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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Russisches Reich - Russisch-Preußisch-Französischer Krieg von 1806 bis 1807

cialkommission geschlossen. Doch sind während der Regierung der Kaiserin Katharina II. wichtige und umfangreiche Gesetze erlassen worden. Kaiser Alexander I. errichtete die zehnte Gesetzeskommission 1804, welche bis 1825 bestand. Auch deren Arbeiten blieben resultatlos. Kaiser Nikolaus bildete aus dieser Kommission die Zweite Abteilung der kaiserl. Kanzlei und stellte Speranskij (s. d.) an deren Spitze. Nun wurde, beginnend mit dem Uloženije von 1649, eine Sammlung aller seitdem erlassenen Ukase in histor. Reihenfolge veranstaltet. Man unterscheidet drei solcher histor. Gesetzsammlungen. Die erste enthält das Uloženije und die seitdem bis 12. Dez. 1825 erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verträge in 48 Bänden (Petersb. 1830). Die zweite beginnt mit dem Manifest über die Thronbesteigung des Kaisers Nikolaus und umfaßt die Erlasse der Kaiser Nikolaus und Alexander II. (1825-81) in 55 Teilen, von welchen viele 2-3 Bände enthalten (61928 Nummern). Die dritte beginnt mit den Gesetzen Kaiser Alexanders III. Aus den bis 1832 erlassenen Gesetzen wurde eine systematische Zusammenstellung der noch geltenden Bestimmungen angefertigt, das russ. Corpus juris (Svod Zakonov). Am 1. Jan. 1833 publiziert, trat dieses Gesetzbuch mit dem 1. Jan. 1835 in Kraft als alleiniges Gesetzbuch, soweit nicht Provinzialrechte entgegenstanden. Durch den Svod ist das geltende Recht fixiert worden und ein fester Ausgangspunkt für die Fortentwicklung gegeben. Doch giebt er nur eine systematische Zusammenstellung des Ukasenrechts; er kennt kein Gewohnheitsrecht. Dem Gesetzbuch fehlt die Einheit, es ist kasuistisch und lückenhaft. Die zweite Ausgabe erschien 1842, die dritte 1857, beide in 15 Bänden. 1876 erschien die vierte, 1886 die fünfte, 1893 die sechste Ausgabe, außerdem jährlich Fortsetzungen. Einer Umarbeitung ward zuerst das Strafrecht unterzogen. 1846 erschien dasselbe als systematische Überarbeitung (Uloženije), doch enthielt es nur eine kasuistische Vermehrung der Artikel. In der zweiten Auflage von 1857 war es auf 2304 Artikel gebracht. In der dritten Auflage von 1866 sind die Polizeiübertretungen meist ausgeschieden und im Friedensrichterstrafgesetz von 1864 zusammengefaßt. Ein neues unter Alexander III. ausgearbeitetes Strafgesetzbuch auf moderner Grundlage ist Entwurf geblieben.

Unter der Regierung Kaiser Alexanders II. wurden die Reformen durch besondere umfangreiche Gesetze durchgeführt; zunächst erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft 1861. Die wichtigste Reform nächst dieser ist die Justizreform. Die Gerichts-, Strafprozeß- und Civilprozeßordnungen vom 20. Nov. 1864 haben die Trennung der Justiz von der Verwaltung angebahnt, das Schwurgericht eingeführt und durch Annahme der Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung die Handhabung der Justiz gegen früher wesentlich gefördert. An der Abfassung einer neuen Handels- und Wechselordnung, einer Hypothekenordnung, einer Kodifikation des Privatrechts wird schon lange gearbeitet; von diesen Gesetzen ist nur die Wechselordnung seit 1883, die Konkursordnung seit 1888 vollendet, aber nur die erstere (1894) an den Reichsrat gelangt. Nach ähnlichen Grundsätzen wie das allgemeine Gesetzbuch wurde ein Militärgesetzbuch 1839 abgefaßt; 1859 wurde eine zweite Ausgabe veröffentlicht und seit 1868 erscheint eine dritte Ausgabe. 1840 wurde zur Beförderung größerer Einheit zwischen Großrußland und den westl. Gouvernements das Litauische Statut aufgehoben und das russ. Privatrecht und der Civilprozeß in den westl. Gouvernements eingeführt. Für die Ostseeprovinzen ist ein besonderes Gesetzbuch russisch und deutsch abgefaßt worden. Band 1 und 2 enthalten die Behördenverfassung und das Ständerecht (1845), Band 3 das Privatrecht (1864), Band 4 und 5 sollten den Civil- und Kriminalprozeß enthalten. Sie sind durch besondere ständische Kommissionen ausgearbeitet, aber nicht bestätigt worden. 1889 wurden die russ. Civil- und Kriminalprozeßordnung eingeführt mit der Modifikation, daß die Friedensrichter nicht gewählt, sondern von der Regierung ernannt werden. Die Gerichtssprache ist russisch. Das Kirchenrecht ist in dem Svod Zakonov nicht aufgenommen. Das kanonische Recht ist enthalten in der Kormčaja Kniga, dem Steuerbuch (zuerst gedruckt 1650), entsprechend dem Nomokanon der griech. Kirche. Neuerdings sind daraus die Canones publiziert worden als Kniga pravil (1839 und 1843). Das vom Staat erlassene Kirchenrecht ist hauptsächlich enthalten im geistlichen Reglement Peters d. Gr. von 1721 und im Statut der geistlichen Konsistorien des Kaisers Nikolaus von 1841. Die Selbstverwaltung der Landschaften und Städte wurde durch die Landschaftsordnung vom 1. Jan. 1864 und durch die Städteordnung vom 16. Juni 1870 begründet. Durch Umarbeitung beider Gesetze (Landschaftsordnung vom 11. Juni 1890 und Städteordnung vom 11. Juni 1892) wurden aber die Selbstverwaltungskörper wieder völlig abhängig von der Bureaukratie gemacht. - Vgl. neben russ. Werken von Sergejewitsch, Wladimirskij-Budanow, Latkin, Gradowskij u. a. Leuthold, Russ. Rechtskunde (Lpz. 1889); Engelmann, Das Staatsrecht des Kaisertums Rußland (Freib. i. Br. 1889).

Russisches Reich, s. Rußland.

Russische Zollcoupons, die Coupons und verlosten Stücke der russ. Staats-Goldanleihen, welche seit 1. Jan. 1893 bei den russ. Zollämtern zur Zahlung verwendet werden können; und zwar die Coupons, soweit sie in spätestens 6 Monaten fällig werden und nach der Fälligkeit bis zur Verjährung, die gezogenen Stücke vom Ziehungstage an dauernd bis zur Verjährung. Laut Gesetz verjähren sämtliche Coupons nach 10, sämtliche Stücke nach 30 Jahren. An der Berliner Börse werden große und kleine Zollcoupons getrennt notiert, wobei unter letztern Abschnitte von 10 M. = 3,08 Rubel zu verstehen sind. Geloste Stücke sind nur auf besondere Verabredung lieferbar und gewöhnlich nur erheblich unter Kurs anzubringen. Die Regierung macht alljährlich diejenigen Anleihen bekannt, deren Stücke und Coupons zu Zahlungen verwendet werden können. Durch die Annahme der Coupons anstatt des baren Geldes vermeidet die Regierung die Anschaffung von Goldrimessen nach dem Auslande.

Russisch-Französisch-Deutscher Krieg von 1812 bis 1815, s. Russisch-Deutsch-Französischer Krieg von 1812 bis 1815.

Russisch-Lappland, s. Kolahalbinsel.

Russisch-Österreichisch-Türkischer Krieg von 1788 bis 1791, s. Rußland (Geschichte) und Osmanisches Reich (Bd. 12, S. 683 a).

Russisch-Polen, s. Polen (Bd. 13, S. 228 b).

Russisch-Preußisch-Französischer Krieg von 1806 bis 1807, s. Französisch-Preußisch-Russischer Krieg von 1806 bis 1807.