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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Obligationenrechnung - Obmann.

durch gesetzliche Bestimmung begründet sind. Eine weitere Verschiedenheit der Obligationen besteht darin, daß bei den einen nur Ein Gläubiger Einem Schuldner gegenübersteht, während bei andern mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner oder auf beiden Seiten mehrere Personen im Obligationsverhältnis stehen. Der Regel nach tritt hier von selbst eine Teilung der Forderung, resp. der Schuld ein; es sind so viele Obligationen, als es Gläubiger oder Schuldner sind. Wenn ich z. B. drei Personen 60 Mk. schulde, so bin ich eben jeder einzelnen 20 Mk. schuldig, und es liegen so drei Obligationen vor. Anders wenn die mehreren Gläubiger solidarisch, d. h. aufs Ganze, berechtigt (Correi credendi) oder die mehreren Schuldner (Correi debendi) solidarisch ("einer für alle, alle für einen") verpflichtet sind, wie dies bei der sogen. Korrealverbindlichkeit (s. d.), z. B. bei den Mitgliedern einer offenen Handelsgesellschaft, welche für die Gesellschaftsschulden solidarisch haften, der Fall ist. Je nachdem der Gegenstand der Leistung ein bestimmter, einzelner ist, oder je nachdem es sich um mehrere Gegenstände handelt oder endlich von mehreren Leistungen eine wahlweise gefordert werden kann, wird zwischen einfacher (Obligatio simplex), mehrheitlicher (copulativa) und zur Wahl berechtigender O. (Obligatio alternativa) unterschieden.

Allgemeine Rechtsgrundsätze über die Obligationen: Aus dem Begriff der O. folgt, daß der Gegenstand derselben niemals unmittelbar eine Sache, sondern nur eine Handlung sein kann; sei es ein Geben, wie z. B. die Übergabe der Ware seitens des Verkäufers an den Käufer, sei es ein Thun, wie z. B. die Verrichtung von Dienstleistungen bei dem Dienstmietvertrag, sei es ein Unterlassen oder Dulden, so z. B., wenn ich mich verpflichte, einem andern zu gestatten, daß er von meinen Sachen diese oder jene an sich nehme. Die Handlung, welche den Gegenstand der O. bildet, muß physisch möglich und rechtlich erlaubt sein (impossibilium nulla est obligatio). Auch darf diese Handlung für den Gläubiger nicht ohne alles Interesse, und sie darf ebensowenig lediglich von dem Willen des Schuldners abhängig gemacht sein, weil ja dann gar keine Verpflichtung vorliegen würde. Der Regel nach gehen alle Forderungen aktiv und passiv, d. h. die Berechtigung ebenso wie die Schuld, auf die Erben über, es müßte sich denn um sogen. höchst persönliche Ansprüche, d. h. um solche Forderungen handeln, die so eng mit der Person des Schuldners oder Gläubigers verknüpft sind, daß sie, wie z. B. die gesetzliche Alimentationspflicht, mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten ihr Ende erreichen. Unter Lebenden wird der Eintritt eines neuen Gläubigers an die Stelle des bisherigen namentlich durch Zession (s. d.) vermittelt, während auf der andern Seite das Eintreten oder Hinzutreten eines neuen Schuldners durch Interzession (s. d.) bewirkt wird. Beendigt wird eine O. zunächst durch ihre Erfüllung (Leistung, Zahlung), durch Kompensation (s. d.), durch Verzicht, Vergleich, gegenseitige Übereinkunft, Konfusion (s. d.), Novation (s. d.) und zuweilen auch durch Widerruf, wie bei dem Mandat, endlich durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Die konsequente Aus- und Durchbildung, welche das Obligationenrecht, derjenige Teil des Privatrechts, welcher im praktischen Leben am meisten zur Anwendung kommt, bei den Römern erfahren, macht es erklärlich, daß trotz der veränderten Lebens- und Verkehrsverhältnisse die römisch-rechtlichen Satzungen noch jetzt zum weitaus größten Teil die Grundlage unsers heutigen Obligationenrechts bilden, wenn auch in mancher Hinsicht die deutsche Rechtsanschauung den Sieg davongetragen hat. So war den Römern das heutzutage so wichtige Institut der Inhaber- und Orderpapiere und namentlich der Begriff des Wechsels, welcher im modernen Recht eine so weit ausgedehnte Anwendung gefunden hat, völlig fremd, und ebenso beruht das Handelsrecht (s. d.) nur zum Teil auf römisch-rechtlicher Grundlage. S. Deutsches Recht. Vgl. v. Savigny, Obligationenrecht (Leipz. 1851-1853, 2 Bde.); Hartmann, Die O. (Erlangen 1875); Ryck, Die Lehre von den Schuldverhältnissen (Berl. 1883 ff.); Koch, Das (preußische) Recht der Forderungen (2. Aufl., das. 1858-59, 3 Bde.); Hasenöhrl, Österreichisches Obligationenrecht (Wien 1881 ff.); Kuntze, Die Obligationen im römischen und heutigen Recht (Leipz. 1886).

Obligationenrechnung, Rechnung bezüglich zinstragender Wertpapiere. Am einfachsten ist die Berechnung des Kaufwerts eines solchen Papiers, der aus dem Kurswert und den Zinsen vom letzten Zinstermin bis zum Tag des Kaufs besteht. Vgl. Bärlocher, Handbuch der Zinseszins-, Renten-, Anlehn- und Obligationenrechnung (Zürich 1885); Schinkenberger u. Kreidel, Handbuch der Berechnung von Anleihen und Annuitäten und der Rentabilitätswerte von Obligationen (Frankf. 1887).

Obligatōrisch (lat.), verpflichtend, zwingend, im Gegensatz zu fakultativ (s. d.).

Obligieren (franz., spr. -schi-), verpflichten, verbinden (durch Dienstleistungen, Höflichkeiten etc.); obligeant (spr. -schāng), verbindlich, gefällig; Obligeance (spr. -schāngs), Verbindlichkeit etc.

Oblĭgo (ital. óbbligo), Verbindlichkeit, Gewähr, Garantie; ein besonders im kaufmännischen Verkehr üblicher Ausdruck: im O. sein, s. v. w. schuldig sein; aus dem O. entlassen, jemand, z. B. einen Bürgen, aus seiner Verbindlichkeit entlassen. Die Klausel "ohne O." bedeutet, daß man die Übernahme eigner Haftpflicht ausschließen will, wie dies namentlich häufig vom Indossanten eines Wechsels oder eines sonstigen Orderpapiers geschieht, in der Absicht, das Papier weiter zu begeben, ohne eine eigne Haftpflicht für die verbriefte Schuld zu übernehmen.

Oblimieren (lat.), verschlämmen.

Oblique (franz., spr. -lihk), schief, schräg (Gegensatz von direkt); obliquieren, schief richten.

Oblitteration (lat.), das Auslöschen, Tilgen (zunächst von Buchstaben; dann auch allgemeiner); in der Anatomie der Verschluß eines normal vorhandenen Hohlraums durch organische Verwachsung der Wandungen, z. B. Verschluß der Nabelgefäße nach der Geburt. Oblitterieren, ausreichen, tilgen, nicht fortbestehen lassen; verschließen.

Oblomowismus, ein nach dem Roman "Oblómow" von Gontscharow (s. d.) gebildetes Wort, das zur Bezeichnung der träumerischen und unentschlossenen Trägheit, welche dem russischen Naturell eigentümlich ist, eine Zeitlang sehr im Gebrauch war.

Oblongum (lat.), ein rechtwinkeliges Parallelogramm (s. d.); oblong, länglich-viereckig.

Obloquieren (lat.), eine Einrede machen, widersprechen; Obloquium, Einrede, Widerspruch.

Obmann, derjenige, welchem die Leitung und Führung einer Versammlung oder einer Körperschaft eingeräumt ist, z. B. der Vorsitzende eines Gemeindekollegiums, der Führer einer Feuerwehrabteilung etc. Im schiedsrichterlichen Verfahren ist der O. der auf Grund des Schiedsvertrags von den durch die Par-^[folgende Seite]