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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reklamation - Rekruten
am Schlüsse jedes Teils und des Ganzen der Rede '
alle Gründe oder Hauptpunkte nochmals kurz und ^
nachdrucksvoll zusammengefaßt werden, um den
Eindruck auf die Zuhörer zu verstärken.
Reklamation (lat.), Beschwerde wegen Rechts- >
Verletzung' Reklamänt derjenige, welcher rekla- !
miert, d. h. die Beschwerde fübrt. Insbesondere ^
versteht man darunter die Zurückforderung unrecht- -
mäßig in Besitz genommener Sachen. !
Im Militärwesen nennt man R. das Gesuch ^
um Befreiung (frz.äispsii^tioii) oder Zurückstellung ^
(frz. Lni'8i8) vom aktiven Militärdienste oder um vor- ^
zeitige Entlassung aus demselben. Solcke R. sind ^
zulässig im Deutschen Reiche für einzige Ernährer ^
hilfloser Verwandten, unersetzliche Verwalter großer '
Pachtungen, gewerblicher oderkaufmännischerUnter- ^
nehmungen, sowie für im Auslande oder in schwie- z
riger, ohne erheblichen Nachteil nicht zu unterbrechen- !
der Berufsausbildung befindliche Vtilitärpflichtige. !
"Ähnliche Bestilnnlungen gelten in Rußland, Öster-
reich-Ungarn, Frankreich und Italien. Über R. ent-
scheiden im Teutschen Reiche die Ersatz- und Ober-
ersatzkommission oder für bereits im Tienste befind-
liche Personen das Generalkommando, in Österreich-
Ungarn die Stellungskommission, die Überprüfungs-
kommission und das Landesverteidigungs-Ministe-
rium, in Frankreich der Revisionsrat oder ^taats-
rat für Inkompetenz.
In Steuerangelegenbeiten ist N. der von
dem Steuerpflichtigen gestellte begründete Antrag
auf Herabsetzung des Steucrbetrags, den er nach
seiner Einschätzung seitens der kompetenten Organe
zu entrichten hätte. Es handelt sich dabei nur um
direkte Steuern und zwar vornebmlick um solche,
bei denen kein strenger Zwang zur Selbsteinschätzung
besteht. Die R. ist je nach den gesetzlichen Bestim-
mungen an die einschätzende Kommission selbst, oder
an besondere Kommissionen, oder an die Regierungs-
behörden zu richten und zwar immer innerhalb einer
bestimmten Frist. Nach dem neuen preuß. Einkom-
mensteuergesetz vom 24. Juni 18l)1 ist gegen die
Beschlußfassung der Veranlagungskommission Be-
rufung bei der für jeden Regierungsbezirk zu bilden-
den Berufungskommission, und gegen deren Ent-
scheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
zulässig; letztere ist allerdings an gewisse, gesetzlich
näher bezeichnete Voraussetzungen gebunden.
Reklame (frz.), öffentliche Anpreisung von Ge-
genständen des geschäftlichen Verkehrs und von
Leistungen künstlerischer und äbnlichcr Art in Pro-
spekten, Anschlägen, Firmenschildern, durch Aus-
rufer, Plakatträger u. s. w., besonders aber in Zei-
tungen und Zeitschriften. Die R. unterscheidet sich
von der einfachen Annonce (s. d.) dadurch, daß sie
sich besonderer, ausgeklügelter Mittel bedient, um
unter der Masse der übrigen Inserate die Beachtung
des Publikums zu erzwingen. Dies geschieht durch
auffällige oder geheimnisvolle, die Ncugier er-
weckende Überschriften, Raumverschwendung, stereo-
type Wiederholungen, Einkleidung in Verse u. s. w.,
besonders aber durch bildliche Darstellungen, z. V.
die Etraßenretlame an Anschlagsäulen, in welcher
Beziehung namentlich die englische und amerikanische
R. Hervorragendes leistet. Ein besonderer Kunstgriff
besteht darin, die bezahlte Annonce als eine von der
Zeitungsredaktion oder auch von dritter ^eite (z. B.
in der Form des "Eingesandt", s. d.) ausgebende
Empfehlung erscheinen zu lassen. Als technischer Aus-
druck nn Zeitungswesen bezeichnet R. auch gewöhn-
liche, aber zum Abdruck an hervorragender Stelle
(z. V. unmittelbar unter dem Redaktionsstrich) gegen
erhöhte Gebühren aufgenommene Inserate. DasR?-
klamewesen hat infolge des immer schwieriger wer-
denden geschäftlichen Wettbewerbes neuerdings eine
große Ausdehnung gewonnen und verschlingt jähr
lich ungeheure Summen. Daß dabei auch oft sehr
übertriebene oder gar wissentlich unwahre Angaben
über die Beschaffenheit, den Preis, die Bezugsquelle
u. s. w. der Ware gemacht werden, ist unverkennbar.
Der jüngst (1895) veröffentlichte deutsche Gesetz
entwurf zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs
fucht daher in ersterer Linie diese Art von R. zu be-
seitigen oder unter Strafe zu stellen. - Vgl. Erner,
Moderne R. (Zittau 1892) und die Zeitschrift "Die
Reklame" (ebd. 1891 fg.).
Reklamieren (lat.), Beschwerde führen, gegen
eine behördliche Verfügung einkommen, zurückfordern
<s. Reklamation).
Nekludieren (lat.), aufschließen, einschließen,
einsperren; Reklusion, Einschließung.
Rekognition (lat.), in der Rechtssprache die An-
erkennung der Identität einer Person oder Sache
oder der Echtheit einer Urkunde. Nach den Umstän-
den liegt darin bald ein Zeugnis, bald ein Geständ-
nis. Im erstern Falle muß die Anerkennung, wenn
sie im Prozeß von Privatpersonen ausgeht, z. B.
wenn jemand einen andern als denjenigen, der ihn
bestohlen, oder eine <^ache als die ihm entwendete re-
kognosziert, regelmäßig beeidet werden; doch kommt
sie auch ohne eidliche Bestärkung vor, z. B. bei der
R. von Personen, welche vor Gericht oder Notar in
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. d.) er-
scheinen. Im letztern Falle stellt dagegen die R.,
wenn jemand sich zu einer ihn verpflichtenden Schrift
bekennt, ohne weiteres seine Urheberschaft fest.
Rekognitionsschein, die vom Hypothekenamt
erteilte beglaubigte Abschrift eines Eintrags in das
Hypothekenbuch.
Rekognoszieren (lat.), anerkennen, für richtig
erklären (s. Retognition); militärisch, das Terrain
und den Feind erkunden (s. Aufklärungsdicnst); Re-
kognoszierung, Aufklärung.
Rekollekten (lat. recoliecti ^"gesammelte", "ein-
gezogene"^ frati-68, in Italien auch rikoi-niÄti ge-
nannt), bei mebrern Mönchsorden die Kongregatio--
nen strengster 3)bservanz. Bekannt sind namentlich
die R. bei den Franziskanern (s. d.). Mner.
Rekollektion, Schwestern von der, s.Augu-
Rekommandation(frz.), Empfehlung; Reto m-
mandieren, empfehlen: rekommandiert, s.
Einschreiben.
Rekonstruieren (neulat.), etwas nicht mehr Vor-
handenes wiederherstellen, neu errichten; Rekon-
struktion, Wiederaufbau, Wiederherstellung.
Rekontrafechten, Vereinigung von Hieb- und
Stoßfcchten.
Rekonvalescent (neulat.), ein von seiner Krank-
beit sich wieder Erholender, Genesender; Rekon-
valescenz, die Wiedergenesung.
Rekonvalescentenhäuser, s. Krankenpflege.
Rekonziliation (lat.), s. Absolution (kirchliche).
Rekreditlv (nculat.), Abberufungsschrciben an
einen Gesandten seitens seiner Regierung.
Rekre'ieren (lat.), erfrischen, erquicken; Rckrea -
tion, Erholung, Erfrischung.
Rekrimination (nculat.), Gegenbeschuldigung.
Rekruten (vom franz. reci-ue, d.i. Nachwuchs),
die bei den Truppen neu eingestellten Mannschaften
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