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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Stillen der Kinder; Stiller Freitag; Stiller Ocean

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Stillen der Kinder - Stiller Ocean

und der Inhaber, der die Geschäfte nur unter seiner eigenen, nicht unter einer Gesellschaftsfirma betreiben darf, wird aus diesen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Er ist also auch allein Eigentümer aller zum Geschäft gehörigen Sachen, Inhaber der Geschäftsforderungen. Kommt der Name des stillen Gesellschafters in der Firma vor, so haftet er den Gläubigern persönlich (Handelsgesetzbuch Art. 257), eine Bestimmung, die das 1. Jan. 1900 in Kraft tretende Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 nicht mehr kennt. Ebenso haftet der Inhaber des Handelsgewerbes den Gesellschaftsgläubigern allein persönlich. Soweit der stille Gesellschafter die Einlage nicht einbrachte, steht dem Geschäftsinhaber allein ein Forderungsrecht gegen ihn zu; seinen Gläubigern nur, wenn ihnen der Anspruch abgetreten ist, natürlich auch dann nur auf Einzahlung in das Geschäft. Gewinn und Verlust werden jährlich berechnet. Der Gewinn ist dem stillen Gesellschafter auszuzahlen; läßt er ihn stehen, so gilt das, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht als Erhöhung der Einlage. Er haftet nicht auf Rückzahlung, wenn später Verluste eintreten; wohl aber ist der Gewinn zurückzubehalten, um frühere Verluste zu decken, soweit dadurch die Einlage vermindert ist. Der stille Gesellschafter haftet dem Geschäftsinhaber für Verluste nur mit der eingezahlten oder rückständigen Einlage. Er braucht die dadurch verminderte Einlage nicht durch bare Nachzahlungen zu ergänzen. Fällt der Inhaber des Geschäfts in Konkurs und die Einlage ist rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter, so weit sie zur Deckung seines Anteils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen. War die Einlage gezahlt, so ist der stille Gesellschafter so weit, als sie den auf ihn fallenden Anteil am Verlust übersteigt, Konkursgläubiger. Ist dem stillen Gesellschafter unter oder ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses innerhalb eines Jahres vor Auflösung des Konkurses die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil am entstandenen Verluste ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß vom Konkursverwalter angefochten werden. Anders, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs des Geschäftseigentümers in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.

Zur Eingehung der S. G. bedarf es nach geltendem Handelsgesetzbuch Art. 250 der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Nach dem Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 gelten die Vorschriften des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs. Auch hiernach ist aber nur ausnahmsweise, insbesondere wenn der stille Gesellschafter ein Grundstück einzulegen verspricht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 313), besondere Form erforderlich. Aufgelöst wird die S. G. insbesondere durch Tod des Geschäftsinhabers, wenn der Übergang auf die Erben nicht im voraus bestimmt ist, durch eintretende Unfähigkeit desselben zu selbständiger Vermögensverwaltung, ein Grund, wegen dessen nach dem neuen Handelsgesetzbuch nur sofortige Kündigung möglich ist, ferner durch Konkurs des Geschäftsinhabers oder des stillen Gesellschafters, dagegen nicht durch Tod des stillen Gesellschafters. Hierzu kommt Auflösung aus wichtigen Gründen, über welche der Richter entscheidet, an deren Stelle nach dem neuen Handelsgesetzb. §. 339 sofortige Aufkündigung aus §. 723 des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs tritt. Der Geschäftsinhaber besorgt die Liquidation der noch schwebenden Geschäfte; er zahlt das sich bei der Auseinandersetzung ergebende Guthaben dem stillen Gesellschafter in Geld heraus.

Die S. G. ist nicht, wie die Kommanditgesellschaft (s. d.), Gegenstand der Gesetzgebung in außerdeutschen Staaten; doch hat man in England ein ähnliches Rechtsverhältnis (s. Dormant partner).

Stillen der Kinder, s. Amme und Säugen.

Stiller Freitag, der Karfreitag (s. d.).

Stiller Ocean, Südsee, Australocean, Pacific (span. Mar pacifico; engl. Pacific Ocean) oder Großer Ocean, die große Wasserfläche, die sich 133° in der Breite und 180° in der Länge zwischen den Westküsten des ganzen Amerikas und den Ostküsten Asiens und Australiens ausbreitet. (Hierzu Karte: Stiller Ocean.) Es ist das größte aller Weltmeere, das an Umfang das gesamte Festland übertrifft und fast den dritten Teil der Erdoberfläche bedeckt. Im W. grenzt es an das Indische Meer, im N. mittels der Beringstraße an das Nördliche Eismeer, tritt im O. um das Kap Hoorn herum mit dem Atlantischen Ocean, im Süden seiner ganzen Länge nach mit dem Südlichen Eismeere zusammen und umfaßt in dieser ungeheuren Ausdehnung die sämtlichen Inseln Australiens, die wenigen und im ganzen kleinen Inseln der Westseite Amerikas sowie die bedeutenden ost- und südasiat. Inseln. Randmeere sind: das Beringmeer im Norden der Inselreihe der Alëuten; das Ochotskische Meer westlich von den Kurilen; das Japanische Meer westlich der Japanischen Inseln; das Gelbe Meer zwischen Korea und dem Festlande; das Ostchinesische Meer oder Tung-hai (chines. = Ostsee) westlich von den Liu-kiu-Inseln; das inselerfüllte Gebiet zwischen Australien und Südostasien einerseits, den großen Sunda-Inseln und den Philippinen andererseits rechnet man als Australasiatisches oder Indonesisches Mittelmeer zu den großen Mittelmeeren der Erde. Teile desselben sind: die Formosastraße, der Golf von Tongking, das Südchinesische Meer, die Sulu-, Celebes- und Javasee, die Arafurasee, die Torresstraße und das Korallenmeer. Kleinere Nebenmeere sind noch: das Kalifornische östlich der Halbinsel Niederkalifornien, der Golf von Panama und die Baßstraße oder das Tasmanische Randmeer nördlich von Tasmanien.

Ohne Nebenmeere hat der S. O. eine Fläche von 161 Mill. qkm und eine mittlere Tiefe von etwa 3900 m. Die größte Tiefe mit 9427 m (1895 vom engl. Vermessungsfahrzeug Penguin gefunden) ist in 30° 28' südl. Br. und 176° 39' westl. L. von Greenwich, ferner 9413 m in 28° 44' südl. Br. und 176° 4' westl. L. und 9184 m in 23° 39' südl. Br. und 175° 4' westl. L. von Greenwich. Im nördlichen S. O. sind im westl. Teile bekannt: das Tuscarora-Tief, 200 km östlich der Kurileninsel Urup, mit 8513 und noch mehrere andere Stellen mit mehr als 8000 m, und im östl. Teile, in der Nähe von Tâltäl 7300 m. Nordöstlich einer quer durch den S. O. gezogenen Linie von der Jedobai Japans nach dem Kap Hoorn befinden sich nur wenige Inseln (größte und wichtigste die Sandwichinseln), dagegen im Südwesten dieser Achse zählten sie nach Tausenden, wenn sie auch an Größe unbedeutend sind. (S. Oceanien nebst Karte.)

Nach ihren Windgebieten zerfällt der S. O. in vier symmetrische Zonen: die der veränderlichen,