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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Seeversicherungsbedingungen; Seewache; Seewalzen; Seewarte

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Seeversicherungsbedingungen – Seewarte

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Seeversicherung'

jedoch in solchem Falle frei, seinerseits den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Über das Recht des Versicherten, unter Umständen die Prämie vorbehaltlich eines dem Versicherer gebührenden Abzugs (Ristorno) zurückfordern zu dürfen, s. Ristorno. Zu beachten ist übrigens, daß an die Stelle der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die S. in Deutschland praktisch die sog. Seeversicherungsbedingungen (s. d.) getreten sind, weil sich thatsächlich die Parteien denselben bei allen Seeversicherungsverträgen vertragsmäßig unterwerfen. Wie Deutschland, so besitzen auch die meisten andern civilisierten Staaten ein in mehr oder weniger eingehender Weise kodifiziertes Seeversicherungsrecht. Die S. wird übrigens nicht nur von Versicherungsgesellschaften, sondern vielfach, namentlich in England, von einzelnen Handelshäusern, sog. Privatassekuradeuren, übernommen. Cascoversicherungen auf Gegenseitigkeit erfolgen dort durch sog. Klubs und in den deutschen Küstengewässern durch besondere Vereine (s. Kompakt), deren Satzungen für die Rechtsverhältnisse der Versicherung maßgebend sind. (S. auch Haverei.) – Vgl. Lewis, Das Deutsche Seerecht (2 Bde., 2. Aufl., Lpz. 1883–84); ders., Lehrbuch des Versicherungsrechts (Stuttg.1889); Voigt, Das Deutsche Seeversicherungsrecht (Jena 1887); The law of marine insurance (6. Aufl., Lond. 1887): Weil, Des assurances maritimes et des avaries (Par. 1879).

Seeversicherungsbedingungen. Ehe das deutsche Seeversicherungsrecht im Deutschen Handelsgesetzbuch kodifiziert worden war, legten die Assekuradeure des deutschen Nordens und zum Teil auch Skandinaviens (mit Ausnahme jedoch von Bremen) allen von ihnen abgeschlossenen Seeversicherungsverträgen die Bestimmungen des auf Veranlassung der hamburgischen Kommerzdeputation von Sachverständigen ausgearbeiteten, auf der Grundlage der hamburgischen Assekuranz- und Haverei-Ordnung von 1731 fußenden, 1852 revidierten «Allgemeinen Planes hamburgischer Seeversicherungen vom J. 1847» zu Grunde. Bremen hatte eigene, dem «Plane» in Form und Inhalt verwandte Bedingungen ausgearbeitet und in praktischer Anwendung. Der Erlaß des Deutschen Handelsgesetzbuchs gab Veranlassung zu einer Revision und Umarbeitung des Allgemeinen Planes, welche auf Ersuchen der hamburgischen Kommerzdeputation der spätere Reichsoberhandelsgerichtsrat Dr. J. Fr. Voigt übernahm. Das Resultat war, daß dessen schließlich vorgelegter Entwurf unter dem Titel «Allgemeine S. von 1867» von allen Assekuradeuren sämtlicher norddeutscher Seeplätze mit Ausnahme wiederum Bremens angenommen wurde und vom 1. Jan. 1868 an zu praktischer Wirksamkeit gelangte. Die Allgemeinen S. von 1867 schließen sich in ihrem System und Inhalt vollständig den seeversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs an, enthalten jedoch im einzelnen mancherlei Abweichungen und vielfache Zusätze. Im Laufe der Jahre haben die Bedingungen nachträgliche Abänderungen und Zusätze erfahren. Die neueste Ausgabe ist die als 4. Auflage 1888 in Hamburg erschienene. Die Bremer Bedingungen sind 1875 revidiert und unter der Bezeichnung «Versicherungsbedingungen der bremischen Seeversicherungsgesellschaften, revidiert 1875» in Bremen herausgegeben. Thatsächlich werden alle in Deutschland geschlossenen Seeversicherungsverträge ↔ entweder auf Grund der Allgemeinen S. von 1867 abgeschlossen (und das ist die erheblich überwiegende Mehrzahl) oder aber (nämlich nur die in Bremen abgeschlossenen Verträge) auf Grund der Versicherungsbedingungen der bremischen Seeversicherungsgesellschaften, so daß die seeversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs sich thatsächlich außerhalb unmittelbarer Anwendbarkeit befinden. Einen Kommentar zu den Allgemeinen S. von 1867 giebt das Buch von Voigt, Das deutsche Seeversicherungsrecht (Jena 1887).

Seewache, soviel wie Schiffswache (s. d.).

Seewalzen, s. Holothurien.

Seewarte, Deutsche, eine Anstalt, welche die Aufgabe hat, die nautischen Wissenschaften, die Kenntnis der Naturverhältnisse des Meers, soweit diese für die Schifffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntnis der Witterungserscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt zu verwerten. Sie wurde als «Norddeutsche S.» von W. von Freeden (s. d.) als Privatinstitut 1868 gegründet und bis 1874 geleitet, durch Reichsgesetz vom 9. Jan. 1875 aber in eine Reichsbehörde verwandelt, ihr Geschäftskreis bedeutend erweitert und ihre Einrichtung und Verwaltung durch Verordnung vom 26. Dez. 1875 (abgeändert durch Verordnung vom 4. Febr. 1895) geregelt. Die S. ist dem Reichsmarineamt unterstellt und wird aus dem Marineetat unterhalten. Jährliches Budget rund 250000 M. Der Sitz dieses Reichsinstituts ist Hamburg, sein erster Direktor der Wirkl. Geh. Admiralitätsrat G. Neumayer (s. d.). Als Direktionsmitglied ist seit 1892 der Kapitän zur See z. D. Chüden ernannt, dem mehrere Abteilungen unterstellt sind; er soll außerdem die Interessen der Kriegsmarine fördern und den Direktor in dessen Abwesenheit vertreten. Die S. hat vier Abteilungen; der ersten liegt die Bearbeitung der Aufgaben der maritimen Meteorologie ob. Sie hat die Instrumente zu meteorolog. Beobachtungen und die Journale, nebst Instruktion zu deren Führung, an die Kapitäne der deutschen Handelsmarine zu geben, sodann hat sie die gemachten Beobachtungen einzufordern und die für die Schiffahrt wichtigen Resultate daraus abzuleiten, die in der Bearbeitung von Segelhandbüchern über alle Meere der Erde gipfeln. Vorsteher ist der Kapitän Dinklage. Die zweite Abteilung hat sich mit der Weiterentwicklung der theoretischen Nautik und mit der Untersuchung der in der praktischen Nautik verwendeten Instrumente, als: Sextanten, Kompasse, Logapparate, Barometer, Thermometer, Aräometer sowie der Nacht- und Nebelsignalapparate der Schiffe u.s.w. zu befassen. Auch liegt ihr die Bearbeitung der Frage der Abweichung (Deviation) der Kompasse an Bord eiserner Schiffe ob sowie die Ausführung magnetischer Beobachtungen an den deutschen Küsten zur Anfertigung magnetischer Karten. Vorsteher ist der Admiralitätsrat Koldewey (s. d.). Die dritte Abteilung befaßt sich mit der ausübenden Witterungskunde für das Gebiet des Deutschen Reichs, insbesondere der deutschen Küste; sie ist die Centralstelle für die Witterungsmitteilungen und Sturmwarnungen. Hier werden alle telegraphischen Witterungsberichte von Europa gesammelt und von hier gehen solche Berichte wieder aus an die Zweigorgane der S. an der Küste, an die Tagespresse und die Schwesterinstitute in Europa. Vorsteher ist der Professor van Bebber. Die vierte Abteilung ist der Prüfung der

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 808.