der Eigenschaften, vermöge welcher ein Buch zu den "kanonischen Büchern" (s. d.) gehört.

Kanopos, Stadt, s. Kanobos.

Kanopus (Kanobus), Stern erster Größe im südlichen Sternbild des Schiffs, bei Eratosthenes unter dem Sternbild des Eridanus, ist nur im südlichen Europa sichtbar.

Kanori, Volksstamm, s. Kanuri.

Känozoisch (kainozoisch, griech.), im Gegensatz zu paläozoisch und mesozoisch, Tierreste der neuern Zeit enthaltend oder auf solche bezüglich. Daher kanonische Formation, die Tertiärformation mit Diluvium und Alluvium.

Kansas (abgekürzt Kan. oder Kans.), einer der jüngsten Staaten der nordamerikan. Union, liegt zwischen 37°-40° nördl. Br. und 94° 30'-102° westl. L. v. Gr., grenzt östlich an Missouri, südlich an das Indianerterritorium, westlich an Idaho und nördlich an Nebraska und hat einen Flächeninhalt von 212,578 qkm (3861 QM.). Hauptfluß ist der Fluß K., der den ganzen Staat von W. nach O. durchströmt und an der Grenze Missouris bei Kansas City in den Missouri mündet. Letzterer bildet einen Teil der Ostgrenze. Den Südwesten des Staats bildet der obere Arkansas mit seinem Nebenfluß, dem Neosho. Die Ströme sind meist breit und flach und daher nicht schiffbar, mithin echte Steppenflüsse. Der Osten des Staats ist vorzugsweise wellig, mit einzelnen ansehnlichen Höhen, fruchtbarem Boden und dichten Waldungen an den Stromufern. Die Prärien des mittlern Teils sind weniger fruchtbar und gehen im W. in ein ödes Sandsteinplateau über. Die allgemeine Bodenerhebung steigt von 220 m an der Ostgrenze bis auf 1100 m an der Westgrenze. Das Klima ist angenehm, im O. hinreichend feucht (1200 mm Niederschlag), im W. trocken. Der Winter ist nur kurz, und Schnee fällt selten in Menge. Plötzliche Temperaturwechsel treten namentlich im Frühjahr ein, und glühende Südwinde treiben das Thermometer manchmal bis 42° C. in die Höhe. K. hatte 1870: 364,399, 1880: 996,696 Bewohner, darunter 43,107 Farbige und nur 110,686 Ausländer (28,034 Deutsche), ungerechnet 748 noch in Stämmen lebende Indianer, 1885: 1,268,562 Einw. Die Schulen wurden 1883-84 von 303,601 Kindern besucht. An höhern Bildungsanstalten gab es eine Universität und 7 Colleges mit 1763 Studenten. Die Landwirtschaft bildet die Hauptbeschäftigung. Vom Gesamtareal sollen sich zwar 210,000 qkm zum Ackerbau eignen, doch waren 1880 erst 42,461 qkm verwertet. Man baut namentlich Mais und Weizen (1885: 2,705,000 Hektar, Ertrag 71,7 Mill. hl), ferner Hafer, Kartoffeln, Bohnen, Erbsen, Tabak, Flachs und auch Wein. Nur 5 Proz. der Oberfläche sind mit Wald bedeckt. An Vieh zählte man 1880: 431,000 Pferde, 65,000 Maultiere und Esel, 1,450,800 Rinder, 500,000 Schafe und 1,788,000 Schweine. Von Mineralien werden bis jetzt fast nur die Steinkohlen ausgebeutet, welche im Missouribecken vorkommen (1884: 1,1 Mill. Ton.). Von den gewerblichen Anstalten (1880: 2803 mit 12,062 Arbeitern) sind die wichtigsten die Getreidemühlen, Schlächtereien, Eisen- und Stahlwerke, Gießereien, Maschinenbau- und Sattlerwerkstätten. An Eisenbahnen besaß der Staat 1885: 7147 km. Die Verfassung des Staats stammt im wesentlichen aus dem Jahr 1859. Die gesetzgebende Gewalt ruht in den Händen eines Senats von 40 Mitgliedern, die auf vier Jahre, und eines Abgeordnetenhauses von 125 Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Der Gouverneur wie auch die andern Beamten werden gleichfalls auf zwei Jahre vom gesamten Volk gewählt, mit Ausnahme der Oberrichter, welche auf sechs Jahre, und der Kreisrichter, welche auf vier Jahre gewählt werden. Ein 1874 gestellter Antrag, den Frauen das Stimmrecht zu verleihen, wurde abgelehnt. Die Staatseinnahmen beliefen sich 1884-1885 auf 2,226,031 Doll.; die Staatsschuld betrug 1885: 930,500 Doll., die Gemeindeschuld aber 14½ Mill. Doll. Hauptstadt ist Topeka.- K. kam als Teil des französischen Louisiana an die Vereinigten Staaten; 1854 wurde es als Territorium organisiert und