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Münzkabinett – Münzregal
in Bern Naturwissenschaften und Geschichte und in München und Paris orient. Sprachen. 1852 ging er nach Kairo und trat 1853 zu Alexandria in ein kaufmännisches Geschäft. Als Chef einer Handelsexpedition wurde er 1854 nach dem Roten Meer geschickt; er verweilte ein Jahr in Massaua. Von hier aus besuchte er das Land der Bogos und verweilte seit 1855 sechs Jahre daselbst. Seine Schrift «Sitten und Recht der Bogos» (Winterth. 1859) bewirkte, daß M. zum Mitglied der deutschen Expedition nach Innerafrika unter Theodor von Heuglin (s. d.) gewählt wurde. Er vereinigte sich 1. Juli 1861 in Massaua mit dieser Expedition, trennte sich 11. Nov. 1861 in Nordabessinien von Heuglin, durchreiste mit Kinzelbach das nie zuvor betretene Land Basen und kam 1. März 1862 in Chartum an. An Heuglins Stelle zum Chef der Expedition ernannt, begab sich hierauf M. nach Kordofan und kehrte dann nach Europa zurück. Hier verfaßte er seine Reisewerke: «Ostafrik. Studien» (Schaffh. 1864; 2. Ausg., Bas. 1883) und «Die deutsche Expedition in Ostafrika» (Gotha 1865) sowie ein «Vocabulaire de la langue Tigré» (Lpz. 1865). Nach 1864 hielt sich M. wieder in den nördlich und nordwestlich an Abessinien grenzenden Ländern auf, verwaltete daselbst seit Okt. 1865 das brit. Konsulat und erwarb sich bei Gelegenheit des engl. Feldzugs gegen Theodor von Abessinien hohe Verdienste. Nach Abzug der brit. Truppen, Juni 1868, blieb er in Massaua, übernahm daselbst das franz. Konsulat, bereiste 1870 die südöstl. Küstenländer Arabiens und wurde 1870 vom ägypt. Chediv zum Gouverneur mit dem Titel Bei ernannt. 1872 wurde er Pascha und Generalgouverneur des östl. Sudan von Suakin bis Berbera und landeinwärts bis Kassala. Ende Okt. 1875 trat er eine Expedition gegen die Abessinier an, auf welcher er bei Aussa 14. Nov. schwer verwundet wurde und 16. Nov. 1875 starb. – Vgl. Dietschi und Weber, W. M., ein Lebensbild (Olten 1875); Keller-Zschokke, Werner M., sein Leben und Wirken (Aarau 1891).
Münzkabinett, s. Numismatik.
Münzkonferenzen, s. Doppelwährung.
Münzkonvention, Münzvertrag, ein Vertrag selbständiger Staaten über gemeinschaftliche Einrichtungen in ihrem Münzwesen, namentlich über die Einführung eines gemeinschaftlichen Münzfußes und die gegenseitige Annahme der gleichmäßig geprägten Münzen bei den öffentlichen Kassen der verschiedenen Staaten. Zu den bekanntesten M. gehören die am 20. Sept. 1753 zwischen Österreich und Bayern geschlossene (die Grundlage des sog. Konventionsfußes), die Doppelkonvention vom 30. Juli 1838 zu Dresden zwischen den Staaten des Zollvereins, der deutsch-österr. Münzvertrag vom 24. Jan. 1857, wonach für Norddeutschland der 30-Thalerfuß, für Süddeutschland der 52½-Guldenfuß und für Österreich der 45-Guldenfuß eingeführt und zugleich in dem Vereinsthaler ein für das ganze Gebiet gültiges gesetzliches Zahlungsmittel geschaffen wurde; die sog. Lateinische Münzkonvention (s. d.) vom 23. Dez. 1865 zwischen den Ländern des Frankensystems (mit zahlreichen Nachträgen) und die M. zwischen den skandinav. Staaten vom 27. Mai 1873 und vom 16. Okt. 1875 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Münzsystems auf Grundlage der Goldwährung. Der Zweck der M. liegt in der Erweiterung des Münzgebietes und damit Erleichterung des Verkehrs, die Schwierigkeit einer M. in der Abhängigkeit, in die das Münzwesen eines Staates von dem eines andern gerät, sowie in den verschiedenen Bedürfnissen der Staaten hinsichtlich des Geldsystems.
Münzkunde, s. Numismatik.
Münzmaschine, s. Münze.
Münzpokale, s. Münzhumpen.
Münzprobe, s. Feinprobe.
Münzregal, das ausschließliche Recht des Staates, Geld zu prägen und den Schlagschatz (s. Münze, S. 84 a) als öffentliches Einkommen zu beziehen. Es ist ein Teil der Münzhoheit, welche die in Beziehung auf das Münzwesen ausgeübte Staatsgewalt bezeichnet. Früher wurde mit dem Recht viel Mißbrauch getrieben; der moderne Staat zieht nur noch aus der dazu durch Gesetze meist in festen Grenzen gehaltenen Scheidemünzprägung finanziellen Vorteil. Schon die röm. Kaiser übten das Münzrecht als ein ausschließendes; es war eine besondere Vergünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den got. Königen erteilten. In Deutschland stand dieses Recht ursprünglich bloß dem Könige zu, der es durch eine besondere Körperschaft, die Münzer oder Hausgenossen, verwalten ließ. Es wurde aber allmählich durch königl. Verleihung den geistlichen und weltlichen Territorialfürsten und vielen Städten übertragen und schließlich als ein Bestandteil der Territorialhoheit angesehen. Nach geltendem Recht ist das Reich zur Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Münzwesens zuständig (Reichsverfassung Art. 4, Z. 3).
Das Reich hat ein einheitliches Münzsystem geschaffen durch die Gesetze vom 4. Dez. 1871 über Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 9. Juli 1873 mit Novellen vom 20. Aug. 1874 und 6. Jan. 1876 über das Münzwesen (Münzgesetz), vom 30. April 1874 über Ausgabe von Reichskassenscheinen. Dieses System beruht auf folgenden Grundgedanken: Papiergeld besteht im Deutschen Reiche nicht; die zur Erleichterung der Einlösung des frühern einzelstaatlichen Papiergeldes ausgegebenen Reichskassenscheine (s. Kassenscheine) sind juristisch nicht Geld, sondern Schuldurkunden des Reichs; denn sie müssen nicht von jedermann in Zahlung genommen werden. Geld im Rechtssinn sind nur 1) Reichsgoldmünzen; Reichssilber-, Nickel- und Kupfermünzen braucht man nur in kleinen Beträgen (20 und 1 M.) als Zahlung anzunehmen; sie müssen von gewissen Beträgen ab (200 und 50 M.) durch die Staatskassen in Goldgeld umgewechselt werden; 2) bis zu ihrer Einlösung die Thaler deutschen Gepräges und die in Österreich bis Ende 1867 geprägten Thaler; auch sie sind in jedem Betrag anzunehmen; die Goldwährung ist also zur Zeit noch eine hinkende. Die Einzelstaaten haben einen Anteil nur noch an der Münzprägung. Diese ist Recht der Einzelstaaten (Prägeanstalten: Berlin, München, Stuttgart, die Muldner Hütte [früher Dresden], Karlsruhe, Darmstadt, Hamburg) und auf den Münzen von 2 M. und darüber darf der Kopf des Landesherrn angebracht werden. Die Prägung selbst aber hat nach den reichsrechtlichen Vorschriften auf Anweisung des Reichskanzlers über Sorte und Betrag aus dem vom Reich gelieferten Rohmaterial zu erfolgen; das Reich zahlt für die Prägung eine Vergütung; die ganze Thätigkeit der Prägestätten ist demnach Erfüllung eines vom Reiche gegebenen Auftrags. Der Bundesrat ist befugt, den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Um- ^[folgende Seite]