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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kommissionshandel - Kommunalschule.

merce, Art. 91-95, und französisches Gesetz vom 23. Mai 1863; Hiersemenzel, Zur Lehre vom kaufmännischen K. (Leipz. 1859); Delamarre und Lepoitevin, Traité du contrat de commission (2. Aufl., Par. 1861, 6 Bde.); Grünhut, Recht des Kommissionshandels (Wien 1879); Lepa, Lehre vom Selbsteintritt des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsaufträgen (Stuttg. 1883).

Kommissionshandel, s. Kommissionsgeschäft.

Kommissionsrat, Titel, welcher verdienten Geschäftsleuten verliehen wird.

Kommissionssystem (Tantiemesystem), eine Form der Lohnzahlung, bei welcher der Arbeiter neben dem festen Lohn (Zeit- oder Stücklohn) noch einen Anteil am Gewinn des Geschäfts (Tantieme) erhält, ohne jedoch an letzterm selbst beteiligt zu sein. Bei demselben hört das Recht auf Gewinnbeteiligung auf, sobald das Arbeitsverhältnis gelöst wird. Vgl. Arbeitslohn, S. 759.

Kommissionstratte (Wechsel auf fremde Rechnung), ein gezogener Wechsel (s. d.), bei welchem dem Bezogenen die Deckung nicht von dem Trassanten, sondern von einem Dritten geleistet werden soll. Es wird dies regelmäßig in dem Wechsel durch die Wendung ausgedrückt: "Und stellen den Betrag auf Rechnung des Herrn N. N." Dieser Dritte (Kommittent) oder auch der Trassant selbst teilt dann regelmäßig dem Bezogenen in einem besondern Avisbrief mit, daß der Trassant von dem Kommittenten zum Ziehen auf den Trassaten kommittiert sei. Wird diese Erklärung von dem Kommittenten selbst oder doch mit dessen Willen gegeben, so entsteht für ihn dadurch die Verpflichtung, für Deckung zu sorgen.

Kommissionswarenbuch, s. Buchhaltung, S. 564.

Kommissorium (lat.), s. Kommission.

Kommissuralnarben, in der Botanik Bezeichnung für Narben, welche den Rändern oder Nähten des zugehörigen Fruchtblattes entsprechen.

Kommissuren, s. Ganglien.

Kommiszibel (lat.), mischbar.

Kommittent (lat.), s. Kommissionsgeschäft.

Kommittieren (lat.), beauftragen, bevollmächtigen; Kommittiv, schriftliche Vollmacht.

Kommod (franz.), bequem, genehm; Kommode, bekanntes Hausgerät mit Schubfächern; Kommodität, Bequemlichkeit, auch euphemistisch (wie franz. commodités) s. v. w. Abtritt.

Kommodat, s. Leihvertrag.

Kommodore (engl., spr. -dohr), derjenige Seeoffizier, welcher mit der Vollmacht, aber ohne den Rang eines Admirals ein selbständiges, einen besondern Zweck verfolgendes Geschwader ohne höhern Oberbefehl kommandiert. Während der Dauer der Expedition führt der K., wie der Admiral am Topp (Spitze) des Mastes seines Schiffs als Unterscheidungs- oder Ehrenzeichen eine viereckige (Kommando-) Flagge geheißt hat, einen Breitwimpel oder Stander (eine lange, dreieckige oder Zungenflagge). In der deutschen Marine wird von einem Kapitän zur See als "Geschwaderchef" der Kommodorestander im Großtopp geführt, wenn er zwei oder mehrere Panzerschiffe unter seinem Kommando vereinigt; im Vortopp dagegen, wenn nur Schiffe und Fahrzeuge von geringerer Leistungsfähigkeit, wie im Krieg Flottillen, unter seinem Kommando vereinigt sind (s. Tafel "Flaggen II", mit Text).

Kommodoreinseln, s. Beringsinsel.

Kommorienten (lat., "die zusammen Sterbenden"), Bezeichnung für mehrere gleichzeitig verstorbene Personen. Nicht selten ist es im Rechtsleben von Wichtigkeit, wer von zwei Verstorbenen zuerst mit Tod abgegangen; z. B. A. hat den B. zum Erben eingesetzt, und ich spreche den Nachlaß des A. an, weil sowohl A. als B. verstorben und letzterer von mir beerbt worden sei, seine Ansprüche auf den Nachlaß des A. also auf mich übergegangen seien. Hier muß ich beweisen, daß A. vor dem B. gestorben ist, weil er ja sonst von B. nicht beerbt worden wäre. Dieser "Beweis der Priorität des Todes" ist nun dann unmöglich, wenn die K. in einer gemeinsamen Gefahr, z. B. bei einem Schiffbruch, ums Leben gekommen sind. Hier muß im Zweifel angenommen werden, daß keiner vor dem andern, daß sie also gleichzeitig gestorben seien. So gilt z. B. bei einer Schenkung auf den Todesfall der Grundsatz, daß eine solche zusammenfällt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Sterben nun beide gleichzeitig, und es läßt sich nicht konstatieren, in welcher Reihenfolge, so bleibt die Schenkung in Kraft; denn es ist nicht erwiesen, daß der Beschenkte vor dem Schenker verstarben sei. Eine Ausnahme von dieser Regel des gemeinen Rechts gilt jedoch dann, wenn Aszendenten und Deszendenten in gemeinsamer Lebensgefahr umkommen. Hier wird im Zweifel angenommen, daß der unmündige Deszendent vor dem Aszendenten verstorben sei, während rücksichtlich des mündigen Deszendenten angenommen wird, daß er dem Tod länger getrotzt habe und erst nach dem Aszendenten verstorben sei.

Kommos (griech.), ein Klagegesang in der altgriechischen Tragödie, der abwechselnd von einem Schauspieler und dem Chor vorgetragen wurde.

Kommotion (lat.), s. Erschütterung und Gehirnerschütterung.

Kommun (lat.), gemeinschaftlich; gemein.

Kommunal (lat.), einer Gemeinde (Kommune) gehörig oder eine Gemeinde betreffend, daher Kommunalamt, Kommunalbeamte, s. v. w. Gemeindeamt, Gemeindebeamte; Kommunallasten, Kommunalabgaben, s. v. w. Gemeindelasten, Gemeindeumlagen; Kommunalverfassung, s. v. w. Gemeindeverfassung; Kommunalverbände, die Vereinigung der Gemeinden eines Bezirks zu kommunalen Zwecken, namentlich da, wo die Kreisverfassung eingeführt ist (s. Kreis); Kommunallandtage, die Organe solcher Verbände, namentlich Bezeichnung für Provinziallandtage (s. Provinzialordnung). S. die betreffenden Zusammensetzungen bei Gemeinde...

Kommunalgarde, früher, namentlich in Sachsen, s. v. w. Bürgerwehr.

Kommunalhaushalt, s. Gemeindehaushalt.

Kommunalschule (Gemeindeschule), im weitern Sinn jede von der bürgerlichen Gemeinde zu unterhaltende Schule im Unterschied von Stifts-, Societäts-, Parochialschulen u. a.; im engern Sinn diejenige Volksschule, welche im Gegensatz zur Konfessionsschule die Kinder einer politischen Gemeinde ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses in sich vereinigt und zwar so, daß entweder für konfessionellen Religionsunterricht durch besondere Veranstaltungen der Schule gesorgt wird (z. B. Baden, Hessen, Nassau, bayrische Pfalz etc.), oder daß derselbe ganz den Kirchengemeinschaften überlassen bleibt (z. B. Nordamerika, England, Frankreich, Holland). Über Wert oder Unwert der K. sind die Ansichten je nach der Parteistellung sehr verschieden. Die pädagogische Überlegung, welche hier allein entscheidend sein kann, muß jegliche Vergewaltigung der religiösen Interessen verwerfen. Dagegen kann