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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Stellaria - Stellvertreter

Stellarĭa L., Sternmiere, Pflanzengattung aus der Familie der Caryophyllaceen (s. d.) mit gegen 70 über die ganze Erde verbreiteten Arten, krautige, meist rasenförmig wachsende Pflanzen mit ganzrandigen gegenständigen Blättern und kleinen, stets gestielten Blüten, die bald einzeln in den Blattachseln, bald in lockern Trugdolden stehen. Unter den einheimischen ist besonders S. media L., Vogelmiere, Vogelmaierich, Hühnerdarm, Hühnerschwarm, Hühnermyrte, Mäusedarm, erwähnenswert, eine einjährige Pflanze mit rasigen, wurzelnden, aufsteigenden, einreihig behaarten Stengeln, eiförmigen, spitzen Blättern und kleinen blattwinkelständigen Blüten. Diese zu den Unkräutern gehörende und fast das ganze Jahr hindurch blühende Pflanze dient als Vogelfutter.

Stellārphotographie, die photogr. Aufnahme der Fixsterne oder allgemeiner soviel wie Himmelsphotographie (s. d.).

Stellbrief, s. Engagementsbrief.

Stellenbosch, Bezirk in der westl. Provinz der Kapkolonie, mit 823 qkm und (1891) 12698 E., darunter 4359 Weiße, liegt unmittelbar östlich der Kapstadt, zwischen der Falschen Bai und den Drakensteinbergen und ist ein besonders durch Weinbau gesegnetes Land. Der Hauptort S., nach der Kapstadt die älteste Stadt der Kolonie, zählt 3462 E. und ist durch Eisenbahn mit Kapstadt verbunden.

Stellenvermittelungsbund kaufmännischer Vereine, s. Kaufmännische Vereine.

Stellenzulage, etatsmäßige, s. Diensteinkommen.

Stellerĭdae, s. Seesterne.

Stellersche Eider, s. Eiderente.

Stellersche Seekuh, s. Borkentier.

Stellgeld, Stellgeschäft, s. Stellage.

Stellhund, s. Hühnerhund.

Stellingen, preuß. Dorf, s. Bd. 17.

Stellionāt (lat.), s. Betrug.

Stellĭo vulgāris, s. Dorneidechse.

Stellknorpel, s. Kehlkopf.

Stellkurs, s. Stellage.

Stellmacher, in Süddeutschland auch Wagner genannt, Gewerbtreibender, welcher die Holzarbeiten bei Fuhrwerken und Ackergeräten anfertigt, aber auch die Entwürfe zu Wagen, namentlich Luxuswagen (Kutschen) macht. Im 18. Jahrh. unterschied man zwischen S. (Gestellmacher) und Radmacher. Später wurde beides vereinigt und Privilegien bestimmten, welche Arbeiten der S. auf den Dörfern und welche er in den Städten machen durfte. Der Bund deutscher Stellmacher- und Wagnerinnungen (gegründet 1875, bestätigt 1885; Sitz in Berlin) umfaßt (1895) 65 Innungen mit 1182 Mitgliedern. Seit 1896 erscheint in Berlin eine «Deutsche Wagenbauzeitung». Das Innungswappen der S. zeigt Tafel: Zunftwappen II, Fig. 7 (Bd. 17). - Vgl. Rausch, Handbuch für S. (3. Aufl., Weim. 1892); Leitfaden für den Unterricht in Stellmacherfachschulen (Berl. 1890); Centralblatt für Wagenbau, Sattlerei, Riemerei, Stellmacherei u. s. w. (ebd. 1884 fg.). (S. Wagen.)

Stellmutter, s. Schrauben.

Stellnetze, s. Netzfischerei.

Stellring, im Maschinenbau ein aus Gußeisen oder Schmiedeeisen hergestellter Ring, der, auf eine Welle genau passend, auf letzterer durch eine oder mehrere Schrauben befestigt wird und dadurch, daß er sich gegen andere Maschinenteile, Lager u. s. w. stützt, die Welle oder auf der Welle bewegliche Maschinenteile in einer bestimmten Lage festhält.

Stellschrauben, s. Schrauben.

Stellung, in der Elementartaktik die Körperhaltung, die der Soldat auf das Kommando «Stillgestanden» einzunehmen hat. S. in der angewandten Taktik ist ein für taktische Zwecke ausgesuchter Geländeabschnitt mit Bezug auf die in ihm aufgestellten Truppen. Man unterscheidet nach dem allgemeinen Zweck: Versammlungsstellung, Bereitschaftsstellung, Verteidigungsstellung; nach dem besondern Zweck: Hauptstellung, Frontalstellung, Flankenstellung, Avantgardenstellung, Arrièregardenstellung, Vorpostenstellung, Aufnahmestellung.

Stellung zur Disposition, s. Disposition (Bd. 5) und Offizier (Bd. 17).

Stellvertreter, derjenige, welcher in einer Verwaltung oder bei einzelnen rechtlichen Handlungen die Stelle eines andern vertritt, im Gegensatz zu einem Gehilfen, der durch seine Handlungen nur einen andern unterstützt (z. B. Agent, Mäkler). Im Privatrecht ist S. derjenige, welcher eine Verwaltung fremder Güter oder einzelner Geschäftszweige führt (s. Administrator und Administration), namentlich derjenige, welcher, sei es innerhalb solcher Verwaltung, sei es abgesehen von einer solchen, Rechtsgeschäfte (s. d.) in fremdem Namen schließt. In dieser Beziehung spricht man von notwendigen oder gesetzlichen Vertretern und von freien oder gewillkürten S. Die erstern sind repräsentiert 1) durch die Beamten der Vereine und Stiftungen, Vorstände der Korporationen, der Aktiengesellschaften und Genossenschaften u. s. w. Doch redet man hier lieber von Organen der jurist. Person, weil die jurist. Personen Rechtsgeschäfte nur durch diese, ihre Vertreter schließen. 2) Durch die Vormünder und Pfleger der geschäftsunfähigen Personen, der Unmündigen und der Entmündigten (s. Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind, die Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer Ehefrauen; aber auch umgekehrt, soweit die Schlüsselgewalt reicht, die Ehefrauen bezüglich der Ehemänner. Die freien S. sind die Bevollmächtigten (s. Vollmacht) und die unbeauftragten Geschäftsführer (s. Geschäftsführung), wenn ihre namens des Geschäftsherrn vorgenommenen Handlungen nachträglich von diesem genehmigt werden. Der S. kann den Geschäftsherrn im Willen vertreten, d. h. es kann seiner Entschließung, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschäftsherrn, überlassen sein, welches Geschäft, wie er dasselbe und mit wem er es abschließen will. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Vertretenen immer auch in der Entschließung, oder er ergänzt wenigstens die Entschließung desselben durch seine Genehmigung. Der freie S. kann darauf beschränkt sein, gemäß der eigenen Entschließung des Geschäftsherrn, dem Gegenkontrahenten gegenüber die Erklärung abzugeben, mit welcher das Rechtsgeschäft geschlossen wird. Also es bleibt z. B. dem S. überlassen, das zur Wirtschaftsführung erforderliche Zugtier zu kaufen oder zu mieten, von wem und zu welchem Preise er es für angemessen hält; immer namens des Geschäftsherrn, für den er durch den Vertrag erwirbt und den er verpflichtet (Stellvertretung im Willen). Oder der S. kauft das Pferd, welches ihm der Geschäftsherr bezeichnet hat, zu den ihm angegebenen Preise von dem ihm bezeichneten Verkäufer