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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Landesausschuß - Landesgericht.

kolossalen Areal Rußlands ist die Ausgabe der L. besonders schwer. Die Topographen sind daher gruppiert beim Hauptstab in Petersburg, bei den Gouvernements, bei den Armeen im Kaukasus, in Zentralasien etc. Nachdem Peter d. Gr. 1721 die Gebrüder Delille, Euler u. a. zur Anfertigung einer Karte bis 1745 berufen, begann unter Katharina II. die allgemeine Landesvermessung; eine Vermessungsschule wurde eingerichtet. 1812 organisierte Barclay das Kriegsministerium und auch die unter Paul gegründete Generalstabs-Topographenabteilung. Um die Triangulierung machte sich Schubert verdient. 1822 formierte sich das Topographenkorps, welches 1866 reorganisiert wurde. Vgl. Schellwitz, Übersicht der russischen L. bis 1885 ("Zeitschrift der Gesellschaft für Erdkunde in Berlin" 1887, Heft 2). Von der topographischen Karte (3-Werstkarte, auf 1'', russisch oder englisch) vom europäischen Rußland 1:126,000 (seit 1820-63 aufgenommen) sind bis 1882: 535 Blätter publiziert. Seit 1854 werden auch Höhenmessungen, sonst vernachlässigt, gemacht. Originalaufnahmen 1:16,800 und 1:21,000, ganz instrumental; 1:42,000, instrumental und halb instrumental; 1:84,000, halbinstrumentale Herstellung. Spezialkarte 1:420,000 (Strelbitsky). 145 Blätter, farbig. Neuerdings ist auf Grund neuer Originalaufnahmen mit der Herstellung einer Karte in 1:84,000 (2-Werstkarte) und einer in 1:42,000 (1-Werstkarte) begonnen worden.

[Schweden.] Topografiska korpsens. a) Rikets ekonomiska karteverk 1:50,000, resp. 1:100,000, seit 1871 dem Generalstab übertragen. Beiträge zahlen die Kommunen; Originalaufnahme 1:20,000, 1:50,000 und selbst 1:100,000, je nach dem Kulturzustand der Terrainstücke. b) Karta öfver Sverige 1:100,000, seit 1860, 102 Blätter. c) Länskarten 1:200,000, seit 1841, beruhen gleichfalls auf den Originalaufnahmen.

[Schweiz.] Eidgenössisches Stabsbüreau. a) Topographischer Atlas, vermessen und herausgegeben unter Leitung Dufours, 1:100,000, 1842-64; 2. Auflage 1879 vollendet. b) Topographischer Atlas der Schweiz 1:50,000 (Hochgebirge) und 1:25,000 (Mittelgebirge und Ebene), seit 1869 herausgegeben, 546 Blätter; noch nicht vollendet. c) Generalkarte 1:250,000, Bern 1875, 4 Blätter.

[Spanien.] Instituto geografico y estadistico, neuorganisiert 1870 (General Ibanez), bearbeitet in seiner 2. Abteilung die topographische Aufnahme (1:25,000) für das Mapa topografico de España 1:50,000. Chromolithographie; 20 m Niveaulinien, auf 1080 Blätter berechnet, seit 1875 nur 40 Blätter erschienen. Ältern Ursprungs, doch noch unvollendet ist, F. Coëllo (Oberst), Atlas de España 1:200,000, 60 Blätter, wovon seit 1847: 46 fertig.

Landesausschuß, in Elsaß-Lothringen (s. d., S. 576) der gesetzgebende Körper, die ständische Landesvertretung; im Fürstentum Reuß ältere Linie die Vertretung des Gemeindeverbandes, entsprechend dem Kreisausschuß (s. Kreisverfassung). In Österreich ist der L. das verwaltende und ausführende Organ der Landesvertretung der einzelnen Kronländer. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Landtags und aus mehreren von und aus dem Landtag gewählten Abgeordneten.

Landesbehörden, im allgemeinen Bezeichnung für die sämtlichen Behörden eines bestimmten Staats; in Österreich die Organe der politischen Verwaltung eines Kronlandes. In den Provinzen Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Böhmen, Mähren, Galizien, Tirol mit Vorarlberg, Dalmatien und Küstenland führen die politischen L. die Bezeichnung k. k. Statthalterei, in den Ländern Kärnten, Krain, Salzburg, Schlesien und Bukowina den Titel k. k. Landesregierung. An der Spitze der politischen L. steht der Landeschef, welcher in den erstgedachten Ländern den Titel Statthalter, in den übrigen Provinzen den Titel Landespräsident führt.

Landesbestallter, in der Oberlausitz der Stellvertreter des Landesältesten (s. d.).

Landesbrandkassen, s. Feuerversicherung.

Landeschef, s. Landesbehörden.

Landesdirektor (Landeshauptmann), in Preußen ein zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen (nicht staatlichen) Provinzialverwaltung eingesetzter besoldeter Provinzialbeamter. So besteht in Hannover für die laufende Verwaltung des provinzialständischen Vermögens ein aus dem L. und zwei Schatzräten, einem Oberwegebautechniker und einem Provinzialforstmeister zusammengesetztes Landesdirektorium, und ebenso ist in Kassel für die laufende Verwaltung des kommunalständischen Vermögens eine Landesdirektion eingesetzt. Nach der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 ist für jeden Provinzialverband ein L. von dem Provinziallandtag auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen (s. Provinzialverfassung). In der preußischen Oberlausitz führt der betreffende Beamte den Titel Landeshauptmann. In Waldeck (s. d.) steht seit dem mit Preußen abgeschlossenen Accessionsvertrag vom 18. Juli 1867 ein L. an der Spitze der Landesverwaltung.

Landeseisenbahnrat, in Preußen eine beratende Körperschaft, welche der Zentralverwaltung der Staatsbahnen zur Seite steht und in wichtigen Verkehrsfragen zu hören ist (s. Eisenbahn, S. 440).

Landesfarben, s. Nationalfarben.

Landesfronen, s. Landfolge.

Landesgericht (Oberstes L.), nach dem Einführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 8) der oberste Gerichtshof eines einzelnen deutschen Staats, welchem die Verhandlung und Entscheidung der nach allgemeiner Gesetzesvorschrift zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörigen Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zugewiesen ist. Die Zulässigkeit der Errichtung eines solchen obersten Landesgerichts ist jedoch durch die wichtige Bestimmung beschränkt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der Zuständigkeit des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts gehörten, und in denjenigen Rechtssachen, welche durch besondere Gesetzesvorschrift dem Reichsgericht zur Entscheidung überwiesen sind, also in Sachen des Reichsrechts, unter allen Umständen das Reichsgericht als oberste Spruchbehörde fungiert, auch wenn der betreffende Einzelstaat von der Befugnis zur Errichtung eines eignen obersten Gerichtshofs Gebrauch gemacht hat. Überdies ist die Errichtung eines obersten Landesgerichts nur solchen Staaten gestattet, in denen mehrere Oberlandesgerichte eingesetzt sind. Dies ist aber nur in Preußen und in Bayern der Fall. Für Sachsen würde zudem die Einrichtung eines solchen Gerichtshofs durch das Reichsgesetz vom 11. April 1877 ausgeschlossen sein, wonach derjenige Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen Sitz hat, von der Befugnis zur Errichtung eines partikularen Obergerichts keinen Gebrauch machen darf. Für Preußen fungiert das Kammergericht (s. d.) in Berlin als oberstes L.; für Bayern ist ein solches in München errichtet. - In Österreich führen die Justizgerichtshöfe erster Instanz in