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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Koloßschildkröte - Kolporteur

der Stadt Rom, Bd. 3, Abteil. 1 (Stuttg. 1837); Reber, Die Ruinen Roms (2. Aufl., Lpz. 1879); Lanciani im "Bulettino archeologico comunale", Bd. 8 (Rom 1880).

Koloßschildkröte, s. Colossochelys atlas.

Koloßvögel, s. Dinornis.

Kolotŏmie (grch.), s. Colostomie.

Kólowrat, altes Adelsgeschlecht Böhmens, wurde 1588 in den Reichsfreiherrenstand erhoben und zerfiel in die Linien Kolowrat-Liebsteinsky, Kolowrat-Krakowsky, Kolowrat-Noworhadsky (erloschen 1802), Kolowrat-Mastowsky, Kolowrat-Roczowsky u. a. m., von denen die beiden erstgenannten die andern überlebten. Die Linie Kolowrat-Liebsteinsky, im dauernden Zweig gräflich seit 1658 bez. 1660, erlosch 1861 mit dem Grafen Franz Anton (geb. 31. Jan. 1778 zu Prag), der seit 1810 das Amt des Oberstburggrafen in Böhmen bekleidete. Auch war er Präsident der böhm. Stände. 1818 begründete er das Böhmische Nationalmuseum in Prag. Kaiser Franz erhob ihn 1826 zum Staats- und Kabinettsminister. 1835 wurde er unter Ferdinand I. in die Geheime Staatskonferenz berufen, die an Stelle des unfähigen Kaisers thatsächlich die Regierung führte. Infolge der Märzereignisse 1848 trat Graf K. zurück. Er starb 4. April 1861 kinderlos. Seine kostbare Bibliothek von 40000 Bänden vermachte er dem Böhmischen Museum. Die Linie Kolowrat-Krakowsky, gräflich seit 1671 bez. 1674, beerbte die übrigen und spaltet sich derzeit wieder nach den Majoratsbesitzungen in einen Kolowrat-Noworhadskyschen und einen Kolowrat-Krakowskyschen Ast.

Kolowratshöhle, s. Untersberg.

Kolozsvár, Kolosvar (spr. kólloschwahr), ungar. Name von Klausenburg (s. d.).

Kolpack, s. Kalpak.

Kolpeurhynter (grch.), ein Apparat zur Tamponade der Scheide, bestehend aus einer Kautschukblase mit Messinghahn, die zusammengefaltet in die Scheide eingeführt und dann mit Wasser oder Luft aufgespritzt wird, wodurch sie einen die ganze Lichtung der Scheide ausfüllenden Pfropf oder Tampon bildet. Man braucht das K. mit Vorteil zur Stillung von Gebärmutterblutungen sowie während der Geburt zur Verstärkung der Wehen und zur schnellern Eröffnung des Muttermundes.

Kölpinersee, in Mecklenburg-Schwerin, gehört zu den Seen des Eldegebietes und steht mit dem Fleesen- und Malchowersee in Verbindung.

Kolpinó, Flecken im Kreis Zarskoje-Selo des russ. Gouvernements Petersburg, an der Ishora und an der Eisenbahn Petersburg-Moskau (27 km von Petersburg), hat (1885) 8076 E., 2 Kirchen, die sog. Ishorschen Admiralitätswerke, die Werkzeuge zum Schiffbau, Schiffausrüstung und zur Küstenbefestigung herstellen, mit 1750 Arbeitern und 3 Mill. Rubel Produktion.

Kolpītis (grch.), die Entzündung der Mutterscheide.

Kolpocēle (grch.), Bruch (s. d.) der Scheide des Weibes, Vorfall der vordern, seltener der hintern Scheidenwand mit eingelagertem Darm; statt des Darms findet sich zuweilen die Harnblase oder die hintere Mastdarmwand im Bruch. Die K. wird durch entsprechende Apparate (Pessarien, s. d.) zurückgehalten oder durch Operation beseitigt.

Kolpokleisis (grch.), operativer Verschluß der weiblichen Scheide, z. B. bei sonst unheilbaren Harnblasen-Scheidenfisteln mit stetigem Abfluß von Urin.

Kolpoptōse (grch.), der Mutterscheidenvorfall.

Kolporrhăphie oder Elytrorrhaphie (grch.), die operative Verengerung der Scheide durch Ausschneiden von Stücken der Scheidenschleimhaut und Nähen der Wundränder, dient zur Beseitigung von Gebärmutter- und Scheidenvorfällen.

Kolporrhēxis (grch.), die Zerreißung der Mutterscheide.

Kolportage (spr. -tahsche, frz. colportage), ein Zweig des Buchhandels, welcher, im Gegensatz zu dem Sortimentsbuchhandel (s. d.), durch Kolporteure (s. d.) Käufer in denjenigen Kreisen aufsucht, welche dem Sortimentsbuchhandel schwer zugänglich sind. Ihre Kunden hat die K. unter dem wirtschaftlich schwächsten Teil der städtischen und ländlichen Bevölkerung, Dienstboten, Arbeitern, kleinen Gewerbtreibenden und dem kleinen Bauernstand. Die durch die K. vertriebene populäre Litteratur besteht zu 90 Proz. aus heftweise erscheinenden fachwissenschaftlichen Büchern, Kalendern und Zeitschriften und zu 10 Proz. aus Romanen (Kolportageromane), die aber oft in Hunderttausenden von Exemplaren erscheinen. Die Anreizung der Kauflust des Publikums durch Gewähren von Prämien, die mit der letzten Lieferung des Werkes an die urteilslose Masse geliefert werden sollten, wie Ringe, Uhren, Frauenkleider, Nähmaschinen u. s. w., ist im Deutschen Reich verboten. Ausgeschlossen von der K. sind ferner Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind (Gesetz vom 1. Juli 1883, §. 56). Mit Kolportageverlag beschäftigten sich 1893 in Deutschland und Österreich-Ungarn etwa 6000 selbständige Kolportagebuchhändler, die annähernd 24000 Personen beschäftigen. Nicht zu verwechseln mit der K. ist der Reisebuchhandel (s. d.). - Vgl. Baumbach, Der Kolportagebuchhandel und die Gewerbenovelle (Berl. 1883); Streißler, Der Kolportagehandel (Lpz. 1887); Anzeiger für den Kolportagebuchhandel (Berlin); Fachzeitung für Kolportagebuchhandel (ebd.); Deutsche Kolportagezeitung (ebd.).

Kolporteur (frz., spr. -töhr), ein Hausierer mit Kunst- und Preßerzeugnissen. K. bedürfen nach der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und dem Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juli 1883 zu Ausübung ihres Gewerbes eines Wandergewerbescheins, welcher bestraften, mit ansteckender Krankheit behafteten, unter Polizeiaufsicht stehenden oder wegen Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreichens und Trunksucht übel berüchtigten Personen versagt werden soll. Überdem muß der K. über 21 J. alt und darf nicht taub, stumm oder blind sein oder an Geistesschwäche leiden. Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes; er wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt und darf einem andern nicht zur Benutzung überlassen werden. Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind außer andern Gegenständen: "Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden." (S. Kolportage.) Wer Druckschriften feilbieten will, muß der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes ein Verzeichnis derselben zur Genehmigung vorlegen. Für Elsaß-Lothringen gelten nach dem Gesetz vom 27. Febr. 1888 nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung, sondern die dortigen Landesgesetze.

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]