Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

130

Speciesdukaten - Specifische Wärme

traktion, Multiplikation, Division (s. die Einzelartikel). Früher bezeichnete man als S. auch die in der Arithmetik gebrauchten Buchstaben. – Als Silbermünze ist S. soviel wie Speciesthaler (s. d.).

Specĭesdukaten, s. Dukaten.

Specĭes facti (lat.), Darstellung des Thatbestandes (s. d.), welcher einem Urteil vorausgeschickt wird, oder mit welchem der Kommissar nach beendigter Instruktion die Verhandlungen zur Entscheidung vorlegt. So namentlich im Separationsverfahren und im Militärstrafverfahren.

Speciesthaler, deutsche Silbermünze, nach dem Muster, wenn auch nicht nach dem Fuße der alten Reichsthaler zuletzt noch in Österreich (bis 1857) ausgeprägt. Zu den S. gehören die nach dem Konventions- oder 20-Guldenfuße vom 21. Sept. 1753 geprägten 2-Guldenstücke (Konventionsspeciesthaler) Bayerns, Sachsens, Österreichs u. s. w., von denen zehn auf eine kölnische Mark fein Silber gingen, die also dem Stoffe nach dem Maria-Theresien-Thaler (s. d.) entsprachen. Das Stück galt demnach nach heutigem Geld 4 M. 20 Pf. In Schweden und Norwegen hieß bis 1873, in Dänemark bis 1875 die größte Silbermünze S. Der Name bedeutet Thaler in specie, d. h. in Gestalt, also harter Thaler, wie sie in den Verschreibungen öfters ausbedungen wurden, während sonst die Zahlungen auch in kleiner Münze geleistet werden durften.

Specifĭka (lat.), s. Specifische Mittel.

Specifikation (lat.), Angabe im Einzelnen, im Detail; dann: Zerlegung in die Arten; auch Fortgang von der auf das Allgemeine oder die Gattung gerichteten Betrachtung zu derjenigen, welche das Eigentümliche der einzelnen Arten ins Auge faßt.

Juristisch bezeichnet man mit S. oder Verarbeitung die Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe. Als Verarbeitung gilt auch Schreiben, Malen, Zeichnen, Drucken, Gravieren oder ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Die S. führt zum Eigentum des Specifikanten an der hergestellten neuen Sache, auch wenn derselbe Eigentümer des bearbeiteten Stoffs nicht war, und es erlöschen alle an dem verarbeiteten Stoffe bestehenden Rechte; nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 950 treten beide Folgen nicht ein, wenn der Wert der Verarbeitung als Umbildung erheblich hinter dem Wert des Stoffs zurücksteht. Nach §. 951 kann derjenige, welcher infolge dieser Bestimmung einen Rechtsverlust erleidet, von dem, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (s. d.) fordern. Dazu kommt weitere Schadenersatzpflicht, wenn die S. unerlaubt geschah (§. 823). Dagegen kann Wiederherstellung des frühern Zustandes nicht verlangt werden. Nach Preuß. Landr. Ⅰ, 9, §§. 299, 304, und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 414, 415 hindert unredliche Verwendung fremder Stoffe den Eigentumserwerb. Ist ausschließlich oder im Übergewicht fremder Stoff verwendet, so wird nach bisherigem Recht an die S. oft nicht Eigentumserwerb geknüpft; vgl. Code civil Art. 570‒572.

Specīfisch (lat.), wörtlich was eine Art ausmacht, die Eigentümlichkeit, wodurch Art von Art innerhalb einer und derselben Gattung sich unterscheidet. Über die specifische Differenz s. Art.

In der Physik bezeichnet S. den Grad oder die Größe einer Eigenschaft, wie sie einer bestimmten Materie oder einem bestimmten Volumen derselben eigentümlich und bezeichnend oder in Beziehung auf besondere Verhältnisse zukommt. So spricht man von der specifischen Farbe des Kupfers, des Goldes u. s. w.; von dem specifischen Brechungsvermögen der verschiedenen Substanzen für die Lichtstrahlen; von ihrer specifischen Durchsichtigkeit; ferner von der Specifischen Wärme (s. d.), von dem Specifischen Gewicht (s. d.) und specifischen Volumen (s. d.) eines Körpers. In der Medizin spricht man von Specifischen Mitteln (s. d.).

Specifische Energie der Sinnesorgane, s. Sinn.

Specifische Mittel (Specifica), im allgemeinen solche Heilmittel, die eine eigentümliche Wirkungsweise haben. In der homöopathischen Schule sind Specifika solche Mittel, die eigentümliche Symptome hervorrufen und infolgedessen in Krankheitsfällen dann, wenn sich jene Symptome zeigen, anzuwenden sind. In der wissenschaftlichen Medizin dagegen bezeichnet man als Specifika teils solche Mittel, die empirisch, oft seit alten Zeiten, in gewissen Krankheitsformen heilsam befunden worden sind (wie z. B. das Quecksilber bei Syphilis, das Chinin in Wechselfiebern, die Jodmittel gegen Kröpfe), teils solche, die erfahrungsgemäß immer vorzugsweise auf bestimmte einzelne Organe wirken (wie z. B. Belladonna auf die Pupille, Digitalis auf das Herz, Aloe auf den Dick- und Mastdarm).

Specifisches Gewicht, das Gewicht der Volumeneinheit einer Substanz. Wählt man als Volumeneinheit das Kubikzentimeter und als Gewichtseinheit das Gramm, so giebt das S. G. an, wieviel Gramm ein Kubikcentimeter der betreffenden Substanz wiegt. Da 1 ccm Wasser (bei 4° C.) 1 g wiegt, so giebt das S. G. eines Körpers auch an, wieviel mal schwerer der Körper ist, als das gleiche Volumen Wasser von 4° C. Das S. G. der Gase und Dämpfe (die Gasdichte und die Dampfdichte) drückt man durch diejenige Zahl aus, welche angiebt, wieviel mal schwerer das Gas (oder der Dampf) ist als ein gleiches Volumen atmosphärischer Luft von demselben Druck und derselben Temperatur wie das Gas (oder der Dampf). Das S. G. der festen und flüssigen Körper bezieht man also auf Wasser, dasjenige der Gase und Dämpfe auf Luft. Für S. G. sagt man auch Dichte oder Dichtigkeit, doch gilt letztere Bezeichnung streng genommen für die Masse (nicht für das Gewicht) der Volumeneinheit eines Körpers. Die Bestimmung des S. G. geschieht bei Flüssigkeiten einfach durch Vergleichung des Gewichts derselben mit dem eines gleichen Volumens Wasser, indem man dasselbe Gefäß, ein sog. Pyknometer (Fläschchen mit einem Stöpsel mit feiner Bohrung verschlossen), einmal mit Wasser, dann mit der zu untersuchenden Flüssigkeit gefüllt wägt. Zu solchen Bestimmungen dienen auch die Skalen- und Gewichtsaräometer (s. Aräometer). Das S. G. fester Körper wird meist in der Weise bestimmt, daß man das absolute Gewicht derselben und den Gewichtsverlust beim Eintauchen derselben in Wasser an der hydrostatischen Wage (s. Auftrieb) ermittelt. Die erstere Maßzahl durch letztere dividiert, giebt das S. G.

Specifische Wärme, die Zahl, welche angiebt, wieviel Wärmeeinheiten zur Temperaturerhöhung von 1 kg eines Stoffs um 1° C. nötig sind. Die S. W. des Wassers ist hiernach 1. Ferner findet man für Eisen 0,11, Quecksilber 0,033, Kupfer 0,093, Glas 0,19, Terpentinöl 0,4, Alkohol 0,6, Schwefelkohlenstoff 0,24, Äther 0,53. Zur Bestimmung der