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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Münzkabinett - Münzregal
in Bern Naturwissenschaften und Geschichte und in
München und Paris orient. Sprachen. 1852 ging
er nach Kairo und trat 1853 zu Alexandria in ein
kaufmännisches Geschäft. Als Chef einer Handels-
expedition wurde er 1854 nach dem Noten Meer
geschickt; er verweilte ein Jahr in Massaua. Von
hier aus besuchte er das Land der Vogos und ver-
weilte seit 1855 sechs Jahre daselbst. Seine Schrift
"Sitten und Necht der Vogos" (Winterth. 1859) be-
wirkte, daß M. zum Mitglied der deutschen Expedi-
tion nach Innerafrika unter Theodor von Heuglin
(s. d.) gewählt wurde. Er vereinigte sich 1. Juli
1861 in Massaua mit dieser Expedition, trennte sich
11. Nov. 1861 in Nordabessinien von.heuglin, durch-
reiste mit Kinzelbach das nie zuvor betretene Land
Vasen und kam 1. März 1862 in Chartum an. An
Heuglins Stelle zum Chef der Expedition ernannt,
begab sich hierauf M. nach Kordofan und kehrte
dann nach Europa zurück. Hier verfaßte er seine
Reisewerke: "Ostasrik. Studien" (Schafsh. 1864;
2.Ausg., Bas. 1883) und "Die deutsche Expedition
in Ostafrika" (Gotha 1865) sowie ein"VocHduwn-6 äs
1a 1anM6 NZi-6" (Lpz. 1865). Nach 1864 hielt sich
M. wieder in den nördlich und nordwestlich an
Abessinien grenzenden Ländern auf, verwaltete da-
selbst seit Okt. 1865 das brit. Konsulat und erwarb
sich bei Gelegenheit des engl. Feldzugs gegen Theo-
dor von Abessinien hohe Verdienste. Nach Abzug
der brit. Truppen, Juni 1868, blieb er in Massaua,
übernahm daselbst das franz. Konsulat, bereiste 1870
die südöstl. Küstenländer Arabiens und wurde 1870
vom ägypt. Chediv zum Gouverneur mit dem Titel
Bei ernannt. 1872 wurde er Pascha und General-
gouverneur des ostl. Sudan von Suakin bis Ver-
dera und landeinwärts bis Kassala. Ende Okt. 1875
trat er eine Expedition gegen die Abessinier an, auf
welcher er bei Aussa 14. Nov. schwer verwundet
wurde und 16. Nov. 1875 starb. - Vgl. Dietschi
und Weber, W. M., ein Lebensbild (Ölten 1875);
Keller-Zschokke, Werner M., sein Leben und Wirken
(Aarau 1891).
Münzkabinett, s. Numismatik.
Münzkonferenzen, s. Doppelwährung.
Münzkonvention, Münzvertrag, ein Ver-
trag selbständiger Staaten über gemeinschaftliche
Einrichtungen in ihrem Münzwefen, namentlich über
die Einführung eines gemeinschaftlichen Münzfußes
und die gegenseitige Annahme der gleichmäßig ge-
prägten Münzen bei den öffentlichen Kassen der ver-
schiedenen Staaten. Zu den bekanntesten M. gehören
die am 20. Sept. 1753 zwischen Österreich und Bayern
geschlossene (die Grundlage des sog. Konventions-
fußes), die Doppelkonvention vom 30. Juli 1838
zu Dresden zwischen den Staaten des Zollvereins,
der deutsch-österr. Münzvertrag vom 24. Jan. 1857,
wonach für Norddeutschland der 30-Thalerfuß, für
Süddeutschland der 52^2-Guloensußund für Oster-
reich der 45-Guldenfuß eingeführt und zugleich in
dem Vereinsthaler ein für das ganze Gebiet gültiges
gesetzliches Zahlungsmittel geschaffen wurde; die
fog. Lateinische Münzkonvention (s. d.) vom 23. Dez.
1865 zwischen den Ländern des Frankcnsystems (mit
zahlreichen Nachträgen) und die M. zwischen den
skandinav. Staaten vom 27. Mai 1873 und vom
16. Okt. 1875 zur Einführung eines gemeinschaft-
lichen Münzfystems auf Grundlage der Goldwäh-
rung. Der Zweck der M. liegt in'der Erweiterung
des Münzgebietes und damit Erleichterung des Ver-
kehrs, die Schwierigkeit einer M. in der Abhängig-
keit, in die das Münzwesen eines Staates von dem
eines andern gerät, sowie in den verschiedenen Be-
dürfnissen der Staaten hinsichtlich des Geldsystems.
Münzkunde, s. Numismatik.
Munzmafchine, s. Münze.
Munzpokale, s. Münzhumpen.
Münzprobe, s. Feinprobe.
Münzregal, das ausschließliche Recht des
Staates, Geld zu prägen und den Schlagschatz
(s. Münze, S. 84a) als öffentliches Einkommen zu
beziehen. Es ist ein Teil der Münzhoheit, welche
die in Beziehung auf das Münzwesen ausgeübte
Staatsgewalt bezeichnet. Früher wurde mit dem
Recht viel Mißbrauch getrieben; der moderne Staat
zieht nur noch aus der dazu durch Gesetze meist in
festen Grenzen gehaltenen Scheidemünzprägung
finanziellen Vorteil. Schon die röm. Kaiser übten das
Münzrecht als ein ausschließendes; es war eine be-
sondere Vergünstigung, daß sie das Recht, goldene
Münzen zu schlagen, den got. Königen erteilten. In
Deutschland stand dieses Rechtursprünglich bloß dem
Könige zu, der es durch eine besondere Körperschaft,
die Münzer oder Hausgenossen, verwalten ließ. Es
wurde aber allmählich durch königl. Verleihung den
geistlichen und weltlichen Territorialfürsten und vie-
len Städten übertragen und schließlich als ein Be-
standteil der Territorialhoheit angesehen. Nach gel-
tendem Recht ist das Reich zur Gesetzgebung und
Beaufsichtigung des Münzwesens zuständig (Reichs-
verfassung Art. 4, Z. 3).
Das Reich hat ein einheitliches Münzsystem ge-
schaffen durch die Gesetze vom 4. Dez. 1871 über Aus-
prägung von Reichsgoldmünzen, vom 9. Juli 1873
mit Novellen vom 20. Aug. 1874 und 6. Jan. 1876
über das Münzwesen (Münzgesetz), vom 30. April
1874 über Ausgabe von Neichskassenscheinen. Dieses
System beruht auf folgenden Grundgedanken: Pa-
piergeld besteht im Deutschen Reiche nicht; die zur
Erleichterung der Einlösung des frühern einzelstaat-
lichen Papiergeldes ausgegebenen Reichskassen-
scheine (s. Kassenscheine) sind juristisch nicht Geld,
sondern Schuldurkunden des Reichs; denn sie müssen
nicht von jedermann in Zahlung genommen werden.
Geld im Rechtssinn sind nur 1) Reichsgoldmünzen;
Reichssilber-, Nickel- und Kupfermünzen braucht
man nur in kleinen Beträgen (20 und 1M.) als Zah-
lung anzunehmen; sie müssen von gewissen Beträgen
ab (200 und 50 M.) durch die Staatskassen in Gold-
geld umgewechselt werden; 2) bis zu ihrer Ein-
lösung die Thaler deutschen Gepräges und die in
Österreich bis Ende 1867 geprägten Thaler; auch sie
sind in jedem Betrag anzunehmen; die Goldwährung
ist also zur Zeit noch eine hinkende. Die Einzelstaaten
haben einen Anteil nur noch an der Münzprägung.
Diese ist Recht der Einzelstaaten (Prägeanstalten:
Berlin, München, Stuttgart, die Muldner Hütte
MherDresdens Karlsruhe, Darmstadt, Hamburg)
und auf den Münzen von 2 M. und darüber darf der
Kopf des Landesherrn angebracht werden. Die Prä-
gung felbst aber hat nach den reichsrechtlichen Vor-
schriften auf Anweisung des Reichskanzlers über
Sorte und Betrag aus dem vom Reich gelieferten
Rohmaterial zu erfolgen; das Reich zahlt für die Prä-
gung eine Vergütung; die ganze Thätigkeit derPräge-
stätten ist demnach Erfüllung eines vom Reiche ge-
gebenen Auftrags. Der Bundesrat ist befugt, den
Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde
Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung an-
geboten und gegeben werden dürfen, sowie den Um-