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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reklamation – Rekruten

am Schlusse jedes Teils und des Ganzen der Rede alle Gründe oder Hauptpunkte nochmals kurz und nachdrucksvoll zusammengefaßt werden, um den Eindruck auf die Zuhörer zu verstärken.

Reklamation (lat.), Beschwerde wegen Rechtsverletzung; Reklamánt derjenige, welcher reklamiert, d. h. die Beschwerde führt. Insbesondere versteht man darunter die Zurückforderung unrechtmäßig in Besitz genommener Sachen.

Im Militärwesen nennt man R. das Gesuch um Befreiung (frz. dispensation) oder Zurückstellung (frz. sursis) vom aktiven Militärdienste oder um vorzeitige Entlassung aus demselben. Solche R. sind zulässig im Deutschen Reiche für einzige Ernährer hilfloser Verwandten, unersetzliche Verwalter großer Pachtungen, gewerblicher oder kaufmännischer Unternehmungen, sowie für im Auslande oder in schwieriger, ohne erheblichen Nachteil nicht zu unterbrechender Berufsausbildung befindliche Militärpflichtige. Ähnliche Bestimmungen gelten in Rußland, Österreich-Ungarn, Frankreich und Italien. Über R. entscheiden im Deutschen Reiche die Ersatz- und Oberersatzkommission oder für bereits im Dienste befindliche Personen das Generalkommando, in Österreich-Ungarn die Stellungskommission, die Überprüfungskommission und das Landesverteidigungs-Ministerium, in Frankreich der Revisionsrat oder Staatsrat für Inkompetenz.

In Steuerangelegenheiten ist R. der von dem Steuerpflichtigen gestellte begründete Antrag auf Herabsetzung des Steuerbetrags, den er nach seiner Einschätzung seitens der kompetenten Organe zu entrichten hätte. Es handelt sich dabei nur um direkte Steuern und zwar vornehmlich um solche, bei denen kein strenger Zwang zur Selbsteinschätzung besteht. Die R. ist je nach den gesetzlichen Bestimmungen an die einschätzende Kommission selbst, oder an besondere Kommissionen, oder an die Regierungsbehörden zu richten und zwar immer innerhalb einer bestimmten Frist. Nach dem neuen preuß. Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 ist gegen die Beschlußfassung der Veranlagungskommission Berufung bei der für jeden Regierungsbezirk zu bildenden Berufungskommission, und gegen deren Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig; letztere ist allerdings an gewisse, gesetzlich näher bezeichnete Voraussetzungen gebunden.

Reklāme (frz.), öffentliche Anpreisung von Gegenständen des geschäftlichen Verkehrs und von Leistungen künstlerischer und ähnlicher Art in Prospekten, Anschlägen, Firmenschildern, durch Ausrufer, Plakatträger u. s. w., besonders aber in Zeitungen und Zeitschriften. Die R. unterscheidet sich von der einfachen Annonce (s. d.) dadurch, daß sie sich besonderer, ausgeklügelter Mittel bedient, um unter der Masse der übrigen Inserate die Beachtung des Publikums zu erzwingen. Dies geschieht durch auffällige oder geheimnisvolle, die Neugier erweckende Überschriften, Raumverschwendung, stereotype Wiederholungen, Einkleidung in Verse u. s. w., besonders aber durch bildliche Darstellungen, z. B. die Straßenreklame an Anschlagsäulen, in welcher Beziehung namentlich die englische und amerikanische R. Hervorragendes leistet. Ein besonderer Kunstgriff besteht darin, die bezahlte Annonce als eine von der Zeitungsredaktion oder auch von dritter Seite (z. B. in der Form des «Eingesandt», s. d.) ausgebende Empfehlung erscheinen zu lassen. Als technischer Ausdruck im Zeitungswesen bezeichnet R. auch gewöhnliche, aber zum Abdruck an hervorragender Stelle (z. B. unmittelbar unter dem Redaktionsstrich) gegen erhöhte Gebühren aufgenommene Inserate. Das Reklamewesen hat infolge des immer schwieriger werdenden geschäftlichen Wettbewerbes neuerdings eine große Ausdehnung gewonnen und verschlingt jährlich ungeheure Summen. Daß dabei auch oft sehr übertriebene oder gar wissentlich unwahre Angaben über die Beschaffenheit, den Preis, die Bezugsquelle u. s. w. der Ware gemacht werden, ist unverkennbar. Der jüngst (1895) veröffentlichte deutsche Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs sucht daher in ersterer Linie diese Art von R. zu beseitigen oder unter Strafe zu stellen. – Vgl. Exner, Moderne R. (Zittau 1892) und die Zeitschrift «Die Reklame» (ebd. 1891 fg.).

Reklamieren (lat.), Beschwerde führen, gegen eine behördliche Verfügung einkommen, zurückfordern (s. Reklamation).

Rekludieren (lat.), aufschließen, einschließen, einsperren; Reklusion, Einschließung.

Rekognition (lat.), in der Rechtssprache die Anerkennung der Identität einer Person oder Sache oder der Echtheit einer Urkunde. Nach den Umständen liegt darin bald ein Zeugnis, bald ein Geständnis. Im erstern Falle muß die Anerkennung, wenn sie im Prozeß von Privatpersonen ausgeht, z. B. wenn jemand einen andern als denjenigen, der ihn bestohlen, oder eine Sache als die ihm entwendete rekognosziert, regelmäßig beeidet werden; doch kommt sie auch ohne eidliche Bestärkung vor, z. B. bei der R. von Personen, welche vor Gericht oder Notar in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. d.) erscheinen. Im letztern Falle stellt dagegen die R., wenn jemand sich zu einer ihn verpflichtenden Schrift bekennt, ohne weiteres seine Urheberschaft fest.

Rekognitionsschein, die vom Hypothekenamt erteilte beglaubigte Abschrift eines Eintrags in das Hypothekenbuch.

Rekognoszieren (lat.), anerkennen, für richtig erklären (s. Rekognition); militärisch, das Terrain und den Feind erkunden (s. Aufklärungsdienst); Rekognoszierung, Aufklärung.

Rekollekten (lat. recollecti [«gesammelte», «eingezogene»] fratres, in Italien auch riformati genannt), bei mehrern Mönchsorden die Kongregationen strengster Observanz. Bekannt sind namentlich die R. bei den Franziskanern (s. d.).

Rekollektion, Schwestern von der, s. Augustiner.

Rekommandation (frz.), Empfehlung; Rekommandieren, empfehlen: rekommandiert, s. Einschreiben.

Rekonstruieren (neulat.), etwas nicht mehr Vorhandenes wiederherstellen, neu errichten; Rekonstruktion, Wiederaufbau, Wiederherstellung.

Rekontrafechten, Vereinigung von Hieb- und Stoßfechten.

Rekonvalescént (neulat.), ein von seiner Krankheit sich wieder Erholender, Genesender; Rekonvaléscenz, die Wiedergenesung.

Rekonvalescentenhäuser, s. Krankenpflege.

Rekonziliation (lat.), s. Absolution (kirchliche).

Rekreditīv (neulat.), Abberufungsschreiben an einen Gesandten seitens seiner Regierung.

Rekreïeren (lat.), erfrischen, erquicken; Rekreation, Erholung, Erfrischung.

Rekrimination (neulat.), Gegenbeschuldigung.

Rekruten (vom franz. recrue, d. i. Nachwuchs), die bei den Truppen neu eingestellten Mannschaften