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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kreuzstich – Kreuzweg

Kreuzstich, s. Stickerei.

Kreuzstreben oder Schwerter, übers Kreuz gelegte Strebebänder, welche hauptsächlich bei der Konstruktion der Gerüste und Turmdachstühle angewendet werden. Im letztern Falle sollen sie einer Drehung der Turmpyramide durch Wind entgegenwirken und heißen Andreaskreuze. (S. Turm.)

Kreuzsupport, eine bei Werkzeugmaschinen, zumal Drehbänken, angewendete Vorrichtung zur Verstellung des Werkzeugs in verschiedenen Richtungen. Nachstehende Abbildung Zeigt die Einrichtung eines K. für Drehbänke. Das untere Stück a ruht auf dem Drehbankbrette und ist auf diesem in dessen Längenrichtung verschiebbar (s. Drehbank). Auf dem Teile a befindet sich ein Schieber b, welcher mit Hilfe der am Kopfe sichtbaren Kurbel rechtwinklig gegen die Bewegungsrichtung von a verschiebbar ist. Dann folgt ein Drehstück c und auf diesem wiederum ein Schieber d. Der Drehstahl wird zwischen dem letztern und der obern Platte eingelegt und durch Anziehen zweier Schrauben befestigt. Durch entsprechende Drehung der Kurbeln ist man im stande, das Werkzeug parallel zur Achsenrichtung (beim Runddrehen), rechtwinklig gegen dieselbe (beim Plandrehen) oder nach entsprechender Einstellung des Drehstücks c schräg (beim Drehen von Kegelflächen) zu schalten.

^[Abb. Kreuzsupport]

Kreuzthaler, s. Albertusthaler und Kronenthaler.

Kreuzträger, s. Kreuzherren.

Kreuztritt, diejenige Hirschfährte, bei welcher der Hinterlauftritt den Vorderlauftritt in der Breite halbiert und außerdem so weit zurückbleibt, daß drei Ballen sichtbar werden. (S. beistehende Abbildung.)

^[Abb. Kreuztritt]

Kreuzung, die Paarung verschiedenartiger Tiere oder verschiedener Pflanzenarten. Das Wort wird aber in sehr verschiedenem Sinne gebraucht, indem man Paarung von Individuen aus verschiedenen Familien, Arten, Varietäten und Rassen darunter begreift. Wenn K. unter verschiedenen Arten vor sich geht, so kann das Produkt, der Bastard, entweder im allgemeinen unter sich unfruchtbar sein, wie Maultier und Maulesel, welche aus der K. von Pferd und Esel hervorgehen, oder fruchtbar, wie die Bastarde von Hund und Schakal, Mufflon und Hausschaf, Auerhuhn und Birkhuhn (Rackelhuhn) u. s. w. Das Maß der Fruchtbarkeit der Bastarde zwischen verschiedenen Menschenrassen ist noch nicht hinlänglich ermittelt; doch scheint es allerdings, daß die Mischlinge sehr verschiedenartiger Rassen, wie der Weißen und Australier, von beschränkter Fruchtbarkeit sind. Die K. verschiedener Rassen geschieht namentlich in der Zucht der Haustiere zu dem Zwecke, gewisse vorteilhafte Eigenschaften der Zuchttiere einer Rasse auf die Nachkommenschaft zu vererben und unvorteilhafte Eigenschaften zu verringern. Die K. wurde bei den landwirtschaftlichen Züchtungen in großem Maßstabe betrieben. Es existieren nur noch einige Urrassen, die unedlern sind meist durch Einführung männlicher Zuchttiere aus edlern Rassen «aufgekreuzt». Die Paarungsprodukte der K. verschiedener Rassen werden zweckmäßig, im Gegensatz zu denen verschiedener Arten (Bastarde), als Blendlinge unterschieden. Der K. gegenüber steht die Inzucht (s. d.). Über K. der Pflanzen s. Bastardpflanzen. – Vgl. H. von Nathusius, Vorträge über Viehzucht und Rassenkenntnis (3 Tle., Berl. 1872‒80); Darwin, The effects of cross- and self-fertilisation in the vegetable kingdom (Lond. 1876; deutsch von Carus, Stuttg. 1877).

Kreuzung zweier Begriffe, in der Logik das Verhältnis der Begriffe, gemäß welchem ihre Gebiete teils in-, teils außereinander fallen. So verhalten sich z. B. die Begriffe Neger und Sklave.

Kreuzverband, ein Steinverband (s. d.).

Kreuzverhör. Aus der strengen Durchführung des Anklageprincips im engl. Strafprozeß ergiebt sich die Übertragung der Beweisaufnahme an die Prozeßbeteiligten, die mehr passive Haltung des Richters bei derselben. Jede Partei, Ankläger und Angeklagter, hat den von ihr vorgeführten Zeugen zuerst selbst zu befragen (examination in chief); dann folgt das Gegenverhör durch die andere Partei, das zunächst mit dem Ausdruck K. (cross-examination) bezeichnet wird, dann ein nochmaliges Verhör durch den Beweisführer (re-examination). Der vorsitzende Richter macht nur ausnahmsweise zum Zweck der Klarstellung von seinem Fragerecht Gebrauch. Entsprechende Einrichtungen bestehen im engl. Civilprozeß. Das preuß. Gesetz vom 3. Mai 1852 ermöglichte einen Versuch mit diesem Verfahren, indem Art. 77 desselben dem Schwurgerichtsvorsitzenden die Ermächtigung erteilte, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag das Verhör der Zeugen zu überlassen. Obgleich dieser Versuch in der Praxis wohl kaum je gemacht ist, ist die Deutsche Strafprozeßordnung von 1877, ohne das engl. Verfahren als Regel anzunehmen, insofern einen Schritt weiter gegangen, als nach §. 238 der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger (nicht dem Angeklagten selbst) auf ihren übereinstimmenden Antrag die Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen und Sachverständigen überlassen werden muß dergestalt, daß jeder Teil die von ihm benannten zuerst vernimmt, der Vorsitzende aber berechtigt bleibt, nach dieser Vernehmung die zur weitern Aufklärung erforderlichen Fragen an die Vernommenen zu richten, sowie (§. 240) derjenigen Partei, die die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, dieselbe zu entziehen. Die Österr. Strafprozeßordnung von 1873 kennt das K. nicht. Dass im deutschen Verfahren von demselben thatsächlich in irgend erheblichem Maße Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht bekannt.

Kreuzweg. Der K. spielt im Aberglauben fast aller Völker, besonders der Indogermanen, eine große Rolle; auf einem K. soll man mit Geistern, Seelen Verstorbener, Hexen u. s. w. verkehren können. – In der kath. Kirche Bezeichnung für den Leidensweg Jesu vom Palast des Pilatus bis Golgatha (s. d.). Nachbildungen desselben, die sog. Kreuzwegstationen, finden sich in kath. Kirchen und an Wegen, die zu einer auf einer Höhe gelegenen

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]