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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Liederung; Liedtcke; Lieferánt; Lieferfrist; Lieferschein; Lieferungsgeschäfte; Lieferungskauf; Lieferungszeit

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Liederung - Lieferungszeit.

die Gründung des allgemeinen Deutschen Sängerbundes, einer die Sängerbünde Deutschlands und die Sängerbünde und Männergesangvereine der im Ausland lebenden Deutschen umfassenden Vereinigung. Das Streben des Bundes bezweckt die Ausbildung und Veredelung des deutschen Männergesangs; auch will der Deutsche Sängerbund durch die dem Lied innewohnende einigende Kraft die nationale Zusammengehörigkeit der deutschen Stämme stärken und an der Einheit und Macht des Vaterlandes mit arbeiten. Das offizielle Bundesorgan ist die Zeitschrift "Die Sängerhalle" (Leipzig), redigiert von 1862 bis Mai 1887 von H. Pfeil, seitdem von K. Kipke. Jetzt besteht der Deutsche Sängerbund aus ca. 50 Einzelbünden mit etwa 50,000 Sängern. Ein nur für die Mitglieder des Bundes berechnetes Unternehmen ist das "Liederbuch des Deutschen Sängerbundes". Seit seinem Bestehen hat der Deutsche Sängerbund drei Gesangfeste abgehalten: 1865 in Dresden, 1874 in München und 1882 in Hamburg. 1877 wurde aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder eine Sängerbundsstiftung zur Unterstützung von Komponisten auf dem Gebiet des deutschen Männergesangs und deren Hinterbliebenen errichtet. Der Vermögensbestand der Stiftung bezifferte sich September 1887 auf rund 85,000 Mk. Vgl. O. Elben, Der volkstümliche deutsche Männergesang, seine Geschichte etc. (2. Aufl., Tübing. 1887); Widmann, Die kunsthistorische Entwickelung des Männerchors (Leipz. 1884). Über den Männergesang in Frankreich s. Orphéon.

Liederung, s. Liderung.

Liedtcke, Theodor, Schauspieler, geb. 23. Okt. 1827 zu Königsberg, sollte sich der Landwirtschaft widmen, ging aber, seiner Neigung folgend, 1846 in Königsberg zur Bühne, wurde dann Baritonist bei einer Gesellschaft in Wilna, sang darauf Baßpartien am Stadttheater zu Stettin und fand als Schauspieler zuerst in Altona ein bedeutenderes Engagement. Nach wechselndem Aufenthalt in Stettin, Weimar, Dresden, Liegnitz, Wien wurde er 1850 am Berliner Hoftheater engagiert, dem er noch angehört. Früher hauptsächlich im Helden- und Liebhaberfach wirkend, hat er sich später dem Humoristischen zugewandt und sich namentlich zu einem der glücklichsten Repräsentanten humoristischer Geistes- und Geburtsaristokraten im Frack herausgebildet. Als Gast trat er in Hamburg, Leipzig und München auf.

Lieferánt (deutsche Umbildung des ital. livrante), s. v. w. Lieferer, besonders von Waren und Kriegsbedarf, auch als Titel (Hoflieferant).

Lieferfrist, s. Lieferungszeit.

Lieferschein, die Bescheinigung über richtige und rechtzeitige Ablieferung von frachtfrei versandten Gütern. Derselbe dient zur Erhebung des Frachtbetrags bei dem Absender.

Lieferungsgeschäfte sind, im Gegensatz zum Tagesgeschäft, Zeitgeschäfte (Lieferungskauf, Zeitkauf, Kauf auf Bezug), bei welchen nicht am Tag des Vertragsschlusses, sondern erst zu einem spätern Termin (Stichtag, Erfüllungstag) der Gegenstand des Vertrags zu liefern ist. Solche L. sind bei ausgedehnter Arbeitsteilung und einer auch die Zukunft planmäßig ins Auge fassenden Wirtschaft unvermeidlich. Oft ist man und zwar in der Privat- wie in der öffentlichen Wirtschaft (Staat, Gemeinde) genötigt, für zukünftige Bedarfsdeckung bereits in der Gegenwart Fürsorge zu treffen und dieselbe durch Vertragsschluß zu sichern. Der Vertrag kann sich hierbei sowohl auf Gegenstände beziehen, welche bereits vorhanden sind, oder deren Ankunft (z. B. zur See) bevorsteht, als auch auf solche, welche erst noch hergestellt werden müssen. Die L. sind unbedingte, wenn die Vertragschließenden fest an den Kaufvertrag gebunden sind, und zwar sind sie Fixgeschäfte, wenn der Zeitpunkt der Erfüllung ein feststehender ist. Es kann aber auch das Geschäft selbst zwar festgestellt sein, während der Lieferungstermin nicht unbedingt festgelegt ist, indem etwa von einem bestimmten Zeitpunkt an die Erfüllung jeden Tag verlangt werden kann (Kauf auf fix und täglich, auf fix und fertig), oder indem einer der beiden Vertragschließenden schon an einem beliebigen Tag vorher die Vertragserfüllung begehren kann (Geschäft mit Ankündigung fix und täglich, wenn der Verkäufer berechtigt ist). Bei den bedingten Lieferungsgeschäften wird die Verlustgefahr dadurch begrenzt, daß es einem der beiden Vertragschließenden gegen Zahlung einer Prämie freigestellt wird, entweder vom Vertrag ganz zurückzutreten, oder denselben in Bezug auf Zeit, Ort oder auch auf den Gegenstand der Erfüllung zu ändern. Die L. sind insbesondere dann mit Gefahren verbunden, wenn der Verkäufer sich noch nicht im Besitz des zu liefernden Gegenstandes (Ware oder Wertpapier) befindet und der Preis des letztern großen Schwankungen ausgesetzt ist. Muß der Verkäufer den Gegenstand erst selbst ankaufen, so spekuliert er bei dem Vertragsschluß auf Preissinken, während umgekehrt der Käufer auf ein Steigen des Preises rechnet. Nun kann aber nicht wirkliche Erfüllung des Vertrags, welche ja überhaupt unmöglich sein kann, sondern nur Schadloshaltung durch Zahlung des Preisunterschiedes erzwungen werden. Auf eine solche Zahlung ist oft überhaupt nur die Absicht der Vertragschließenden gerichtet. In diesem Falle liegt ein echtes Differenzgeschäft (s. d.) vor, welches aber auch leicht eine Folge davon sein kann, daß eine ursprünglich wirklich gewollte Lieferung sich später als unmöglich erweist. Über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die L. s. das Handelsgesetzbuch, Art. 271, 338, 354 bis 359. Vgl. auch Börse, S. 236.

Lieferungskauf, im Gegensatz zum Tageskauf (Kassageschäft), derjenige Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer nicht sofort, sondern erst an einem bestimmten spätern Termin die Ware dem Käufer zu liefern verpflichtet ist; besonders im Börsenverkehr wichtig (s. Lieferungsgeschäfte).

Lieferungszeit (Lieferfrist), bei Handelsgeschäften die Zeit, binnen welcher der zur Lieferung einer Ware Verpflichtete diese bewirken muß. Namentlich bei dem eigentlichen Lieferungsgeschäft (s. d.) ist die L. von besonderer Wichtigkeit. Sie bestimmt sich regelmäßig nach der darüber getroffenen Verabredung und im Zweifel nach den Umständen des gegebenen Falles und nach dem Handelsgebrauch (Usance). Besondere zwingende Vorschriften sind für das Transportgeschäft der deutschen Eisenbahnen in dem Betriebsreglement vom 11. Mai 1874 gegeben. Hiernach hat jede Bahn für den Verkehr innerhalb ihres Bahngebiets Lieferungszeiten durch die Tarife zu veröffentlichen, welche sich aus Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und welche die nachfolgenden Maximalansätze nicht überschreiten dürfen, nämlich für Eilgüter einen Tag Expeditions- und für je auch nur angefangene 225 km einen Tag Transportfrist, für Frachtgüter aber das Doppelte dieser beiden Fristen. Indessen dürfen die Bahnverwaltungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden für Messen und andre außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse "Zuschlagsfristen" publizieren, ebenso für den Fall, daß das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine bei