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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Landeshauptmann - Landeskultur-Rentenbanken.

den Kronlandshauptstädten die Bezeichnung L., während sie sonst Kreisgerichte heißen.

Landeshauptmann, in den österreichischen Kronländern Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Görz-Gradisca, Istrien, Mähren, Schlesien und in der Bukowina der Vorsitzende und Leiter des Landtags, welcher aus den Mitgliedern des letztern für die Dauer einer Landtagsperiode vom Kaiser ernannt wird. Vgl. Landesdirektor.

Landesherr, in Monarchien das Staatsoberhaupt, der Inhaber der Landeshoheit (s. d.), der Monarch (s. Monarchie).

Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs die Regierungsgewalt der Reichsstände (Landesherren) in ihren Landen. Sie entwickelte sich allmählich aus einer Reihe öffentlicher Rechte, die in den einzelnen Ländern einen sehr verschiedenen Umfang hatten und auf verschiedene Weise, namentlich durch das Erblichwerden von Reichsämtern und Lehen, entstanden waren. Erst der Westfälische Friede behandelte die L. (jus territoriale, im französischen Entwurf droit de souveraineté) als einen gegebenen Begriff mit bestimmtem Umfang und Inhalt. Die L. näherte sich immer mehr der Staatshoheit (Souveränität), je mehr das Ansehen und die Macht von Kaiser und Reich sanken, bis endlich dem Kaiser den Territorialherren gegenüber nur noch einzelne Reservatrechte verblieben, so daß die Reichsstände bei Auflösung des Reichs mit der Souveränität rechtlich erhielten, was sie thatsächlich schon längst besessen hatten. Jetzt wird L. als gleichbedeutend mit Souveränität gebraucht. Vgl. Berchtold, Die Entwickelung der L. in Deutschland (Münch. 1863).

Landeshut, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, in einem schönen Thal am Fuß des Riesengebirges (Landeshuter Kamm, s. d.), am Bober und an der Linie Ruhbank-Liebau der Preußischen Staatsbahn, 442 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche, ein Realgymnasium, ein Amtsgericht, eine Handelskammer, 2 Flachsspinnereien (eine der Seehandlung gehörig), eine mechanische Weberei mit Anfertigung von Militärbekleidungsstücken, 2 große Schuhfabriken, bedeutende Lein- und Baumwollweberei, Gerberei, Bierbrauerei, eine Dampfmühle, ausgedehnten Handel mit Leinwand und Leinenwaren und (1885) 7106 meist evang. Einwohner. Dicht dabei das Dorf Niederleppersdorf mit 2 Webereien und 1200 Einw. - Zu Ende des 13. Jahrh. vom Herzog Boleslaw I. von Schweidnitz gegen die Böhmen erbaut, wurde L. 1345 vom König Johann von Böhmen genommen, aber bald wieder von dem Herzog von Schweidnitz zurückerobert. 1426 belagerten es die Hussiten vergeblich. 1629 hatte die Stadt viel durch die Liechtensteinschen Bekehrungsdragonaden zu erdulden, und erst 1711 nach Bezahlung einer großen Summe erhielten die Evangelischen die Erlaubnis zum Bau einer Gnadenkirche. Nächst dem Gefecht im zweiten Schlesischen Krieg 22. Mai 1745, wo Winterfeld 7000 Österreicher unter Nádasdy mit nur halb so vielen Preußen schlug, ist L. besonders durch den Überfall vom 23. Juni 1760 denkwürdig, in welchem Laudon ein preußisches Korps unter Fouqué aufrieb. Die L. umgebenden Berge waren in einer Ausdehnung von 6 km mit Schanzen bedeckt, zu deren Besetzung mindestens 30,000 Mann gehörten, während die Preußen bloß 10,600 Mann und 68 Geschütze hatten. Als Laudon und Beck vereint angriffen, verteidigte sich das heldenmütige preußische Korps sieben volle Stunden, mußte sich aber endlich ergeben. Vgl. Perschke, Beschreibung und Geschichte der Stadt L. (Bresl. 1829); v. Sodenstern, Feldzug des Generals Fouqué 1760 (2. Aufl., Kass. 1867).

Landeshuter Kamm, nach N. sich ziehender Teil des Riesengebirges, 10 km lang, schließt sich bei Schmiedeberg an den Schmiedeberger Kamm und endigt am Bober bei Kupferberg. Höchster Punkt ist der Friesenstein, 936 m hoch.

Landeskirchen (Territorialkirchen) entstanden in der evangelischen Kirche Deutschlands infolge des Reichstagsbeschlusses von Speier 1526 und erhielten festen Bestand durch den Augsburger Religionsfrieden 1555 (s. Kirchenverfassung).

Landeskrone, Basaltkegel, 5 km südwestlich von Görlitz, in Schlesien, bildet einen in das nördliche Flachland vorgeschobenen Posten des schlesisch-sächsischen Berglandes, erreicht 429 m Höhe und gestattet eine weite Rundschau (Aussichtsturm).

Landeskulturgesetzgebung, der Inbegriff aller die Landeskultur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, während die Agrargesetzgebung (s. d.) sich auf die gesetzliche Regelung des ländlichen Grundeigentums bezieht.

Landeskulturinspektionen, die 1878 in Baden für die Leitung und Überwachung der Landeskultur geschaffenen eignen technischen Bezirksstellen. Diese L. entsprechen in vielfacher Beziehung den preußischen Generalkommissionen. Im allgemeinen hat man in den süddeutschen Staaten in viel größerm Maß als in Preußen in unserm Jahrhundert Bedenken getragen, für landwirtschaftliche Reformen, namentlich auf dem Gebiet der Landeskultur, die Mitwirkung der Staatsverwaltung eintreten zu lassen.

Landeskulturrat, aus 26 Mitgliedern bestehendes technisch-landwirtschaftliches Kollegium, welches im Königreich Sachsen dem Ministerium des Innern beratend assistiert. Von den Mitgliedern werden drei durch das Ministerium ernannt, die übrigen von den Vereinen gewählt.

Landeskultur-Rentenbanken (Landeskultur-Rentenkassen), eigne öffentliche Kreditinstitute zu dem Zweck, um Landwirten für Maßregeln der Landeskultur, insbesondere für Bodenmeliorationen (Ent- und Bewässerungsanlagen, Wasserlaufsberichtigungen, Deichanlagen, Urbarmachungen, Wiesen- und Waldkulturen etc.), und für Flur- und Gemarkungsregulierungen (Wegeregulierungen, Zusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen) Darlehen zu gewähren. Darlehen, welche zu diesem Zweck aufgenommen werden sollen, müssen unkündbar und amortisierbar sein können. Nun ist aber die Erlangung solcher Darlehen teils unmöglich, teils häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft, und deshalb unterbleiben oft jene so nützlichen Maßregeln, namentlich seitens der kleinen und mittlern Landwirte. Um hier eine wirksame Abhilfe zu gewähren, wurden die L. ins Leben gerufen. Ein solches Institut hat zuerst Sachsen 1861 als Staatsanstalt geschaffen, Preußen 1879 als Provinzial- (Kommunal-) Anstalt den Provinzial- (Kommunal-) Verbänden zu gründen gestattet und Hessen 1880 als Staatsanstalt eingeführt. Diese Banken geben, nachdem in zuverlässiger Weise festgestellt ist, daß der Reinertrag des Grundstücks durch die das Darlehen erheischende Maßregel entsprechend gesteigert wird, den Landwirten das Kapital als ein von seiten der Bank unkündbares, allmählich zu amortisierendes hypothekarisches Darlehen. Sie beschaffen sich die Leihmittel