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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Straßenbeleuchtung - Straßenrecht auf See

Straßenbeleuchtung, die öffentliche städtische Beleuchtung der Straßen und Plätze zur Abend- und Nachtzeit. Gegenwärtig kommen von den unter Beleuchtung (s. d.) genannten Leuchtmitteln für diesen Zweck in Betracht: Rüböl, Petroleum, Leuchtgas und elektrisches Licht. Das Rübol, das für die Erhellung ganzer Straßen wegen seiner schwachen Leuchtkraft nicht geeignet ist, kommt nur in sog. Portativlaternen zur Anwendung, das sind tragbare Laternen, die bei Dunkelheit zur Kennzeichnung aufgegrabener Stellen dienen. In Orten ohne Gasanstalt, auch für wenig belebte Ortsgebiete im allgemeinen, sind Petroleumlaternen in Gebrauch. Für die S. mit Leuchtgas kommen die unter Gasbeleuchtung genannten Brennerkonstruktionen in Betracht. In steigender Anwendung ist das Gasglühlicht (s. d.) und das elektrische Licht begriffen, das als Bogenlicht (s. d.) in Stärken von 300 bis 500 Kerzen verwendet wird und den Strom von den städtischen Elektricitätswerken (s. d.) erhält. Im allgemeinen hat bei der S. die Verteilung der einzelnen Lichter so zu geschehen, daß die durchschnittliche Helligkeit für Hauptstraßen 1 Meterkerze, für untergeordnete Straßen nicht unter 1/10 Meterkerze beträgt.

Straßenbrücken, Brücken, die für Straßenverkehr konstruiert sind, also eine den Regeln des Straßenbaues entsprechende Fahrbahn besitzen.

Straßeneisenbahnen, s. Straßenbahnen.

Straßenkappe, Hydrantenkasten, s. Feuerhahn.

Straßenkehrmaschine, auch einfach Kehrmaschine genannt, eine zur Straßenreinigung (s. d.) dienende Vorrichtung, welche mittels einer schräg liegenden, der Fahrrichtung sich entgegendrehenden Bürste den Kehricht seitlich als Streifen ablagert (s. nachstehende Abbildung). Im Durchschnitt kehrt eine S. pro Stunde 3000 qm und ersetzt dadurch etwa 15 Arbeiter. An manchen Orten ist bis zu

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80 Proz. der Kosten gegenüber der Handarbeit erspart worden. Manche Systeme feuchten beim Fegen die Straße gleichzeitig an, was die Staubbelästigung wesentlich vermindert.

Straßenlokomotive, eine Lokomotive, deren Räder nicht auf Schienen laufen, wie die Lokomotiven der Eisenbahnen, sondern auf Straßen zu fahren im stande sind. Der erste Dampfwagen überhaupt war eine S. (s. Lokomotive und Tafel: Lokomotiven I, Fig. 1). Die spätern S. für die Personendeförderung waren als Kutsche ausgebildet (Dampf-

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kutsche, s. Motorwagen, Bd. 17). Gegenwärtig dienen S. hauptsächlich zu landwirtschaftlichen und technischen Zwecken, wie bei der Dampfbodenkultur (s. d.), zur Beförderung von Lastzügen beim Straßenbau, zum Niederreißen von Bäumen u. s. w. Neuerdings läßt man in der Landwirtschaft die S. auch alle Arbeiten der Lokomobilen verrichten, wie Dreschen, Schroten, Mahlen u. s. w., wobei der Vorteil besteht, daß die S. sich selbst und

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noch andere Lasten fortbewegen kann. Beim Straßenbau kann man die Steinbrecher mit der S. betreiben. Vorstehende Figur zeigt eine S. für allgemeine Zwecke mit Compoundsystem, konstruiert von Fowler & Co. in Magdeburg.

Straßenordnungen, s. Wegeordnungen.

Straßenpflaster, s. Pflasterung.

Straßenposten, seit dem 1. Nov. 1889 in Berlin eingerichtet, kursieren stündlich von 10 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends und haben den Zweck, die 53 Briefbestell-Postanstalten auf die schnellste Weise miteinander in Verbindung zu bringen.

Straßenraub, s. Raub.

Straßenrecht auf See, die zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See gegebenen Verordnungen. Sie beruhen zum Teil auf altem internationalen seemännischem Brauch (s. auch Kollision) und enthalten Vorschriften über Positionslaternen (s. d.) oder Lichter, Nebelsignale, Mäßigung der Schiffsgeschwindigkeit bei Nebel, Ausweichen, Schallsignale für Schiffe, die einander unsichtig sind, Notsignale der Schiffe. Die wichtigsten Bestimmungen der "Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See" vom 9. Mai 1897 (früher 7. Jan. 1880) sind folgende: Jedes Dampfschiff muß jedem Segelschiff ausweichen. Nähern sich zwei Segelschiffe so, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige aus dem Wege gehen, das den Wind achterlicher (also günstiger) hat, als das andere; haben beide den Wind raum (s. Raumen) oder liegen beide Beim Wind (s. d.) von verschiedenen Seiten, so muß dasjenige ausweichen, das über Steuerbordbug liegt, also den Wind von Backbordseite hat. Wenn zwei Dampfer sich in gerade entgegengesetztem Kurs nähern, müssen beide nach Steuerbord ausweichen; kreuzen sich die Kurse, so muß derjenige ausweichen, der den Gegendampfer an seiner eigenen Steuerbordseite sieht, während der andere seinen Kurs innezuhalten verpflichtet ist. Für die Nacht ergeben sich hieraus unmittelbar die Regeln: Ein Dampfer, der an seiner Steuerbordseite rotes Licht sieht, muß diesem ausweichen; sieht er grünes, so ist keine Ge-