Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

304

Objektion - Obligation.

mäß, eine subjektive nur der Vorstellung, die sich der Auffassende davon gemacht hat. In der Grammatik ist O. das Wort, auf welches sich die Thätigkeit des Subjekts im Satz bezieht. Man unterscheidet das nähere O., für das der Akkusativ, und das entferntere O., für welches der Dativ oder eine Präposition mit dem ihr zugehörigen Kasus gebraucht wird.

Objektion (lat.), Einwand, Einwurf.

Objektiv (lat.), s. Objekt.

Objektivglas (Objektiv), s. Fernrohr und Mikroskop.

Objektivität (neulat., "Gegenständlichkeit"), objektive Betrachtung oder Darstellung in der Wissenschaft wie in der Kunst (s. Objekt).

Objektsteuer, s. v. w. Ertragsteuer (s. d.).

Obkonisch (griech.), von der Form eines umgekehrten, auf die Spitze gestellten Kegels.

Obladis (Oberladis), Kurort in Tirol, Bezirkshauptmannschaft Landeck, 1383 m ü. M., mit einem vorzüglichen Sauerbrunnen, schönen Anlagen und prachtvolle Aussicht auf die Ferner des Kaunserthals. Darunter das Dorf Unterladis mit primitivem Schwefelbad und (1880) 331 Einw. Vgl. White, Obladis (Innsbr. 1882).

Oblaten (lat.), ursprünglich s. v. w. Hostien (s. d.) als das bei der heiligen Messe dargebracht Opfer (oblata hostia), das geweihte Abendmahlsbrot, das anfangs aus gewöhnlichem Teig bereitet war, bis seit dem 8. und 9. Jahrh. der Gebrauch des ungesäuerten Brots in scheibenförmiger Gestalt allgemeiner wurde; danach Bezeichnung für ähnliche dünne, aus ungegornem Mehlteig gebackene Scheibchen, die in runder, pfennig- bis thalergroßer Form, leicht angefeuchtet, zum Versiegeln von Briefen etc. (Siegeloblaten) oder in Tafelform (Tafeloblaten) zur Unterlage für Konfekt und feine Kuchen dienen, außerdem auch zum Einwickeln schlecht schmeckende Arzneien verwendet oder, wenn sie Zucker und Gewürz enthalten, als Gebäck genossen werden. - O. hießen ferner in den Klöstern die Laienbrüder (Oblati) und Laienschwestern (Oblatae) sowie alle Personen, welche schon in ihrer Kindheit dem Klosterleben gewidmet wurden (Klosterkinder); endlich weltliche Leute, die ihr Vermögen einem Kloster vermachten und dafür das Kleid des Ordens tragen durften. O. der heil. Franziska, ein Benediktinerinnenorden von der mildern Observanz, wurde 1433 von der heil. Franziska, einer vornehmen Römerin, gestiftet und besteht ausschließlich aus Damen fürstlicher oder adliger Herkunft, die ohne Gelübde in klösterlicher Gemeinschaft leben. Ordensgesellschaft der O., von Karl Joseph Eugen von Mazenod, Bischof von Marseille, gestiftete Orden, ward 17. Febr. 1826 von Leo XII. bestätigt und erhielt, da er sich neben der Armenpflege auch der Mission zu widmen begann, von Pius IX. 1850 den Namen Missionarii oblati beatissimae Virginis Mariae. Die Gesellschaft wurde 1880 aus Frankreich verwiesen.

Oblation (lat.), Darbringung, dargebrachtes Opfer; besonders freiwillige Gabe der Gläubigen an die Kirche. Im Rechtswesen versteht man unter O. das freiwillige Erbieten zu etwas; so spricht man z. B. von Oblatio liti, wenn jemand einen Rechtsstreit als Beklagter übernimmt, ohne der eigentliche Beklagte zu sein, und von Oblatio feudi, wenn jemand eine als freies Eigentum besessene Sache einem andern überträgt, um sie von demselben als Lehen zurückzuerhalten (vgl. Lehnswesen, S. 632). Im Pfandrecht versteht man unter dem Rechte der Oblation das Jus offerendi (s. d.).

Oblei (mittellat. oblagia, oblaia), alte Bezeichnung für Abgaben (in Geld oder Lebensmittel) an geistliche Stiftungen, Klöster etc.; daher Obleier oder Obleimeister (lat. oblajarius), derjenige, welcher über dergleichen Einkünfte Buch und Rechnung führt.

Obligat (lat., "verbunden, notwendig") heißt in der Musik eine konzertierend behandelte Begleitstimme, welche daher nicht weggelassen werden darf; insbesondere eine Instrumentalstimme, welche mit einer Singstimme konzertiert, in welchem Fall jedoch die Singstimme stets die dominierende Partie bleibt. Gesänge für eine Solostimme mit Orgel- oder Klavierbegleitung, auch wohl mit Orchester, und einem obligaten Instrument (Flöte, Violine etc.) sind besonders im vorigen Jahrhundert in großer Zahl geschrieben worden.

Obligation (lat. Obligatio, "Verbindlichkeit"), das zwischen zwei Personen bestehende Rechtsverhältnis, vermöge dessen die eine (der Schuldner, lat. Debitor) der andern (dem Gläubiger, lat. Creditor) zu einer Leistung verpflichtet ist. Die O. charakterisiert sich also für den Gläubiger als ein Recht auf eine Leistung (Forderung) und für den Schuldner als die Verpflichtung zu einer Handlung, sei es zu einem Thun oder zu einem Unterlassen (Verbindlichkeit, Schuld, Rechtspflicht). Auch für jede dieser beiden Seiten des Rechtsverhältnis, für die Forderung wie für die Schuld, wird der Ausdruck O. gebraucht, und nicht selten wird damit auch der Verpflichtungsgrund, also z. B. der Vertrag, welcher die O. begründete, bezeichnet. Endlich nennt man auch den zum Beweis einer solchen Verpflichtung ausgestellten Schuldschein O., namentlich, wenn es sich um Staatsschuldbriefe u. dgl. handelt. Der Inbegriff der Rechtsgrundsätze über die Obligationen bildet einen wichtigen Bestandteil des Privatrechts überhaupt: das Obligationenrecht oder das Recht der Forderungen.

Einteilung der Obligationen: Der im römischen Recht wichtige Unterschied zwischen Obligatio naturalis und civilis (Natural- und Zivilobligation), mit welch letzterm Ausdruck man die klagbare O. bezeichnete, während bei der Naturalobligation dem Gläubiger kein Klagerecht zustand, ist heutzutage ohne praktische Bedeutung. Dagegen kann man noch jetzt zwischen einseitigen und zweiseitigen Obligationen unterscheiden. Bei den letztern ist nämlich jeder von beiden Kontrahenten zugleich Gläubiger und Schuldner, insofern nämlich, als jeder von beiden von dem andern eine Leistung fordern kann dafür aber auch zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Dies ist z. B. beim Kauf der Fall. Bei den einseitigen Obligationen dagegen besteht nur für den einen Teil, z. B. für den Schenkgeber, eine Verpflichtung und nur für den andern, z. B. für den Beschenkten, ein Forderungsrecht. Eine weitere Einteilung ist die in Geschäfts- u. Deliktsobligationen, je nachdem der O. ein Rechtsgeschäft, eine erlaubte Handlung (Vertrag, letztwillige Verfügung) oder eine unerlaubte Handlung, ein Delikt, zu Grunde liegt. Letzteres verpflichtet nämlich den Verletzenden, dem Verletzten Schadenersatz zu leisten, begründet also eine einseitige O. Die Geschäftsobligationen sind die Obligationen aus Verträgen (Kontrakten), deren Zahl und Klagbarkeit im römischen Recht eine beschränkte war, während nach deutschem Recht in der Regel jeder Vertrag (s. d.) klagbar ist. Übrigens ist die Einteilung in Geschäfts- und Deliktsobligationen insofern keine erschöpfende, als gewisse Schuldverbindlichkeiten, wie z. B. die Alimentationspflicht des Vaters den Kindern gegenüber, unmittelbar