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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Rasur – Ratenzahlung

nachdem er zur kath. Kirche übergetreten war. Beethoven hat ihm mehrere seiner ausgezeichnetsten Quartette (op. 59) gewidmet. Mit dem Grafen Peter Alexejewitsch R. erlosch 1837 die russ. Linie der R. – Vgl. Wassiltschikow, Die Familie R. (russisch, 4 Bde., Petersb. 1880‒87; französisch von A. Brückner, Halle 1893 fg.).

Rasūr (lat. rasura), Auskratzung, ausgekratzte Schriftstelle; etwas Geschabtes, Geraspeltes; eine Bernsteinsorte (s. Bernsteinindustrie, Bd. 2, S. 842 a).

Rat (Consilium), die einem andern mitgeteilte Meinung über einen zu fassenden Entschluß, in der Absicht, denselben zu einem gewissen Handeln zu bestimmen. (S. Empfehlung.) Der R. zu einem Verbrechen ist eine Teilnahme an demselben, welche bis zur Miturheberschaft gehen kann.

Der Titel R. (Consiliarius) bezeichnet einen Beamten höhern Ranges, besonders ein mit vollem Stimmrecht angestelltes Mitglied eines Kollegiums. Namentlich ist in Deutschland dieser Titel sehr üblich. Man hat ihm unzählige speciellere Bezeichnungen gegeben, z. B. Hofrat, Kammerrat, Justizrat und Kriegsrat, Landrat, Forstrat, Archivrat u. s. w., durch den Zusatz «Geheimer» eine höhere Rangstufe ausgedrückt, diese durch das Prädikat «Ober», z. B. Geheimer Oberfinanzrat u. s. w., gesteigert und endlich die letzte noch durch die Hinzufügung «Wirklich», z. B. Wirklicher Geheimer Oberjustizrat u. s. w., erhöht. Mit dem höchsten derartigen Titel, «Wirklicher Geheimer Rat», ist das Prädikat «Excellenz» verbunden. Ehedem führten nur die Mitglieder eines höhern Landeskollegiums den Titel R. und hatten damit von Rechts wegen für ihre Person adlige Rechte. (In Frankreich ehemals die «noblesse de la robe», s. Adel, Bd. 1, S. 135 a.) Gegenwärtig wird der Ratstitel auch an Personen erteilt, die keine Amtsstellung haben, z. B. königlicher oder kaiserlicher R., Hofrat, Sanitäts-, Kommerzienrat.

Der Ausdruck R. wird ferner angewendet zur Bezeichnung einer kollegialischen Behörde. Im Mittelalter wurde er vorzugsweise für die städtischen Kollegien gebraucht, deren Mitglieder Ratmannen genannt wurden. Öfters wird die Zahl der Mitglieder zur nähern Bezeichnung beigefügt oder es wird ein zusammengesetztes Wort gebildet, z. B. Hofrat (in Wien), Staatsrat, Gemeinderat u. s. w.

Von den historisch wichtigen Versammlungen, die speciell die Bezeichnung R. führten, sind zu erwähnen: der R. von Castilien, der den Rang über allen Behörden hatte; der R. der Zehn, welchem in der Republik Venedig die hohe Polizei und Strafgerichtsbarkeit zustand (s. Inquisitori di stato); der R. der Fünfhundert und der R. der Alten, zwei repräsentative Körper in Frankreich (s. d., Bd. 7, S. 95 a).

Ratafĭa, Bezeichnung für zuckerreiche Liqueure, die hauptsächlich aus Fruchtsäften und einigen nötigen Zusatzstoffen hergestellt werden. Die frischen Früchte werden ausgepreßt, der Saft aufgekocht, mittels Spritzusatz geklärt und filtriert. Die R. sind dicklich und müssen vorherrschend den eigentümlichen natürlichen Fruchtgeschmack besitzen.

Ratakkette, s. Marshallinseln.

Ratanhĭawurzel (Radix Ratanhia, Payta Ratanhia), die mehrere Centimeter langen, bis ungefähr 3 cm dicken Wurzeläste der Krameria triandra L., einer in Peru sowie dem angrenzenden Brasilien und Bolivien einheimischen Polygalacee. Sie sind außen dunkelbraunrot, mehr oder weniger runzlig, hier und da querrissig und haben einen hellern holzigen Kern, von dem sich die Rinde leicht ablöst. Letztere allein, nicht das Holz, hat einen sehr herben Geschmack. Bestandteile der R. sind Gerbsäure (Ratanhiagerbsäure), Stärke und ein Farbstoff (Ratanhiarot). Seltener gelangen in den Handel die Savanila-Ratanhiawurzel von mehr violettem Farbenton, von Krameria Ixina Loeffling, var. β granatensis abstammend, und die Ceara-Ratanhiawurzel, braune R., auch Para-Ratanhiawurzel genannt, von mehr brauner Farbe (Stammpflanze Krameria argentea Mart.). Payta-Ratanhiawurzel ist vom Deutschen Arzneibuche aufgenommen und wird als adstringierendes Mittel in Substanz, Abkochung und Tinktur gegen Darmkatarrhe sowie zu Zahntinkturen und Mundwässern gebraucht; technisch verwendet man sie als Gerbmaterial. R. kostet (1894) im Großhandel 1 M. 20 Pf. das Kilogramm.

Ratanhīn, C₁₀H₁₃NO₃, das Alkaloid der Ratanhiawurzel (s. d.). Es ist dem Tyrosin (s. d.) homolog und verhält sich in vielen Beziehungen ähnlich wie dieses. Es krystallisiert in feinen, weichen, seidenglänzenden Nadeln, welche in Wasser und Weingeist schwer, in wässerigen Säuren und Alkalilösungen, auch in Ätzammoniak leicht löslich sind.

Rate (vom lat. rata), Verhältnisanteil, gewöhnlich in der Verbindung pro rata, d. h. zu einem verhältnismäßigen Teil. Bei unzureichenden Zahlungs- oder Deckungsmitteln, z. B. im Konkurse, bei einem Akkord, bei einem Pfandverkauf, bei einer Zahlung auf mehrere einander gleichstehende Forderungen, erfolgt die Verteilung der Zahlungs- oder Deckungsmittel in dem Verhältnis der Größe der Forderungen, d. h. pro rata. Daher R. soviel wie Teil, z. B. die fällige Pacht-, Zinsrate; Lieferung in R., Zahlung einer Schuld in R. (s. Ratenzahlung). Ratenbriefgeschäfte sind Verkäufe von Lospapieren (s. Prämienanleihen) gegen Ratenzahlungen an eine oder mehrere Personen, mit der Abrede, daß die Papiere nach Zahlung des ganzen Kaufpreises ausgeliefert werden und, wenn inzwischen Gewinne darauf gefallen sind, diese Gewinne sofort oder zu dem Anteil des Käufers gezahlt werden. Der Kaufpreis ist in der Regel beträchtlich höher gestellt als der Marktpreis. (S. Heuergeschäft und Ratenzahlung.)

Ratekau (Ratkau), Dorf im Fürstentum Lübeck des Großherzogtums Oldenburg, 8 km nördlich von Lübeck, hat (1890) 3680 evang. E. und ist bekannt durch die 7. Nov. 1806 von Blücher infolge von Mangel an Verpflegung und Munition abgeschlossene Kapitulation, durch welche der Rest seines Korps (4050 Mann Infanterie, 3750 Kavallerie und 16 Geschütze) in franz. Kriegsgefangenschaft geriet.

Ratel, marokk. Gewicht, s. Artal.

Ratĕlus, s. Honigdachs.

Ratengeschäfte, s. Abzahlungsgeschäfte.

Ratenwechsel, s. Wechselsumme.

Ratenzahlung. Die Zahlung einer Schuld (welche beim Mangel einer besondern Abrede in ungetrennter Summe zu zahlen sein würde) in Raten (s. d.) kann zwischen Gläubiger und Schuldner sogleich bei Begründung des Schuldverhältnisses oder später verabredet werden, weil der Schuldner schwer oder überhaupt nicht im stande ist, die ganze Schuld auf einmal zu zahlen, aber Aussicht hat, sie aus seinem allmählichen Erwerb zu tilgen. Gewöhnlich ist damit die Kassatorische Klausel